Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_147/2021  
 
 
Urteil vom 17. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Juli 2021 (RT210103-O/Z01). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 31. Mai 2021 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rafzerfeld definitive Rechtsöffnung für Fr. 216.10 nebst Zins, Kosten und Entschädigung. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 setzte das Obergericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.--, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der Nichtleistung binnen der angesetzten und einer allfälligen Nachfrist. 
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. August 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Bei der Anordnung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Er macht auch nicht geltend, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, das vom Obergericht übergangen worden wäre. Im Übrigen ist ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Scherrer an das Obergericht zu richten. Ebenso hat er sich an das Obergericht zu wenden, wenn er der Ansicht ist, der Vorschuss sei aus seinen in anderen Verfahren geleisteten Vorschüssen zu entnehmen. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg