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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_784/2020  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. April 2019 (1A 2018 688). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juni 2020 eine Beschwerde ein. Da ein angefochtener Entscheid nicht beilag, wurde er mit Verfügung vom 16. Juni 2020 aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nicht nach. Stattdessen liess er dem Bundesgericht andere Dokumente zukommen, so z.B. eine an das Obergericht des Kantons Zug gerichtete Rechtsschrift vom 20. Mai 2019, die erste Seite eines Formulars betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, eine Belastungsanzeige einer Bank sowie ein Fortsetzungsbegehren eines Inkassobüros an ein Betreibungsamt. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht einreichte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Abgesehen davon ergibt sich, dass es sich beim vom Beschwerdeführer bezeichneten Anfechtungsobjekt "1A 2018 688" um eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug handelt. Das diesbezügliche Verfahren ist rechtskräftig erledigt (vgl. Urteil 6B_903/2019 vom 12. September 2019). Auf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill