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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_478/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juli 2020 (5V 20 138). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. August 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juli 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das kantonale Gericht das einspracheweise Nichteintreten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) auf das am          3. September 2019 gestellte Leistungsbegehren bestätigte, 
dass es zur Begründung anführte, 
-eine Leistung des Unfallversicherers setze einen unfallkausalen Gesundheitsschaden voraus; 
- wenn - wie vorliegend - der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und vorhandenen Beschwerden bereits einmal rechtskräftig verneint worden sei, das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine glaubhaft geltend gemachte rechtserhebliche Tatsachenänderung im Sinn eines Rückfalls oder einer Spätfolge voraussetze; 
- derartiges sei aber nicht glaubhaft dargetan worden; insbesondere bestünden nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Beschwerden durch ein zum Unfall vom 25. April 2010 in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden zu erklären wären, 
 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen im Wesentlichen den kantonalen Entscheid 5V 18 201 vom 18. Februar 2019 kritisiert, mit welchem die von der Suva per 15. November 2017 vorgenommene Leistungseinstellung mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen bestätigt wurde, 
dass dieser Entscheid indessen in Rechtskraft erwachsen ist und daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um kostenfreie Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keinen Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. September 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel