Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_304/2022  
 
 
Urteil vom 17. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl, 
 
gegen  
 
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, Amtshausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer, 
Kantonales Steueramt Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 und 2018, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21. Februar 2022 (SGSTA.2021.33, BST.2021.29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die im Kanton Solothurn wohnhaften Ehegatten B.A.________ und A.A.________ reichten für die Steuerperioden 2017 und 2018 trotz wiederholter Mahnungen innert der gesetzten Frist keine Steuererklärungen ein. In der Folge eröffnete ihnen die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen am 17. September 2020 für die Steuerperioden 2017 und 2018 sowohl betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn als auch betreffend die direkte Bundessteuer die definitive Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 erhoben B.A.________ und A.A.________ Einsprache. 
 
B.a. In der Einsprache vom 6. Oktober 2020 bestätigten B.A.________ und A.A.________ den Erhalt der definitiven Veranlagungen vom 17. September 2020 per 20. September 2020 und verwiesen auf die per Paketpost noch einzureichenden Einspracheunterlagen. Gleichzeitig verlangten sie zur Sicherheit eine Fristerstreckung von zehn Tagen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 verwiesen sie noch einmal auf die mit Paketpost einzureichenden Unterlagen und verlangten zur Sicherheit eine weitere Fristerstreckung von zehn Tagen.  
 
B.b. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 hielt die Veranlagungsbehörde fest, dass die Rechtsmittelfrist am 21. Oktober 2020 abgelaufen sei. Innert Frist sei der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagungen nicht erbracht worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könne dieser nicht mehr erbracht werden. Gleichzeitig forderte die Veranlagungsbehörde B.A.________ und A.A.________ auf, ein allfälliges Fristversäumnis zu entschuldigen und drohte das Nichteintreten auf die Einsprache an, falls das Fristversäumnis nicht begründet werde.  
 
B.c. Mit Schreiben vom 12. November 2020 nahmen B.A.________ und A.A.________ Stellung. Dabei reichten sie zwei praktisch gleichlautende Arztzeugnisse ein. Mit Schreiben vom 18. November 2020 hielt die Veranlagungsbehörde fest, dass die Arztzeugnisse nicht nachweisen würden, dass B.A.________ und A.A.________ im fraglichen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen seien, fristgerecht selber zu handeln oder jemanden dafür zu beauftragen. Zur Einreichung weiterer Unterlagen wurde letztmals eine Frist gesetzt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2021 machten B.A.________ und A.A.________ einige Angaben zum Sachverhalt, reichten gewisse Unterlagen ein und baten um eine weitere Fristerstreckung. Nach einer weiteren letztmaligen Fristerstreckung wurden am 6. April 2021 die Steuererklärungen 2017 und 2018 nebst weiteren Unterlagen eingereicht.  
 
B.d. Am 8. Juli 2021 wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt. Mit Entscheid vom 13. September 2021 trat die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, dass die Ermessensveranlagungen mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 nur in allgemeiner Weise bestritten worden seien. Die Steuererklärungen 2017 und 2018 seien rund ein halbes Jahr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Die eingereichten Arztzeugnisse würden zwar ein Krankheitsgeschehen bestätigen. Es sei aber nicht erwiesen, dass B.A.________ und A.A.________ nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist hätten handeln können.  
 
B.e. Den von B.A.________ und A.A.________ gegen den Entscheid vom 13. September 2021 erhobenen Rekurs (Staats- und Gemeindesteuern) sowie die von B.A.________ und A.A.________ gegen den Entscheid vom 13. September 2021 erhobene Beschwerde (direkte Bundessteuer) wies das Kantonale Steuergericht Solothurn mit Urteil vom 21. Februar 2022 ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2022 gelangen B.A.________ und A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 21. Februar 2022. Die Veranlagungsbehörde sei anzuweisen, die von ihnen eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 angemessen zu berücksichtigen. Eventualiter sei die Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens ist von Instruktionsmassnahmen - namentlich vom Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG), zumal ein Beschwerderecht gemäss Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) vorgesehen ist.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil vom 21. Februar 2022 in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 13. September 2021 bestätigt hat, mit dem die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Die Vorinstanz hat betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2017 und 2018 ein einziges Urteil gefällt. Dies ist - wie vorliegend (vgl. E. 5.2 hiernach) - bei inhaltlich übereinstimmender Regelung der zu beurteilenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten Recht zulässig. Die Beschwerdeführer dürfen alsdann in derselben Eingabe sowohl gegen die Staats- und Gemeindesteuern als auch gegen die direkte Bundessteuer ein Rechtsmittel einlegen, wobei das Bundesgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer ebenfalls in einem einzigen Urteil entscheiden kann (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2; 135 II 260 E. 1.3.1 f.).  
 
1.4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid vom 13. September 2021 bestätigt hat, mit dem die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist. Der Antrag der Beschwerdeführer, die Veranlagungsbehörde sei anzuweisen, die von ihnen eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 angemessen zu berücksichtigen, liegt ausserhalb des Streitgegenstands des bundesgerichtlichen Verfahrens (Eintretensfrage; vgl. auch Urteil 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 3). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). 
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
3.  
Soweit die Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen beanstanden, bleibt unklar, welche Sachverhaltselemente die Vorinstanz offensichtlich falsch ermittelt haben sollte. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen nur geltend, die Erkenntnisse aus den Veranlagungen der Steuerperioden 2015 und 2016 hätten keinen Eingang in die Ermessensveranlagungen der Steuerperioden 2017 und 2018 haben können. 
Die Beschwerdeführer lassen ausser Acht, dass die Vorinstanz lediglich zu prüfen hatte, ob die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache vom 6. Oktober 2020 hätte eintreten müssen. Welche Erkenntnisse und Tatsachen für das Veranlagungsverfahren der Steuerperiode 2017 und 2018 massgebend sind, wäre die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache eingetreten, war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Entsprechend liess die Vorinstanz keine Sachverhaltselemente unbeachtet, die für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlaggebend sind (vgl. E. 2 hiervor; Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
In der Sache kritisieren die Beschwerdeführer, dass die Veranlagungsbehörde auf ihre Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen nicht eingetreten ist, was die Vorinstanz im angefochtenen Urteil als rechtmässig beurteilt hat. 
 
4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten am 6. Oktober 2020 gegen die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2015-2018 Einsprache erhoben. Dabei hätten sie am 19. Oktober 2020 die Steuererklärungen für die Steuerperioden 2015 und 2016 fristgerecht nachgereicht. Es seien diese als Begründung der Einsprache auch mit Blick für die Steuerperioden 2017 und 2018 zu betrachten, zumal ihre Einsprache mit Bezug auf die Steuerperioden 2015 und 2016 (teilweise) gutgeheissen und entsprechend den Steuererklärungen veranlagt worden seien. Die Vorinstanz habe ausserdem die eingereichten Arztzeugnisse in rechtswidriger Weise nicht als Nachweis von Hinderungsgründen akzeptiert. Sie hätte die am 6. April 2021 nachgereichten Steuererklärungen 2017 und 2018 aufgrund des Vorliegens von Hinderungsgründen als fristgerecht beurteilen müssen.  
 
4.2. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Art. 132 Abs. 3 DBG bestimmt sodann, dass der Steuerpflichtige eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten kann. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.  
 
4.2.1. Bei der Ermessensveranlagung handelt es sich um eine besondere Art der Sachverhaltsermittlung durch Schätzung, welche zum Zuge kommt, wenn ein Untersuchungsnotstand besteht - d.h. wenn die Steuerfaktoren nicht nachgewiesen werden oder nicht nachgewiesen werden können (vgl. Urteile 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; 2C_554/2013 und 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3). Bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung sieht der Bundesgesetzgeber eine qualifizierte Begründungspflicht vor. Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung Prozessvoraussetzungen dar (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3; 123 II 552 E. 4c; Urteile 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; 2C_924/2016 und 2C_925/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3; 2C_554/2013 und 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5).  
 
4.2.2. Die genannten erhöhten prozessualen Anforderungen finden ihre Erklärung in der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Unter Vorbehalt der Rüge, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht erfüllt gewesen, kann die steuerpflichtige Person sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit infrage stellen (vgl. Urteil 2C_992/2021 vom 22. September 2022 E. 2.2). Sie hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Dieser Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird die steuerpflichtige Person, die ihre Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können (vgl. Urteile 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3; 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.1).  
 
4.2.3. Auf die Einsprache einer steuerpflichtigen Person, die nach Ermessen veranlagt worden ist und die mit der Einsprache die unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachholt, obschon ihr das möglich wäre, ist - wie das kantonale Recht in § 149 Abs. 4 Satz 3 StG/SO explizit vorsieht - nicht einzutreten (vgl. Urteile 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3 i.f.; 2C_924/2016 und 2C_925/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3 i.f.; 2C_910/2016 und 2C_911/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3 i.f.; 2C_620/2007 und 2C_621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 2.1).  
 
4.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer mit der Einsprache die unterlassenen Mitwirkungshandlungen fristgerecht nachgeholt haben.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die Steuererklärungen 2015 und 2016, die sie am 19. Oktober 2020 vor Ablauf der Einsprachefrist am 21. Oktober 2020 eingereicht hätten, seien auch als Begründung für die Steuerperioden 2017 und 2018 zu betrachten, da sie zeitgleich die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2015-2018 hätten anfechten müssen. Ihnen ist nicht zu folgen. Dass die Ansicht der Beschwerdeführer nicht überzeugt, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Veranlagungsbehörde die Ermessensveranlagung grundsätzlich gestützt auf die Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person vornimmt (vgl. Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG). Hierfür wird die Veranlagungsbehörde regelmässig auf die Steuererklärungen und Veranlagungen aus den vorangehenden Steuerperioden zurückgreifen. In diesem Lichte kann die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht als hinreichend begründet gelten, wenn darin lediglich auf eine Steuererklärung aus einer früheren Steuerperiode verwiesen oder diese der Einsprache beigelegt wird. Die steuerpflichtige Person weist mit diesem Vorgehen noch nicht nach, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG), da die Erkenntnisse aus den vorangehenden Steuerperioden im Grundsatz bereits in die Ermessensveranlagung eingeflossen sind.  
 
4.3.2. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer vorliegend gleichzeitig für die Steuerperioden 2015-2018 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurden und die Erkenntnisse aus den Steuererklärungen 2015 und 2016 keinen Eingang in die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2017 und 2018 fanden. Die Beschwerdeführer hätten im Rahmen des Einspracheverfahrens entweder aufzeigen müssen, von welchem Sachverhalt die Veranlagungsbehörde effektiv ausgehen muss oder sie hätten nachweisen müssen, dass die von der Veranlagungsbehörde vorgenommenen Schätzungen offensichtlich unrichtig sind. Beides ist mit der Einreichung einer Steuererklärung aus einer anderen Steuerperiode grundsätzlich nicht möglich. Dies muss insbesondere gelten, wenn die steuerpflichtige Person - wie vorliegend die Beschwerdeführer - nicht gleichzeitig hinreichend nachweist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der zu beurteilenden Steuerperiode im Vergleich zur vorangehenden Steuerperiode in keiner Weise verändert hat.  
 
4.3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht innert Frist nachgeholt haben. Dass die Veranlagungsbehörde die Steuererklärungen 2015 und 2016 nicht als Begründung der Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2017 und 2018 herangezogen hat, ist nach dem Dargelegten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht überspitzt formalistisch (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; zum überspitzten Formalismus vgl. BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 IV 299 E. 1.3.2; 135 I 6 E. 2.1). Dass die massgebenden Steuererklärungen 2017 und 2018 am 6. April 2021 nach Ablauf der Einsprachefrist nachgereicht worden sind, ist unter den Verfahrensbeteiligten im Übrigen unbestritten (vgl. Bst. B.c i.f. hiervor).  
 
4.4. Im Weiteren ist zu prüfen, ob es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen ist, die versäumten Mitwirkungshandlungen innert Frist nachzuholen.  
 
4.4.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, die von den Beschwerdeführern nicht bestritten werden, ergibt sich aus den ärztlichen Bestätigungen vom 5. November 2020, dass die beiden Beschwerdeführer in ambulanter fachärztlicher Behandlung gewesen seien. Weiter, so die Vorinstanz, würde ein Leiden erwähnt, welches die Lebensqualität und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Vorinstanz erwog gestützt auf diese Feststellungen, weder eine ambulante fachärztliche Behandlung an sich noch der Umstand, dass die Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, was auf nahezu jede Krankheit zutreffe, stelle einen Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG und § 137 Abs. 2 StG/SO dar (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Im Weiteren könne den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 6. Oktober 2020 und dem 6. April 2021 in der Lage gewesen seien, mindestens acht Eingaben per Post oder E-Mail an die Veranlagungsbehörde zu senden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit neu ein Kino übernommen (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils).  
 
4.4.2. Die Vorinstanz kommt im Lichte dieser Umstände zu Recht zum Schluss, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollten, zumindest eine Drittperson mit der Erstellung einer formell korrekten Einsprache zu beauftragen. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wonach die im Arztzeugnis bescheinigten Belastungssituationen immer wieder temporär und punktuell auftreten würden. Im Übrigen machen die Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren geltend, sie hätten die Steuererklärungen 2017 und 2018 innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht (vgl. Art. 133 Abs. 3 DBG; § 137 Abs. 2 StG/SO). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass sich die Arztzeugnisse nur bis zum 5. November 2020 äussern, die Steuererklärungen aber erst am 6. April 2021 eingereicht wurden (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).  
 
4.5. Nach dem Gesagten bestätigte die Vorinstanz zu Recht, dass die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache der Beschwerdeführer betreffend die direkte Bundessteuer nicht eintrat, da die Beschwerdeführer mit der Einsprache die unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht nachholten, obschon ihnen das möglich gewesen wäre.  
 
5.  
Gleiches gilt mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern. 
 
5.1. Gemäss § 147 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG/SO; BGS 614.11) nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen. § 149 Abs. 4 StG/SO bestimmt, dass die steuerpflichtige Person eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten kann. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten.  
 
5.2. Diese kantonalen Bestimmungen zur Ermessensveranlagung entsprechen Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 48 Abs. 2 StHG sowie Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 132 Abs. 3 DBG. Als detaillierte Regelungen belassen Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 48 Abs. 2 StHG dem kantonalen Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum. Die Bestimmungen kämen gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr widerspricht. Wo die bundessteuerrechtlichen und die steuerharmonisierungsrechtlichen Regelungen im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 II 363 E. 3.2 i.f.; 130 II 65 E. 5.2).  
 
5.3. Im Lichte des bereits Dargelegten (vgl. E. 4.3 f. hiervor) bestätigte die Vorinstanz zu Recht, dass die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache der Beschwerdeführer betreffend die Staats- und Gemeindesteuern nicht eintrat, da die Beschwerdeführer mit der Einsprache die unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht nachholten, obschon ihnen das möglich gewesen wäre.  
 
6.  
Die Beschwerdeführer beanstanden ferner eine Verletzung des Vertrauensschutzes im Sinne von Art. 9 BV. Sie hätten am 20. Oktober 2020 telefonisch mit dem zuständigen Steuerbeamten Kontakt gehabt. Dieser habe ihnen mitgeteilt, dass sie die Steuererklärungen 2017 und 2018 nach Ablauf der Einsprachefrist von 30 Tagen - mithin nach dem 21. Oktober 2020 - nachreichen könnten. Die Vorinstanz erwog demgegenüber, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise zu einem solchen Gespräch. Die Beschwerdeführer würden es unterlassen, darzutun, welchen Sachverhalt sie dem Steuerbeamten genau geschildert hätten und wie dieser darauf geantwortet habe. Dass die Beschwerdeführer eine falsche behördliche Auskunft erhalten hätten, in die sie hätten vertrauen dürfen, sei nicht nachgewiesen (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils). Mit den Ausführungen vor Bundesgericht vermögen die Beschwerdeführer ebenfalls keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, ihre im vorinstanzlichen Verfahren dargelegte Sichtweise erneut zu wiederholen. Damit genügt die Beschwerde indes nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2 hiervor). Eine Verletzung des Vertrauensschutzes ist nicht zu erkennen. 
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2017 und 2018 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 und 2018, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperioden 2017 und 2018, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger