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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_865/2020  
 
 
Urteil vom 17. September 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
Leitender Oberstaatsanwalt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Genugtuung und Entschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 15. Juli 2020 (BS 2019 83). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 31. Mai 2019 wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild SZ xxxxxx in Baar von einem halbstationären Überwachungssystem mit 66 km/h statt der erlaubten 60 km/h gemessen. Der in der Folge beanzeigte A.________, einziges Verwaltungsratsmitglied der Halterin des Fahrzeugs, wendete ein, das Messgerät sei nicht gewartet worden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. August 2019 wurde A.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 40.-- gebüsst. Auf seine Einsprache hin eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, welche sie am 22. November 2019 mit der Begründung einstellte, dass der Beschuldigte aufgrund der schlechten Bildqualität der Radaraufnahme nicht als verantwortlicher Lenker identifiziert werden könne. 
Mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Zug beantragte A.________ sinngemäss, ihm seien für das Untersuchungsverfahren Fr. 1'500.-- als Genugtuung, Reisespesen, Aufwandentschädigung und Rechtsauskunft zuzusprechen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 15. Juli 2020 ab. 
 
B.   
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen und diesem sei Gelegenheit zu geben, ihm die verlangte Entschädigung zuzusprechen. Auf das Ersuchen von A.________ hin sieht das Bundesgericht einstweilen von einem Kostenvorschuss ab. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
 
1.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.  
Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand. Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 f.; Urteil 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1; 134 I 65 E. 1.3).  
 
1.2. Die Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen auch eingedenk einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer war und ist anwaltlich nicht vertreten. Die behauptete umfangreiche Abklärung durch den Firmenanwalt sowie die entsprechenden Kosten oder einen über das dem einzelnen für eigene Besorgungen zumutbare Mass hinausgehenden Aufwand (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b) belegt er nicht. Er legt auch nicht dar, dass ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren, mithin seiner einmaligen, rund 30-minütigen Befragung, ein wirtschaftlicher Schaden entstanden oder, dass er in seinen persönlichen Verhältnissen besonders schwer betroffen worden wäre, was eine Genugtuung rechtfertigen könnte. Ebensowenig begründet der Beschwerdeführer, dass und weshalb eine automatische Verkehrsüberwachung einen schweren Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung resp. die Persönlichkeit darstellen soll. Wenn er vorbringt, die Messgeräte im Kanton Zug würden nicht gewartet, so geht dies angesichts der Verfahrenseinstellung an der Sache vorbei.  
 
2.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt