Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_270/2022  
 
 
Urteil 17. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Familiengericht Lenzburg, 
Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg, 
 
C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm, 
 
Gegenstand 
Aufhebung/Änderung einer Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des 
Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 7. März 2022 (XBE.2021.93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.A.________ (geb. 2005) ist das zweitgeborene eheliche Kind der verheirateten Eltern A.A.________ (geb. 1971) und B.A.________ (geb. 1968). Sie leidet seit Oktober 2016 an chronischen idiopathischen Schmerzsymptomen mit Ausfällen des Bewegungsapparates (Hand, Füsse, Rücken und Beine), der Augen und des Bauches.  
 
A.b. Aufgrund mehrerer Gefährdungsmeldungen entzog das Familiengerichts Lenzburg den Eltern mit Entscheid vom 6. Februar 2019, bestätigt am 31. März 2020, das Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend C.A.________ und schränkte die elterliche Sorge hinsichtlich medizinischer Angelegenheiten ein. Am 26. Februar 2021 hob das Familiengericht die Beschränkung der elterlichen Sorge vorsorglich wieder auf und am 2. Juli 2021 stellte es superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern wieder her. Mit Entscheid vom 27. Juli 2021 bestätigte das Gericht die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.  
 
A.c. Am 1. Dezember 2021 bestätigte das Familiengericht auf Wiedererwägungsgesuch hin soweit hier interessierend die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Aufhebung der Beschränkung der elterlichen Sorge. Ausserdem erhielt es die bereits früher angeordnete Beistandschaft für das Kind aufrecht und passte diese in Bezug auf die Aufgabenbereiche an (Dispositivziff. 5.). Neu sollte die Beiständin, die mit diesem Entscheid ebenfalls ausgewechselt wurde (Dispositivziff. 8 und 10.1), zusätzlich zu ihrer bisherigen Aufgabe (Unterstützung der Eltern in ihrer Sorge um C.A.________ mit Rat und Tat) gemeinsam mit C.A.________ unter Einbezug der Eltern eine angemessene Beschulung/Ausbildung sicherstellen, C.A.________ unter Einbezug der Eltern in der Wahrnehmung von empfohlenen, adäquaten Abklärungen, Therapien etc. unterstützen und als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen von C.A.________, deren Eltern sowie der involvierten Fachpersonen amten (Dispositivziff. 6.). Der neuen Beiständin wurde aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Dispositivziff. 10.2.). Der bisherigen und der neuen Beiständin wurde zudem u.a. die Berichterstattung aufgetragen (sowie die Erfüllung weiterer administrativer Pflichten; Dispositivziff. 9 und 10.3.). Das Familiengericht sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositivziff. 14.)  
 
B.  
Dagegen erhoben die Eltern am 22. Dezember 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 7. März 2022 (eröffnet am 10. März 2022) wies das Obergericht das Rechtsmittel ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 11. April 2022 gelangen A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragen, den Entscheid des Obergerichts vom 7. März 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 5, 6, 10 und 14 des Entscheids des Familiengerichts vom 1. Dezember 2021 aufzuheben. Es seien alle bisherigen Massnahmen aufzuheben und auf den Erlass neuer Massnahmen sei zu verzichten. Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien der Staatskasse des Kantons Aargau aufzuerlegen und es sei den Beschwerdeführern für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Subeventualiter sei der vierte Aufgabenbereich der Beiständin im Entscheid des Familiengerichts (Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen von C.A.________, deren Eltern und der involvierten Fachstellen) ersatzlos aufzuheben. Über all dies sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau zu befinden. 
Mit Verfügung vom 13. April 2022 wies der Präsident der urteilenden Abteilung das ausserdem gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberstes Gericht über die Aufhebung bzw. Abänderung von Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft) entschieden hat (Art. 75 und Art. 90 BGG). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert (vgl. Urteil 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht erhoben haben (Art. 100 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Auf ihre Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, namentlich weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in erster Linie eine qualifiziert unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor und beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen und zu neuer Entscheidung. Wie es sich hiermit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. Unter diesen Umständen erweist sich das kassatorische Hauptbegehren als zulässig (vgl. Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.5).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein; es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 140 III 115 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte - wozu auch die in der EMRK enthaltenen Garantien zählen (BGE 125 III 209 E. 2) - als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt es nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2).  
Im Eventualstandpunkt beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung sämtlicher Massnahmen bzw. bestimmter vom Familiengericht getroffener Anordnungen. Abgesehen davon, dass im bundesgerichtlichen Verfahren allein der Entscheid des Obergerichts Anfechtungsobjekt bildet (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1; 134 II 142 E. 1.4), verweisen die Beschwerdeführer zur Begründung dieser Anträge allein auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Ausführungen. Dies genügt den an eine Beschwerde in Zivilsachen zu stellenden Anforderungen nicht, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf ungenügend substantiierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 317 E. 5.4, 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht allerdings unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).  
Vor Bundesgericht reichen die Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. D.________ vom 17. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 3) sowie einen Verlaufsbericht der Kinderspitex U.________ (E.________) vom 5. Oktober 2020 (Beschwerdebeilage 4) ein. Dabei halten sie fest, die Berichte könnten nach Art. 99 Abs. 1 BGG nachgereicht werden, weil sie im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vor der Vorinstanz teilweise nicht vorgelegen hätten und der vorinstanzliche Entscheid hierzu Anlass gebe. Damit bleibt abgesehen von einer Wiederholung des Gesetzestextes unbegründet, weshalb die Nachreichung der Berichte vor Bundesgericht (ausnahmsweise) zulässig sein sollte. Die Berichte bleiben folglich unbeachtlich und auch auf die diese betreffenden Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzugehen. 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die mit dem angefochtenen Entscheid in angepasster Form aufrecht erhaltene Beistandschaft für die Tochter der Beschwerdeführer. 
 
3.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Aufgaben übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt die Beistandschaft eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass die Massnahme zur Abwendung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch weniger einschneidende Massnahmen vorgebeugt werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 und 6.2.7). Ebenfalls ist eine bestehende Massnahme an die neue Lage anzupassen, wenn die Verhältnisse sich verändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB), und aufzuheben, wenn sie sich nicht mehr als nötig erweist (vgl. Art. 399 Abs. 2 ZGB; Urteil 5A_710/2018 vom 30. April 2019 E. 5).  
 
3.2. Nach Dafürhalten des Obergerichts ist C.A.________ aufgrund ihres Zustandes (Schmerzsymptomatik; vorne Bst. A.a) deutlich beeinträchtigt und in ihrer Entwicklung gefährdet. Ausschlaggebend für die früheren Massnahmen (Einschränkung der elterlichen Sorge, Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts; vorne Bst. A.b) sei die Hilflosigkeit der Eltern im Umgang mit dieser Situation gewesen. Zwar seien die Eltern vor Disqualifikation zu schützen, weshalb ihnen die Erziehungsverantwortung zurückzugeben sei. Angesichts der das gesamte Familiensystem belastenden Symptomatik der Tochter seien sie aber nach wie vor auf Unterstützung angewiesen. Sämtliche Fachleute gingen von einer einmalig komplexen Situation aus, die sich letztlich nicht erklären lasse und die sämtliche Beteiligten überfordere. C.A.________ beherrsche ausserdem die "emotionale Erpressung". Im Umgang mit den Schmerzen müsse man geübt sein, ansonsten eine Schmerzmittel-Überdosis drohe, wie sie bereits einmal stattgefunden und zu einer Suchtmittelabhängigkeit geführt habe. Indem die Eltern sich gegen die Weiterführung der Beistandschaft stellten, missachteten sie die Einschätzung der Fachleute, wonach sie auf Hilfe angewiesen seien. Es müssten C.A.________ Grenzen aufgezeigt weren, um dem eskalierenden Kreislauf immer neuer Schmerzsymptome zu entkommen und dem Kind eine neue Entwicklungsperspektive zu geben. Dafür seien langfristige Therapieansätze notwendig.  
Der Aufgabenbereich der Beistandschaft sei der komplexen Thematik angemessen. In ihrer diesbezüglichen Kritik würden die Beschwerdeführer missachten, dass es nach der Entlassung des Kindes aus der Rehabilitationsklinik nicht zu einer Beruhigung der Situation, sondern im Gegenteil zu weiter eskalierenden Schmerzattacken mit multiplen medizinischen Massnahmen gekommen sei. Diese hätten C.A.________ unmittelbar gefährdet. 
Entgegen den Beschwerdeführern könne sodann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Erstinstanz festgestellt werden, indem diese den Beizug von Patienten- und Beistandschaftsakten abgelehnt habe. Nicht die Beantwortung medizinischer Fachfragen, sondern die Unterstützung der Beschwerdeführer in der Erziehungsverantwortung sei Thema der strittigen Massnahmen. Der Beizug von Patientenakten verspreche daher keinerlei Aufschluss zur verfahrensgegenständlichen Prüfung des Massnahmebedarfs und der Indikation adäquater Massnahmen. Ausserdem seien für die Entscheidfindung die von der Beiständin eingereichten Berichte ausreichend. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführer erachten die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als willkürlich. Das Obergericht habe die massgeblichen tatsächlichen Grundlagen unvollständig erhoben und den Anspruch der Beschwerdeführer auf Beweis (Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.  
Soweit sie sich nicht unzulässig auf neue Vorbringen und Beweismittel stützen (vgl. vorne E. 2.3), machen die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, sie hätten vor beiden kantonalen Instanzen auf veränderte Verhältnisse verwiesen und hierzu verschiedene Beweisanträge gestellt. Namentlich sei im Detail dargelegt worden, dass bei der Tochter eine DNA-Mutation nachgewiesen und die Ursache der Erkrankung wohl endlich gefunden sei. Die Situation habe sich entgegen dem Obergericht durch die Wiederherstellung der elterlichen Sorge stark beruhigt, was nicht zuletzt auf neue Untersuchungen und Behandlungen bzw. Therapien zurückzuführen sei. Hierauf gehe das Obergericht jedoch mit keinem Wort ein und es habe trotz gegenteiliger Anträge keine Abklärungen zu diesem Punkt getroffen. Die Vorinstanz stütze sich auf veraltete Unterlagen, aus denen die erwähnten Veränderungen nicht ersichtlich seien. Auf weitere Abklärungen könne auch nicht mit dem Argument verzichtet werden, vom Beizug der Patientenakten seien keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten und ein Beizug der Beistandschaftsakten erübrige sich mit Blick auf den Bericht der Beiständin. Zumal die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu klären habe. Es entstehe der Eindruck, das Obergericht wolle sich nicht mit den Veränderungen auseinandersetzen und den Fall möglichst zügig, ohne Aufwand und gestützt auf nicht aktuelle Unterlagen erledigen. 
Der Hinweis auf die angebliche Hilflosigkeit der Beschwerdeführer sei bereits durch die gerichtlichen Gutachten zur Erziehungsfähigkeit entkräftet worden. Ausserdem seien alle Fachpersonen durch die Komplexität der Krankheit überfordert gewesen. Weiter könnten die nach der Entlassung der Tocher aus der Rehabilitationsklinik aufgetretenen Probleme nicht den Eltern angelastet werden, deren Sorgerecht erst später wieder hergestellt worden sei. 
Das Obergericht habe nicht nur zu klären, wie sich die Verhätlnisse gegenüber dem ersten Entscheid verändert hätten, sondern auch, ob die Aufrechterhaltung der Massnahmen nach wie vor angezeigt sei. Das dem so sei, habe es auch unter Würdigung der Regeln zur antizipierten Beweiswürdigung nicht willkürfrei aufzuzeigen vermocht. Sofern die Vorinstanz die verlangten Beweise abgenommen hätte, hätte sich gezeigt, dass die Beschwerdeführer keineswegs hilflos, vielmehr alle Fachpersonen überfordert gewesen seien und in der Schweiz keine geeignete Institution für eine erfolgsversprechende Behandlung existiere. Weiter hätte sich ergeben dass die Beschwerdeführer nichts falsch gemacht hätten, die angeordneten Massnahmen wirkungslos geblieben und die Beschwerdeführer nicht auf Unterstützung angewiesen seien. Sodann hätten sich die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführer bestätigt und sich insbesondere gezeigt, dass die wahren Ursachen der Erkrankung von C.A.________ erkannt worden und die ursprünglichen Diagnosen klar falsch seien. 
 
3.3.2. Was das Vorbringen der Verletzung von bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen angeht, sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass sich das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und der Beschwerdeinstanz nach kantonalem Recht bestimmt, soweit es nicht im Zivilgesetzbuch geregelt ist (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB; vgl. §§ 24 ff. des Einführungsgesetzes vom 27. Juni 2017 des Kantons Aargau zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB/AR; SAR 210.300]). Sofern das kantonale Recht die Zivilprozessordnung für anwendbar erklärt (vgl. § 25 Abs. 1 EG ZGB/AR), gelangt diese als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung (BGE 144 I 159 E. 4.2; 140 III 385 E. 2.3). Auf die sich hieraus für das Verfahren vor dem Bundesgericht ergebenden Konsequenzen (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2) gehen die Beschwerdeführer nicht ein.  
Das Recht, in einem in ihre Rechtsstellung eingreifenden Verfahren mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, ergibt sich freilich auch aus dem vorliegend ebenfalls angerufenen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1 [einleitend]; 140 I 99 E. 3.4). Der Gehörsanspruch verpflichtet eine Behörde jedoch nicht zu Untersuchungsmassnahmen, wenn sie sich aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür in antizipierter Würdigung weiterer vorgebrachter Beweise annehmen kann, dass ihre Ansicht dadurch nicht geändert würde (BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1). Die Behörde ist sodann nicht verpflichtet, zur Klärung der streitbetroffenen Tatsache ungeeignete Beweismittel abzunehmen (Urteil 5A_119/2021 vom 14. September 2021 E. 7.2; vgl. auch BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Eine antizipierte Beweiswürdigung kann vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür und auf entsprechende Rüge hin geprüft werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.2). 
Das Obergericht sah weitere Beweismassnahmen in beiden kantonalen Verfahren als unnötig an, weil diese einerseits keine neuen relevanten Erkenntnisse versprächen und weil andererseits der Sachverhalt bereits genügend geklärt sei (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführer machen zwar insgesamt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. Bezüglich der antizipierten Würdigung der anerbotenen Beweise durch das Obergericht begnügen sie sich jedoch mit dem Vorbringen, diese sei "nicht überzeugend" (vgl. auch E. 3.3.1 hiervor [auch zum Folgenden]). Dies reicht nicht, um aufzuzeigen, dass das Obergericht diesbezüglich geradezu in Willkür verfallen ist (vgl. vorne E. 2.2; zum Begriff der Willkür in der Sachverhaltsfeststellung [inkl. Beweiswürdigung] vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Hieran ändert auch der unspezifische und nicht näher ausgeführte Hinweis darauf nichts, die Vorinstanz habe den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB). Soweit die Beschwerdeführer sich ausserdem darauf berufen, die Vorinstanz habe sich auf veraltete Akten gestützt und die neusten Entwicklungen nicht berücksichtigt, zeigen sie vor Bundesgericht nicht mit der nötigen Genauigkeit auf, weshalb die von ihnen angesprochenen Umstände mit Blick auf die konkret in Frage stehende Massnahme (Beistandschaft) von Bedeutung sind. Diesbezüglich machen sie letztlich allein in appellatorischer Art und Weise geltend, sie hätten von Anfang an Recht gehabt, seien nicht hilflos und auch nicht auf Unterstützung angewiesen. Damit vermögen die Beschwerdeführer weder das Vorgehen der Vorinstanz in Frage zu stellen, noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.3.3. Weitergehend machen die Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend und stellen namentlich den ursprünglichen Grund für die zwischenzeitlich teilweise ohnehin aufgehobenen Massnahmen in Frage (Hilflosigkeit der Beschwerdeführer). Insoweit bleibt aufgrund der Beschwerde unklar, inwieweit dies für die Frage der Aufhebung der Beistandschaft von Bedeutung sein sollte und gehen die Rügen an der Streitsache vorbei. Ohnehin stellen die Beschwerdeführer insoweit letztlich allein ihre eigenen Wahrnehmungen den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts gegenüber, um diesem Willkür vorzuwerfen. Abgesehen davon, dass dies der geltenden strengen Begründungspflicht nicht genügt (vgl. vorne E. 2.2; statt vieler Urteil 5A_302/2021 vom 29. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen), entsteht dadurch der Eindruck, die Beschwerdeführer möchten vorab aufzeigen, ihnen könne in einer zweifellos sehr schwierigen Situation in ihrer Rolle als Eltern kein Vorwurf gemacht werden. Damit vermögen sie den angefochtenen Entscheid indes nicht in Frage zu stellen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung von Art. 308 ZGB, des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV) sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 36 BV. Die Beistandschaft sei nicht zum Schutz der Beschwerdeführer, sondern von C.A.________ angeordnet worden, weshalb der Fokus auf den Bedürfnissen des Kindes liegen müsse. Zwar müssten die Eltern im Interesse des Kindes gestützt auf Art. 308 ZGB gegebenenfalls gewisse Einschränkung in der persönlichen Lebensführung hinnehmen. Dabei sei aber immer der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Der neu verfügte Aufgabenpunkt, wonach die Beiständin als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen der Eltern amte, habe rein gar nichts mit den Bedürfnissen des Kindes zu tun. Vielmehr handle es sich um eine Generalklausel, welche es der Beiständin ermögliche, in Belangen, welche nicht direkt oder überhaupt nichts mit dem Kind zu tun hätten, mit Rat und Tat vorstellig zu werden. Damit würden die (verfassungsmässigen) Rechte der Beschwerdeführer grundlos und völlig unverhältnismässig eingeschränkt.  
 
3.4.2. Nach dem sich aus Art. 75 BGG ergebenden Prinzip der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges sind sämtliche rechtserheblichen Einwände bereits vor der Vorinstanz vorzubringen und dürfen sie nicht erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren erhoben werden (BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3). Mit Ausnahme offensichtlicher Fälle hat die beschwerdeführende Person mit Blick auf die sie treffende Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) in der Beschwerde dazulegen, dass diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist (Urteil 5A_171/2019 vom 17. April 2019 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Problematik um den neu festgelegten Aufgabenbereich der Beistandschaft thematisiert haben, nicht aber, dass sie wie vor Bundesgericht Verfassungsverletzungen gerügt hätten. Solches machen sie auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend. Soweit der Rüge der Verletzung der Bundesverfassung neben dem ebenfalls erhobenen Vorwurf der Gesetzesverletzung überhaupt eine eigene Tragweite zukommen sollte (vgl. Urteile 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.3.3; 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.2), ist folglich auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.  
 
3.4.3. Was die weiter vorgetragene Gesetzesverletzung betrifft, setzen die Beschwerdeführer sich nur teilweise mit den Überlegungen des Obergerichts zu den Aufgaben der Beiständin auseinander. Dabei unterlegen sie ihren Ausführungen auch insoweit einen Sachverhalt, der von der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es nach der Entlassung des Kindes aus der Rehabilitationsklinik zu keiner Beruhigung der Situation gekommen sei, abweicht. Wie dargelegt gelingt es ihnen indes nicht, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 3.3).  
Unbesehen darum gehen die Beschwerdeführer in ihren Überlegungen von einem falschen Verständnis der strittigen Massnahme aus: Verfügungen sind - vorbehältlich des hier nicht zum Tragen kommenden Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt und nicht nach dem zuweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut zu verstehen (BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 3.2). Zur Ermittlung ihres Bedeutungsgehaltes sind die Begründung des fraglichen Aktes und die Gesamtumstände heranzuziehen (BGE 148 III 1 E. 2.4.3; 131 II 13 E. 2.3; Urteil 2C_950/2012 vom 8. August 2013 E. 4.2, in: ZBl 115/2014 S. 679). Auch der von den Beschwerdeführern beanstandete Teil der Aufgabe der Beiständin ("als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen der Betroffenen [d.h. C.A.________], der Eltern sowie der involvierten [schulischen, psychologischen, ärztlichen, therapeutischen etc.] Fachstellen / Fachpersonen zu amten") ist daher vor dem Hintergrund der angeordneten Beistandschaft zu verstehen. Entsprechend bezieht sich die Aufgabe der Beiständin auch hier auf die streitbetroffene Beistandschaft und damit einzig auf Fragen und Anliegen, welche die konkrete Gefährdung des Kindeswohls von C.A.________ betreffen. Selbstverständlich ist dabei zwar zu beachten, dass sich deren Krankheit bzw. das Verhalten von C.A.________ und den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dieser Krankheit auf diverse Lebensbereiche des Kindes und der Eltern auswirkt. Keinesfalls aber sind davon Aspekte erfasst, die C.A.________ überhaupt nicht und nur die Beschwerdeführer betreffen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit besteht auch kein Anlass, auf die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens einzugehen, die nicht unabhängig vom Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Sache angefochten sind. Ohnehin stellen die Beschwerdeführer insoweit kein hinreichend beziffertes Rechtsbegehren (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und das Gemeinwesen keinen Anspruch auf Entschädigung hat, sind sie nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Sozialen Diensten Meisterschwanden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber