Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1404/2019  
 
 
Urteil vom 17. August 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Huser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 24. Oktober 2019 (SST.2018.266). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wird gemäss Anklageschrift vom 23. März 2018 vorgeworfen, er habe sich am 13. Juni 2016, nach Beendigung des Europameisterschaftsspiels Belgien gegen Italien, dessen Fernsehübertragung er sich mit Freunden in der Bar B.________ in V.________ angesehen hatte, in seinem mit Italien-Fahnen geschmückten Personenwagen Lexus IS200 zu einem Autocorso aufgemacht, um den Sieg Italiens zu feiern. Anfangs Bushaltestelle U.________, rund 35 Meter vor der Bar B.________ habe er sein Fahrzeug angehalten, um einem anderen Wagen den Vortritt zu lassen. Danach habe er die Tourenzahl durch Drücken von Gas- und Kupplungspedal hochschnellen lassen und habe in Richtung Bar B.________, vor welcher das Trottoir mit zahlreichen feiernden Personen besetzt war, mit einer durchschnittlichen Beschleunigung von rund 2,5 m/s" auf 38 km/h beschleunigt. Nach rund 22 Metern Fahrt habe er leicht gebremst und abrupt nach links bis in die Fahrbahnmitte gelenkt, wobei er immer noch beschleunigte. Hernach habe er, um das Ausschwenken nach links zu korrigieren, gegen rechts gelenkt, wodurch die Hinterräder destabilisiert worden seien und das Heck des Fahrzeugs ausgebrochen sei. Das Auto sei ins Rutschen gekommen und habe sich im Uhrzeigersinn um die eigene Achse gedreht, wobei es eine maximale Geschwindigkeit von 48 km/h erreicht habe. Aufgrund der Drehbewegung habe sich das Fahrzeug mit rund 40 km/h im spitzen Winkel auf den Trottoirrand zubewegt. A.________ habe schliesslich mit der Fahrzeugfront das Trottoir überfahren, auf welchem mindestens drei Personen abrupt hätten zurückweichen müssen, um vom Auto nicht erfasst zu werden. Der Abstand zu den drei zurückweichenden Personen habe nur ca. 0,5 Meter betragen. Anschliessend habe sich der Wagen weiter um seine eigene Achse gedreht und sei schliesslich rückwärts mit einem Betonsockel mit Blumen und Signaltafeln kollidiert, wobei abermals eine Person habe zurückweichen müssen, um nicht erfasst zu werden. Durch die Kollision entstand am Betonsockel und am Heck des Personenwagens Sachschaden. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte A.________ mit Urteil vom 27. Juni 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen. Von der Anklage der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sprach es ihn frei.  
 
Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 ersuchte der Verfahrensleiter des Obergerichts des Kantons Aargau die Staatsanwaltschaft um Ergänzung der Anklageschrift. Am 21. Oktober 2019 reichte die Staatsanwaltschaft die um eine Eventualvariante ergänzte Anklageschrift ein. Am 24. Oktober 2019 erklärte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren. In Bezug auf die Freisprüche von der Anklage der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei in den Ziffern 2, 3, 4.1, 4.2 Abs. 2 und 5.2 Abs. 2 aufzuheben und er sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 25.-- zu verurteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die private Videoaufnahme der Schleuderfahrt vom 13. Juni 2016 und die gestützt darauf erhobenen Beweismittel, namentlich die technische Unfallanalyse der D.________ vom 21. Dezember 2016 und deren Ergänzungsgutachten vom 15. Mai 2017, seien nicht verwertbar. Es liege vorliegend weder eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 StPO vor noch habe im Zeitpunkt des Erstellens des Videos ein Tatverdacht gegen ihn bestanden. Auch wenn im Rahmen präventivpolizeilicher Tätigkeit Beweismittel erhoben würden, seien die Beweisverbotsregelungen der Strafprozessordnung zu beachten. Eine andere genügend bestimmte Rechtsgrundlage für eine allgemeine Videoüberwachung durch die aargauische Polizei bestehe nicht. Eine allfällig anwesende Polizeipatrouille hätte die Fahrten auf der Zentralstrasse mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage nicht rechtmässig aufzeichnen können. Im Übrigen könne aus seiner Teilnahme am Autocorso auch nicht darauf geschlossen werden, dass er stillschweigend in die von einem unbeteiligten Dritten gemachten Videoaufnahmen eingewilligt hätte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nicht damit rechnen müssen, dass er von einem Balkon herab gefilmt werde. Da die Aufnahme für ihn nicht erkennbar gewesen sei, habe er auch nicht darüber entscheiden können, ob er damit einverstanden gewesen sei (Beschwerde S. 6 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Frage der Verwertbarkeit des von einer Privatperson mit einer Handykamera aufgezeichneten Videomaterials stelle sich nicht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer und/oder die Kontrollschilder seines Fahrzeugs auf dem fraglichen Videomaterial erkennbar seien, so dass ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und e DSG vorläge, und die Erstellung der Aufnahme zudem als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren wäre, sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der angeklagten Tat um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handle, welche Bestimmung auch auf von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise anwendbar sei. Im Übrigen hätten die Strafverfolgungsbehörden die Aufzeichnung auch rechtmässig erlangen können. Einer Polizeipatrouille wäre es ohne Weiteres möglich und erlaubt gewesen, das strafrechtlich relevante Fahrmanöver des Beschwerdeführers aufzuzeichnen. Auf das Videomaterial könne daher abgestellt werden. Schliesslich sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Datenschutzgesetzes vorliege, da auf dem Material weder die Kontrollschilder des Fahrzeugs des Beschwerdeführers noch dieser selbst erkennbar seien. Sodann liege auch keine heimliche Aufnahme vor, zumal der Beschwerdeführer nach Beendigung eines Europameisterschaftsspiels an einem Autocorso mit hupenden und mit Fanflaggen geschmückten Autos teilgenommen habe, welchem das Streben nach Aufmerksamkeit inhärent sei. Aus der mit den am Strassenrand stehenden Fans resultierenden Interaktion habe sich eine Gesamtsituation ergeben, in welcher für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei und er damit habe rechnen müssen, dass von dieser öffentlichen Feier und den passierenden Fahrzeugen Handyaufnahmen erstellt würden (angefochtenes Urteil S. 13 f.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können (Art. 140 Abs. 1 StPO), in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung dürfen Beweise, welche von den Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hat ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.  
 
Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind demnach nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, zur Publikation bestimmt, in: AJP, 2019 1368, E. 2 mit Hinweis). 
 
1.3.2. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, zur Publikation bestimmt, in: AJP, 2019 1368, E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.  
 
1.4. Nach der Rechtsprechung stellt das Anfertigen von Videoaufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar. Das Erstellen von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus, das für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar ist, erscheint als heimliche Datenbearbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG und stellt in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 lit. a DSG eine (nicht strafbewehrte) Persönlichkeitsverletzung dar (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, zur Publikation bestimmt, in: AJP, 2019 1368, E. 3.1 und 3.2). Dies gilt grundsätzlich, soweit jedenfalls Personen erkennbar sind, auch für die Aufzeichnung eines Autocorsos mit einer Handykamera. Ob der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an der Fahrt stillschweigend in die Aufnahmen eingewilligt hat, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Soweit davon auszugehen ist, dass die Aufnahme mit der Handykamera und mithin die Beschaffung des Beweismittels nicht rechtmässig erfolgt ist (Art. 13 DSG; vgl. hiezu STEFAN MAEDER, Bekanntes und Neues zur Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufnahmen, fp 2020. S. 225 f.; DAVID RAEDLER, Les dashcams et autres caméras en circulation routière, ZSR 139/2020, S. 160 ff.; GUISAN/HIRSCH, Deux précédents regrettables, SJZ 115/2019 S. 717 f.; vgl. auch STEFAN HEIMGARTNER, Urteilsbesprechung, AJP 2019 S. 1371 [blosse Verletzung von Ordnungsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO]), ist zu prüfen, ob das Videomaterial nach den Massstäben von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar ist. Nach der Rechtsprechung stellen einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG als Übertretungen und Vergehen keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteile 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, zur Publikation bestimmt, in: AJP, 2019 1368, E. 4; 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.2, nicht publ. in BGE 142 IV 23). Demgegenüber handelt es sich bei der Straftat der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; angefochtenes Urteil S. 13), wobei die Bestimmung ausschliesslich Freiheitsstrafe mit einem Strafrahmen von einem bis vier Jahren androht. Damit ist nach der Rechtsprechung die Voraussetzung für die Annahme einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; ferner Urteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.4.1). Die Annahme der Vorinstanz, das Beweismittel sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich und mithin verwertbar, verletzt daher kein Bundesrecht.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass er vorsätzlich ein Driftmanöver eingeleitet habe. Er habe sein Fahrzeug lediglich über eine kurze Strecke beschleunigen wollen und sei während dieser Beschleunigung reflexartig einem unvermittelt auf die Strasse tretenden Fussgänger instinktiv nach links ausgewichen. Dies habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz in allen Einvernahmen konsistent so ausgesagt. Dass die konkrete Bewegung des Fans auf der Videoaufnahme nicht erkennbar sei, erkläre sich damit, dass die Videokamera kurz weggeschwenkt sei. Dies bedeute aber nicht, dass jene nicht stattgefunden haben könne. Die Annahme der Vorinstanz, er sei nicht nach links ausgewichen, sondern habe mit seinem Wagen absichtlich zur Einleitung eines Schleudermanövers ausgeholt, stehe zudem mit der Videoaufnahme und der technischen Unfallanalyse im Widerspruch. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz, dass er beim Ausweichmanöver überraschend in eine Ausnahmesituation geraten sei, in welcher Fehlentscheide möglich seien. Zu welchem Zeitpunkt er tatsächlich realisiert habe, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe, und sein Bremsmanöver hätte einleiten müssen, lasse sich nicht ex post anhand einer nicht verwertbaren Videoaufnahme und einer darauf basierenden Unfallanalyse bestimmen. Selbst wenn man annehmen wollte, er habe das Bremsmanöver zu spät eingeleitet, lasse sich daraus nicht ableiten, dass er vorsätzlich zu einem Driftmanöver angesetzt habe. Im Weiteren verfalle die Vorinstanz auch in Bezug auf das Aufleuchten der Bremslichter und auf die Feststellung des Sachverhalts bezüglich des Gegenlenkens in Willkür. Der Schluss, er habe das Gegenlenken lediglich zur Destabilisierung und zur beabsichtigten Rotationsbewegung vorgenommen, sei offensichtlich unhaltbar. Dies ergebe sich daraus, dass er, wie aus der Videosequenz hervorgehe, die Gegenlenkbewegung auch dann noch vorgenommen habe, als er bereits quer auf der Strasse gestanden habe und die initiale Rotationsbewegung schon abgeschlossen gewesen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz dem verkehrspsychologischen Gutachten bei der Beurteilung der inneren Tatsachen zu Unrecht keinerlei Bedeutung beigemessen. Das Gutachten lasse keine Zweifel offen, dass er im Strassenverkehr grundsätzlich risikobewusst und verantwortungsvoll handle. Der Schluss der Vorinstanz, wonach er trotz dieser gutachterlich attestierten Fahreignung rund sieben Monate zuvor ein absichtliches Driftmanöver in unmittelbarer Nähe zu Fussgängern initiiert haben soll, stehe in offensichtlichem Widerspruch zu seiner fehlenden Risikoneigung (Beschwerde S. 9 ff.).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer aktiv ein Driftmanöver ausgelöst habe und dass die nicht mehr kontrollierbare Schleuderfahrt seines Wagens nicht darauf zurückzuführen sei, dass er wegen eines am Trottoirrand stehenden Fussballfans erschrocken und deswegen nach links ausgewichen sei. Sie nimmt diesbezüglich zunächst an, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei in Bezug auf die Frage, wegen welchen Fans er erschrocken sei und wo diese positioniert gewesen seien, weder plausibel noch konsistent gewesen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass er sich des Umstands, dass sich jubelnde Fans am Strassenrand aufgehalten hätten, grundsätzlich bewusst gewesen sei, als er zu seinem Fahrmanöver angesetzt habe. Seine von den ersten Aussagen abweichende Erklärung in der Schlusseinvernahme und vor Schranken, wonach er wegen eines Fans mit Flagge, der sich auf die Strasse begeben habe, erschrocken sei und diesem habe ausweichen wollen, erscheine als unglaubhaft. Aus der Videoaufzeichung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Fussballfan auf der Fahrbahn befunden oder in Richtung derselben bewegt hätte. Der vor dem Beschwerdeführer fahrende Personenwagen habe die am Trottoirrand stehenden Fans, die bei der Vorbeifahrt zurückgewichen seien, jedenfalls problemlos passieren können. Beim Zurückschwenken der Kamera auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei Sequenz Sekunde 23 hätten sich die Fans in einem deutlich grösseren Abstand zur Fahrbahn befunden. Die Person mit der Flagge trage diese nun um die Schulter. Dass sich diese in Richtung Fahrbahn zubewegt hätte, lasse sich nicht erkennen. Selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer deswegen erschrocken sein soll, zumal in der entsprechenden Sequenz keine hektischen oder abrupten Positionsveränderungen der sich am Strassenrand aufhaltenden Fans wahrnehmbar seien. Zudem erscheine das Ausschwenken des Fahrzeugs nach links nicht als so brüsk, wie es bei einem durch Erschrecken ausgelösten Ausweichmanöver zu erwarten wäre. Es sei daher vielmehr von einem Ausholen und damit von der Einleitung eines Schleudermanövers auszugehen. Dies korrespondiere mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss der Videoaufnahme bereits in der Sequenz Sekunden 20/21 - bevor die Kamera weggedreht habe - zu einem Ausholen nach links angesetzt, davon aber wieder abgelassen habe, was sich mit dem Einbiegen des dunklen Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn erkläre. Nach dessen Passieren habe der Beschwerdeführer aber praktisch nahtlos mit dem Ausholen nach links begonnen. Dieses Verhalten stimme auch mit seinem Bremsverhalten überein. Wäre er tatsächlich wegen einer befürchteten Kollision mit einem Fussballfan erschrocken und ausgewichen, wäre zu erwarten gewesen, dass er innert der hiefür notwendigen Reaktionszeit gebremst hätte. Aus der technischen Unfallanalyse ergebe sich indes, dass entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers kein Bremsmanöver erfolgt sei. Das Fahrzeug habe im Gegenteil bis zur Position 7/8, d.h. bis kurz vor der Querstellung beschleunigt. Zudem leite die Unfallanalyse schlüssig her, weshalb es sich bei der roten Lichtreflexion, welche kurz vor der Querstellung des Fahrzeugs an der gegenüberliegenden Hauswand erkennbar sei, nicht um das Aufleuchten von Bremslichtern handle. Das angeblich durch die rote Lichtreflexion bewiesene rechtzeitige Bremsen stimme im Übrigen auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst überein, zumal die Lichtreflexion auf dem Video nicht schon vor dem Gegenlenken, sondern erst danach erscheine. Selbst wenn es sich bei der Lichtreflexion um das Spiegeln von Bremsleuchten handelte, sei das Bremsmanöver mithin erst bei der Position 7/8 und damit kurz vor der Querstellung und damit so verzögert erfolgt, so dass sie nicht mehr auf eine Reaktion auf ein auf die Strasse tretenden Fussballfan zurückgeführt werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer die Verzögerung des Bremsmanövers mit der Reaktionszeit begründe, könne dem nicht gefolgt werden, zumal er bereits die Schwenkbewegung nach links als angebliche Reaktion auf das Erschrecken definiere, so dass nicht einleuchte, weshalb er zu diesem Zeitpunkt nicht auch hätte bremsen können. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer es als erwiesen erachte, dass er das Gaspedal ab der Position 4 nicht mehr betätigt habe, zumal aufgrund der Unfallanalyse das Fahrzeug in der Position 4 mit einer Geschwindigkeit von 36/37 km/h und in der Position 7/8 mit einer solchen von 46 km/h unterwegs gewesen sei, woraus folge, dass er das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt beschleunigt habe. Insgesamt geht die Vorinstanz davon aus, bei der Lenkbewegung nach links habe es sich um ein Ausholen gehandelt. Die abrupte Gegenlenkung nach rechts lasse im Gesamtkontext keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer damit sein Fahrzeug habe destabilisieren und in Rotation versetzen wollen. Er habe daher aktiv ein Driftmanöver provoziert. An diesem Ergebnis ändere das verkehrspsychologische Gutachten, welches dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Eignung zur Lenkung von Motorfahrzeugen attestiere, nichts, zumal es nicht Sache des verkehrspsychologischen Gutachters sei, die Frage des (eventual-) vorsätzlichen Handelns in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt zu beantworten (angefochtenes Urteil S. 10 ff.).  
 
2.2.2. Die erste Instanz ist demgegenüber zum Schluss gelangt, es sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer absichtlich ein Schleudermanöver ausgelöst habe. Es sei zwar schwer nachvollziehbar und schier unerklärlich, wie das Fahrzeug in eine derartige Rotationsbewegung habe geraten können. Doch stelle dieses Unverständnis das einzige Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer das Schleudern durch manipulatives Verhalten absichtlich herbeigeführt habe. Die erste Instanz nimmt daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" an, dass das Schleudern des Fahrzeugs auf das abrupte Ausweichen und anschliessende Gegenlenken infolge des plötzlichen Erscheinens eines Fussballfans auf der Strasse zurückzuführen und das Fahrzeug aufgrund mehrerer aufeinandertreffender Faktoren, namentlich der nassen Fahrbahn, dem Spezialbelag auf der Veloeinspurstrecke, dem Heckantrieb und der relativ starken Motorleistung des Wagens sowie dem nicht erkennbaren Defekt am Transaktionssystem, in Rotation geraten sei (erstinstanzliches Urteil S. 9 f.).  
 
2.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 und 500 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Ausgangspunkt bildet im vorliegenden Fall die Beurteilung des am Anfang des Schleudermanövers stehenden Ausschwenkens des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens nach links. Der Beschwerdeführer führt als Grund hiefür ein (vermeintliches) Ausweichen wegen eines Fans an, der im Begriff stand, die Fahrbahn zu betreten. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, es habe sich dabei um ein Ausholen zur Einleitung eines Schleudermanövers gehandelt. Sie stützt sich hiefür im Wesentlichen auf die von einer Drittperson erstellte Videoaufnahme, aus welcher sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergäben, dass sich ein Fussballfan auf die Fahrbahn oder jedenfalls in Richtung derselben bewegt hätte, was den Beschwerdeführer hätte zu einem Ausweichmanöver veranlassen können. In ihrer einlässlichen Würdigung des Videomaterials und der darauf gründenden Unfallanalyse der D.________ gelangt sie zum Schluss, das Ausschwenken des Personenwagens könne nur damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer absichtlich ein Schleudermanöver einleiten wollte. Dieses Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz erst seit sechs Monaten im Besitz des Führerausweises war und er über keinerlei Schleuderpraxis verfügte, nicht als schlechterdings unhaltbar.  
 
Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, erschöpft sich in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Er beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen, für seine Sichtweise des Geschehens sprechenden Argumente zu wiederholen. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz werte sein Aussageverhalten zu Unrecht als inkonsistent und nicht plausibel (Beschwerde S. 10). Nach den Ausführungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer erst in der Schlusseinvernahme vom 4. Dezember 2017, nach Sichtung des Videomaterials, angegeben, dass er ob einer Person, die sich aus der Menge auf die Strasse begeben habe, erschrocken sei; in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2016 habe er noch angegeben, er sei ganz allgemein wegen der auf dem Trottoir und über dieses hinaus stehenden Personen erschrocken (angefochtenes Urteil S. 11 f.; Untersuchungsakten act. 319 f. Fragen 11, 13 und 18; act 328.2 ff. Fragen 10 und 19 - 24, 41f.; vgl. auch erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll act. 465 Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten des Obergerichts act. 109 und 111 f.). Es mag zutreffen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau und der Schlusseinvernahme nicht erheblich voneinander abweichen. Doch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es leuchte nicht ein, dass dem Beschwerdeführer die genauen Umstände seines Erschreckens erst mit der Sichtung des Videomaterials bewusst geworden seien. Jedenfalls ist der Schluss der Vorinstanz, wonach von einem einen Schreckensmoment auslösenden Ereignis zu erwarten wäre, dass es sich nachhaltig einpräge, nicht schlechterdings unhaltbar (angefochtenes Urteil S. 12). Im Übrigen misst die Vorinstanz den Differenzen in den Aussagen nur untergeordnete Bedeutung zu, da das Verhalten des fraglichen Fans mit der Italien-Flagge auf dem Video durchaus zu sehen war (angefochtenes Urteil S. 13). Die Vorinstanz legt diesbezüglich einlässlich dar, es liessen sich in der Aufnahme keinerlei Bewegungen eines Fussballfans in Richtung Fahrbahn erkennen, welche den Beschwerdeführer zu einer Schreckreaktion und als Folge davon zu einem nicht mehr kontrollierbaren Ausweichmanöver hätten veranlassen können (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Dass die Videokamera in Sekunden 21-23 kurz vom Wagen des Beschwerdeführers wegschwenkt, ändert daran nichts. Jedenfalls ist die Annahme der Vorinstanz, wonach in der Aufnahme kein sich auf die Strasse zu bewegender Fan wahrnehmbar sei, nicht schlechterdings unhaltbar. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz das Ausschwenken als nicht in einem Ausmass brüsk oder abrupt erachtet wie es bei einer Schreckreaktion zu erwarten wäre (angefochtenes Urteil S. 16). Schliesslich weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits in der Sequenz Sekunden 20/21, bevor die Kamera wegdrehte, zum Ausschwenken nach links angesetzt, von diesem aber offenbar wieder abgelassen habe, was sich wohl mit dem Zuwarten wegen des auf die Gegenfahrbahn einbiegenden Fahrzeugs erkläre. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
 
Im Weiteren ist auch, was der Beschwerdeführer zum Bremsverhalten vorbringt, nicht geeignet, Willkür darzutun. So wird seine Behauptung, er habe das Bremsmanöver eingeleitet, als er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (Beschwerde S. 14), durch die Feststellungen der Unfallanalyse, nach welcher kein Bremsmanöver erfolgt sei, sondern das Fahrzeug bis kurz vor seiner Querstellung beschleunigt habe, widerlegt (angefochtenes Urteil S. 17; Untersuchungsakten act. 267 f.). Auch die erste Instanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Bremse erst zu einem späteren Zeitpunkt, als von ihm behauptet, betätigt hat (erstinstanzliches Urteil S. 8). An diesem Ergebnis ändert die auf dem Videomaterial an der gegenüberliegenden Hauswand sichtbare Reflexion roter Lichter nichts. Nach Auffassung der Vorinstanz erscheint die Lichtreflexion erst nach der Gegenlenkung und dem darauffolgenden Kontrollverlust, mithin nach der Querstellung in Sequenz Sekunde 25 (Position 7/8 nach Situationsplan act. 267 Bild 4) und bildet somit kein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer frühzeitig vom Gaspedal gegangen ist und gebremst hat (angefochtenes Urteil S. 17; Unfallanalyse act. 269 und 298 f.). Es mag zutreffen, dass der Ursprung der Lichtreflexion gemäss Ergänzungsgutachten nicht abschliessend bestimmt werden kann (Beschwerde S. 15; Ergänzungsgutachten, act. 298 f.). Doch erscheint die Annahme der Vorinstanz nicht als geradezu unhaltbar. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit dem von der Vorinstanz benannten Widerspruch mit seinen Aussagen (angefochtenes Urteil S. 17) nicht auseinander. Insbesondere nimmt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht an, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich wegen eines Fussballfans erschrocken und zu einem Ausweichmanöver veranlasst worden wäre, innert der hiefür notwendigen Reaktionszeit auch gebremst und nicht bloss nach links gelenkt hätte (angefochtenes Urteil S. 16). Zuletzt begründet auch die Nichtbeachtung des verkehrspsychologischen Gutachtens vom 3. Februar 2017 (Untersuchungsakten act. 410 ff.) durch die Vorinstanz keine Willkür. Wie der Beschwerdeführer zu Recht selber ausführt, war es nicht Sache des Gutachters zu beurteilen, ob jener im Zusammenhang mit dem Driftmanöver vorsätzlich gehandelt hat (Beschwerde S. 16). Die Attestierung risikobewussten und verantwortungsvollen Handelns im Verkehr und der Eignung zur Lenkung von Motorfahrzeugen sieben Monate nach dem zu beurteilenden Vorfall schliesst nicht aus, dass er sich dennoch zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht so verhalten hat (angefochtenes Urteil S. 20). Auch dieser Schluss der Vorinstanz ist auf jeden Fall nicht unhaltbar. 
 
Insgesamt gelangt die Vorinstanz mit zureichenden Gründen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe absichtlich ein Schleudermanöver eingeleitet und hernach die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Es mag zutreffen, dass durchaus gute Gründe für die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen und eine Würdigung der Beweise, wie er sie für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung der Beweise als vertretbar erscheint (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 305 E. 1.2 und 369 E. 6.3). Das angefochtene Urteil verletzt daher in diesem Punkt kein Bundesrecht. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Es sei unbestritten, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und ihm deshalb ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG vorzuwerfen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er die Schleuderfahrt aber nicht absichtlich und schuldhaft herbeigeführt, sondern sei das Fahrzeug aus einem Zusammenspiel unglücklicher Umstände in eine Rotationsbewegung geraten. In subjektiver Hinsicht macht er geltend, dass er bei seinem reflexartigen Verhalten gar keine Zeit gehabt habe, sich darüber Gedanken zu machen, dass er auf dem rutschigen Velostreifen möglicherweise die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren könnte. Er habe das unabsichtlich geschaffene Risiko daher nicht im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen. Da er den Kausalverlauf nicht habe voraussehen können, könne ihm auch keine besondere Skrupellosigkeit oder Rücksichtslosigkeit vorgeworfen werden. Im Weiteren stehe die vom verkehrspsychologischen Gutachten bestätigte überdurchschnittlich ausgeprägte Selbstkontrollfähigkeit mit der Beurteilung der Vorinstanz in einem unüberwindbaren Widerspruch. Hätte er den Schleudervorgang und das damit einhergehende Ausmass des Gefährdungsrisikos vorausgesehen, hätte er aufgrund seiner gutachterlich attestierten charakterlichen Eigenschaften dieses Risiko nie auf sich genommen. Der subjektive Tatbestand sei daher zu verneinen. Der Sachverhalt sei daher gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG neu zu beurteilen und die Strafe entsprechend neu zugemessen werden (Beschwerde S. 18 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug nachweislich nicht beherrscht. Es stehe fest, dass er die Schleuderfahrt des Wagens und damit dessen Nichtbeherrschen schuldhaft herbeigeführt habe. Das Selbstverschulden sei auch deshalb als besonders gross einzustufen, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalls erst seit rund 6 Monaten im Besitz des Führerausweises gewesen sei und nach eigenen Angaben über keinerlei Schleuderpraxis verfügt habe, was die Beherrschung des Fahrzeugs in der von ihm aktiv provozierten und per se nur schwer kontrollierbaren Schleuder- und Überforderungssituation umso mehr verunmöglicht habe. Er habe dadurch nicht nur eine besonders naheliegende Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen, sondern einzelne Personen auch tatsächlich konkret gefährdet. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Gefahr einer Kollision unmittelbar gedroht habe, zumal es allein der geistesgegenwärtigen Reaktion mehrerer wegspringender Fussgänger zu verdanken gewesen sei, dass diese nicht von dem auf sie zuschleudernden Fahrzeug erfasst worden seien. Letztlich sei es allein einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, dass es nicht zu einem Unfall mit Verletzten gekommen sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die Pflicht, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen, in objektiver Hinsicht krass verletzt. Das Risiko für die anwesenden Zuschauer sei enorm hoch und das Fahrmanöver unsinnig gewesen (angefochtenes Urteil S. 20 ff.).  
 
In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe durch das aktive Auslösen des Schleudermanövers und im Wissen um seine geringe Fahr- und nicht vorhandene Schleuderpraxis zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, die Beherrschung über sein Fahrzeug zu verlieren. Dabei sei er sich der Gefährlichkeit des Driftmanövers in unmittelbarer Nähe von Menschen bewusst gewesen. Er habe mithin seine Pflicht, sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er jederzeit in der Lage gewesen wäre, auf dieses einzuwirken und auf jede Gefahr genügend schnell und zweckmässig zu reagieren, krass verletzt. Insgesamt habe sich dem Beschwerdeführer die Verwirklichung des Risikos, dass sich wegen der vorsätzlich begangenen Verkehrsregelverletzung und der sich in der unmittelbaren Nähe aufhaltenden Zuschauer ein Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern ereignen könnte, derart aufgedrängt, dass die Bereitschaft, diesen als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Verlaufs ausgelegt werden könne (angefochtenes Urteil S. 24 f.). 
 
3.3. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. Art. 90 Abs. 4 SVG), waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Nach der Rechtsprechung muss sich das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr vorliegen. Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. Eine allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (Urteile 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.2; 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). 
 
3.4. Das angefochtene Urteil ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer geht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen von seiner Darstellung des Sachverhalts aus, wonach er die Kontrolle über das Fahrzeug bei dessen Beschleunigen unabsichtlich verloren haben soll. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts unbegründet ist und somit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe das Schleudermanöver wissentlich und willentlich ausgelöst. Vor diesem Hintergrund verletzt der Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in objektiver Hinsicht kein Bundesrecht. Die Vorinstanz nimmt in diesem Kontext zu Recht an, dass Art. 31 SVG eine elementare Verkehrsregel darstellt und dass die absichtlich herbeigeführte Schleuderfahrt, die der Beschwerdeführer nicht mehr beherrschen konnte und bei der sein Fahrzeug unkontrolliert gegen die am Strassenrand stehenden Fussgänger geschleudert ist, diese Verkehrsregel krass verletzt und einem gemeingefährlichen und unsinnigen Verhalten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG entspricht. Dabei steht namentlich ausser Frage, dass die mutmassliche Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse das Risiko von erheblichen Verletzungen der umstehenden Passanten mit sich brachte. Dass die Gefahr eines Unfalls nicht nur besonders nahe lag, sondern auch konkret gedroht hat, ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (angefochtenes Urteil S. 22), daraus, dass einzelne Zuschauer sich offensichtlich nur durch ein reflexartiges Wegspringen aus der Gefahrenzone in Sicherheit bringen konnten.  
 
Kein Bundesrecht verletzt das angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand bejaht. Dem Beschwerdeführer waren die Umstände, unter denen der Autocorso stattgefunden hat, bewusst. Er ist nach Ende des Spiels, dessen Übertragung er als Zuschauer in der Bar mitverfolgt hatte, in seinen Personenwagen gestiegen und hat vor der Einleitung der Schleuderfahrt die Bar B.________ bereits ein erstes Mal passiert. Auch nachdem er seinen Wagen vor der erneuten Durchfahrt vor der Bar angehalten hatte, bevor er zu dem verhängnisvollen Manöver angesetzt hatte, war er sich im Klaren darüber, dass sich auf dem Trottoir jubelnde Fans aufhielten. Der Umstand, dass er trotz der zahlreichen Fussgänger, die dicht am Strassenrand standen, zu dem Driftmanöver angesetzt hat, welches ihn schon wegen seiner mangelnden Fahrpraxis überfordern musste, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er die Verletzung der elementaren Verkehrsregel über das Beherrschen des Fahrzeugs in Kauf genommen hat. Im Einleiten des riskanten und gefährlichen Fahrmanövers scheint angesichts der umstehenden Fussgänger und der mangelnden Erfahrung mit Schleuderfahrten eine besondere Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit der am Strassenrand feiernden Fussgänger auf. Dabei hat sich dem Beschwerdeführer die Schaffung einer besonders naheliegenden Gefahr schwerer Verletzungen der Zuschauer als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass das Ausführen des krass verkehrswidrigen Fahrmanövers vernünftigerweise nur so ausgelegt werden kann, dass er den Eintritt des Risikos ernsthaft für möglich gehalten und sich damit im Sinne des Eventualvorsatzes abgefunden hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Dass nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen angenommen werden darf, da der Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden droht (vgl. 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.2; 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen), ändert hieran nichts. Zum Einen verlangt Art. 90 Abs. 3 SVG weder einen Gefährdungsvorsatz noch den Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 163 zu Art. 90 SVG), zum Anderen war der Beschwerdeführer als Lenker seines Fahrzeugs bei dem in Frage stehenden Manöver in einem ungleich geringeren Masse gefährdet als die am Strassenrand stehenden Fussballfans, in deren Richtung der Wagen unkontrolliert geschleudert ist (angefochtenes Urteil S. 25). 
 
Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet. 
 
4.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist die Rüge betreffend Rückforderung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren (Beschwerde S. 22) gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) war. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog