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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_25/2022  
 
 
Urteil vom 17. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2021 (2C_345/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1942; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte in der hier interessierenden Steuerperiode 2018 steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________, Gemeinde V.________ /SZ. Er war unverheiratet. In seiner Steuererklärung deklarierte er eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung von Fr. 24'144.-- sowie Ergänzungsleistungen. Gemäss Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2019 führte dies zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 16'000.-- bzw. einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz). Für die direkte Bundessteuer ergab sich ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. 22'800.--.  
 
1.2. Der Steuerpflichtige erhob Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung, was er sinngemäss damit begründete, dass die Besteuerung des "Grundeinkommens" gegen Verfassungsrecht verstosse. Die Frage der Verfassungsmässigkeit sei anhand seines konkreten Falles zu prüfen. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2020 wies die Steuerkommission/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Einsprachen ab.  
 
1.3. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das die Beschwerde mit Entscheid II 2020 122 vom 18. März 2021 abwies, soweit darauf einzutreten war. Dabei beschränkte es die materielle Beurteilung auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz, nachdem zur direkten Bundessteuer keine Einwände ersichtlich waren. Es erwog, dass der Steuertarif des Kantons Schwyz für natürliche Personen mit dem Verfassungsrecht vereinbar sei (dortige E. 4.3).  
 
1.4. Mit Eingabe vom 26. April 2021 erhob der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Der Steuerpflichtige warf im bundesgerichtlichen Verfahren zahlreiche Fragen auf, die letztlich in zwei Themenbereiche zerfielen. Zum einen beanstandete er die gesetzliche Ordnung im Bereich der Bemessungsgrundlage. Zum andern rügte er die Eintrittsschwelle und den Verlauf des Tarifs für natürliche Personen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021). Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erwies sich mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten Anträge als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1). Es war abzuweisen.  
 
1.5. Mit Eingabe vom 12. Juni 2022 (Postaufgabe: 13. Juni 2022) unterbreitet der Steuerpflichtige dem Bundesgericht das Gesuch um Revision des Urteils 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021. Er geht von einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung aus, erhebt ergänzend die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und rügt neben einer Verletzung seiner nicht näher umschriebenen verfassungsmässigen Individualrechte den Verstoss gegen Völkerrecht, gegen Menschenrechte und gegen die Justizreform vom 1. Januar 2007. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung).  
 
1.6. Die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. In einem ersten Schritt ist der Frage nachzugehen, welche Revisionsgründe der Steuerpflichtige für gegeben hält.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Steuerpflichtige spricht in seinem Gesuch davon, dass die "offenen Fragen 1 und 2 im Dienst der landesweiten Rechtssicherheit, in Übereinstimmung mit den Grundrechten der Verfassung und der Gleichheit vor dem Gesetz, verbindlich und mengenmässig definiert zu beantworten seien". Er scheint dartun zu wollen, dass ein Teil der Anträge, die er im revisionsbetroffenen Beschwerdeverfahren gestellt hatte, unbeurteilt geblieben sei (Art. 121 lit. c BGG). Als unbeurteilt gilt ein Antrag (also ein Rechtsbegehren), wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Antrag bei der Urteilsfällung ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausgegangen war, das fragliche Rechtsbegehren sei nicht gestellt worden (BGE 114 Ia 332 E. 2a). Den Anträgen im rechtstechnischen Sinn sind die blossen Rügen gegenüberzustellen (Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; 2F_16/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1). Sie dienen der Erläuterung der gestellten Rechtsbegehren. Revisionsweise kann gestützt auf Art. 121 lit. c BGG zwar geltend gemacht werden, dass das Bundesgericht nicht alle Anträge beurteilt habe, nicht jedoch, dass es nicht allen Rügen nachgegangen sei.  
 
2.2.2. Zutreffend ist, dass der heutige Gesuchsteller im revisionsbetroffenen Verfahren eine Reihe von Fragen aufgeworfen hatte (vorne E. 1.4.1). Bei diesen "Fragen" handelte es sich freilich um Rügen, nicht um Rechtsbegehren im rechtstechnischen Sinn. Die Beanstandungen zielten auf die Bemessungsgrundlage und den Tarif ab. Demgegenüber war der einzige, zumindest implizit gestellte Antrag - beim Steuerpflichtigen handelt es sich offenkundig um einen juristischen Laien - dahin gegangen, dass der angefochtene Entscheid vor dem Hintergrund der vorgetragenen Beanstandungen aufzuheben sei. Diesen Antrag hat das Bundesgericht beurteilt und die Beschwerde, nachdem diese unzureichend begründet war, abgewiesen.  
 
2.2.3. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller auch Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anzurufen wünscht. Danach kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines (bundesgerichtlichen) Entscheids auch verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt und/oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren - trotz sorgfältiger Verfahrensführung - nicht hatte beibringen können (unechte Noven). Unter dem Titel von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG können mithin ausschliesslich Sachverhaltselemente angerufen werden, die einerseits rechtserheblich sind und von welchen die um Revision ersuchende Person erst nachträglich - d.h. nach Abschluss des Schriftenwechsels im bundesgerichtlichen Verfahren - erfahren hat. Ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven; Urteil 2F_1/2022 vom 16. März 2022 E. 3.4). Im vorliegenden Verfahren verweist der Steuerpflichtige ausschliesslich auf unzulässige echte Noven, indem er auf einen Nichteintretensentscheid vom 5. Mai 2022 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die jüngsten Schritte im Rechtsöffnungsverfahren hinweist. Diese Sachumstände haben sich nach dem revisionsbetroffenen Urteil ereignet. Sie lassen sich nicht unter Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG subsumieren.  
 
2.2.4. Weitere Revisionsgründe sind nicht ersichtlich: Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die im Gesetz genannten sind ausgeschlossen. Liegt kein Revisionsgrund vor, hat es bei der Rechtskraft des revisionsbetroffenen Urteils zu bleiben (Urteil 2F_1/2022 vom 16. März 2022 E. 3.1.1).  
 
2.3. Mangels Vorliegens eines gesetzlichen Revisionsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Nur am Rande ist damit auf die Fristenfrage einzugehen: Werden Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. c und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kumuliert, gelangt trotzdem die für den jeweiligen Revisionsgrund anwendbare Frist zur Anwendung (Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.1). Vorliegend ist weder die 30-tägige (Art. 124 Abs. 1 lit. b) noch die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG), nachdem die Frist in beiden Fällen mit der Eröffnung des revisionsbetroffenen Urteils vom 29. Oktober 2021 zu laufen begonnen hatte. Mit dem Revisionsgesuch vom 12./13. Juni 2022 vermochte der Steuerpflichtige weder die eine noch die andere Frist zu wahren. Auf seine Eingabe wäre ohnehin nicht einzutreten gewesen.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten Anträge als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1). Es ist abzuweisen. Aufgrund der aussichtslosen Rechtsbegehren entfällt von vornherein ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (BGE 135 I 1 E. 7.1). Praxisgemäss werden die Kosten reduziert. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen. 
 
3.  
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher