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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5F_13/2019  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_648/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. August 2019. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 13. Juni 2019 sistierte die KESB Basel-Stadt den persönlichen Verkehr zwischen A.C.________, der sich zur Zeit im Strafvollzug befindet, und seiner Tochter B.C.________. 
Dagegen erhob A.C.________ am 15. Juli 2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wies der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_648/2019 vom 22. August 2019 nicht ein. 
Mit Gesuch vom 8. Oktober 2019 verlangt A.C.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Es wird ein Konglomerat von Rechtsbegehren gestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit dem Revisionsgesuch kann nicht mehr als die Revision des bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden. Auf die zahlreichen Feststellungs- und Sachbegehren kann von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
2.   
Im Zusammenhang mit dem Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG ist festzuhalten, dass im Urteil 5A_648/2019 keine Anträge unbeurteilt blieben, sondern das Bundesgericht festhielt, Anfechtungsgegenstand könne nur die Frage der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren bilden und es sei nicht zulässig, darüber hinausgehende Anträge zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für den damaligen Antrag, es sei die ungültige Eröffnung des kantonalen Beschwerdeverfahrens festzustellen, weil er seine Beschwerde vom 15. Juli 2019 nicht unterzeichnet habe und sie deshalb gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Verbesserung zurückzuweisen gewesen wäre; dies war nicht die Fragestellung der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2019. Nicht weiter einzugehen war ferner auf den damaligen Antrag, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 17. Juli 2019 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, wurde doch die Beschwerde vom Bundesgericht entgegengenommen und war die Beanstandung damit gegenstandslos. Die übrigen damaligen Rechtsbegehren betrafen die Sache selbst oder anderes, und im Urteil 5A_648/2019 wurde wie gesagt begründet, wieso darauf nicht einzutreten war. 
 
3.   
Was den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG anbelangt, wird nicht dargelegt, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden sein sollen. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli