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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_598/2020  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des 
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. November 2020 
(UB200202). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 25. August 2020 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 43 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 684 Tagen. Zudem ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Gegen dieses Urteil wurde Berufung angemeldet. 
Mit Beschluss vom 25. August 2020 verlängerte das Bezirksgericht Zürich die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers bis zum 25. Februar 2021, längstens aber bis zum Antritt des Strafvollzugs. Am 7. Oktober 2020 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft, welches dieses mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 abwies. 
 
B.   
Dagegen erhob A.________ am 27. Oktober 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich sowie seine umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2020 ab. 
 
C.   
Gegen diesen Beschluss erhebt A.________ am 26. November 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und er unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis). Die Rüge ist daher vorweg zu behandeln. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 im obergerichtlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und er daher auch keine Gelegenheit erhalten habe, sein Replikrecht auszuüben. Dies verletze neben Art. 29 Abs. 2 BV auch Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO.  
 
2.2. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die genannte Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft I am 3. November 2020, wie nach Art. 87 Abs. 3 StPO vorgeschrieben, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers elektronisch zugestellt wurde. Am gleichen Tag bedankte sich dieser für die Zustellung und verzichtete als amtlicher Verteidiger auf eine Stellungnahme. Er begründete dies damit, dass sich der Beschwerdeführer bereits ausführlich genug geäussert habe und dem nichts mehr hinzuzufügen sei. Das Replikrecht wurde dem Beschwerdeführer damit entgegen seiner Darstellung eingeräumt. Die Vorinstanz hat mit dem beanstandeten Vorgehen nicht gegen höherrangiges Recht verstossen.  
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, indem das Obergericht auf seine beantragte mündliche Anhörung verzichtet habe, habe es willkürlich im Sinne von Art. 9 BV gehandelt und - sinngemäss - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
Die Vorinstanz habe willkürlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der nach wie vor durch dieselbe Person amtlich verteidigt sei, bei einer mündlichen Anhörung im Haftprüfungsverfahren kaum einen besseren Eindruck beim erstinstanzlichen Gericht hinterlassen könne. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer die Anhörung explizit beantragt habe. Er bringt vor, dass er im Rahmen einer mündlichen Anhörung zur Sache (Haftentlassung) Angaben gemacht und sich zu den verschiedenen Fragen freimütig geäussert hätte. Dies sei der Sinn der mündlichen Anhörung. 
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass das Verfahren, in welchem über ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil (aber noch vor dem Berufungsverfahren) zu befinden ist, in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelange Art. 229 StPO zur Anwendung, wonach sich das Verfahren bei vorbestehender (hier: Sicherheits-) Haft nach Art. 227 StPO richte. Gemäss dieser Bestimmung, welche dem Wortlaut nach auf Haftverlängerungen zugeschnitten sei, werde im Regelfall ein schriftliches Verfahren durchgeführt (Art. 227 Abs. 6 StPO). Die Vorinstanz verneinte, dass vorliegend Anlass bestehe, ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es sei nicht einzusehen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht genügen sollte, seinen Standpunkt schriftlich darzulegen.  
 
3.2. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Wie sie richtig darlegt, gelangt vorliegend Art. 227 in Verbindung mit Art. 229 StPO zur Anwendung (BGE 139 IV 94 E. 2.1 S. 95 f. mit Hinweisen), womit eine mündliche Verhandlung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann durchzuführen ist, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweis). In Bezug auf die Freimütigkeit, mit der sich der Betroffene zu den aufgeworfenen Fragen äussern soll, unterscheiden sich die mündliche und die schriftliche Durchführung nicht. Die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers und sein Verhalten in der Hauptverhandlung liessen die Vorinstanz berechtigterweise daran zweifeln, dass eine mündliche Einvernahme überhaupt sinnvoll wäre. Inwiefern hier die Anhörung des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung gar hätte erforderlich sein sollen, ist nicht erkennbar. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer eine mündliche Anhörung beantragt hatte.  
Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung erweist sich demnach als rechtskonform. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
4.   
Untersuchungs- und Sicherheitshaft können angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens. 
 
4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts anzulegen. Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_329/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.2). Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei, welche den dringenden Tatverdacht in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet, darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_329/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
4.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).  
 
4.4. Nach der Anklageerhebung am 3. März 2020 und mit der unterdessen erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung vom 25. August 2020 durch das Bezirksgericht Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) hat sich der dringende Tatverdacht eines schweren Verbrechens erhärtet.  
Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt den erstinstanzlichen Schuldspruch aus haftrichterlicher Sicht nicht als offensichtlich fehlerhaft im Sinne der oben dargelegten Praxis erscheinen. Von einer willkürlichen Annahme eines dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz kann nicht die Rede sein. Mit seiner appellatorischen Kritik an den Beweisergebnissen wird sich die zuständige Berufungsinstanz im hängigen Berufungsverfahren zu befassen haben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
5.   
Nach der Auffassung des Obergerichts im angefochtenen Entscheid ist neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben, was der Beschwerdeführer bestreitet. 
 
5.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14).  
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit Anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7 S. 14-16 mit Hinweisen). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind zudem die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit Anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 S. 139 f.; 143 IV 9 E. 2.2 S. 11; je mit Hinweisen). Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2 S. 139 f.; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16). 
Anhand des Vortatenerfordernisses wird der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit Rechnung getragen. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden, da es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff.; je mit Hinweisen). 
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, indem die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr bejaht habe, verletze sie Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.  
 
5.2.1. Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle an bereits früher verübten gleichartigen Strafen. Damit übersieht er allerdings, dass gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei drohenden schweren Verbrechen ausnahmsweise auch vollständig auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden kann (vorne E. 5.1). Ein solches schweres Verbrechen liegt hier vor. Dem Beschwerdeführer wird mit der versuchten schweren Körperverletzung ein Angriff auf die körperliche Integrität vorgeworfen. Dabei ist der Kontext dieser Tatausübung miteinzubeziehen. Gemäss Anklagesachverhalt soll der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Personen einen tätlichen Angriff auf einen Dritten verübt haben, wobei der Beschwerdeführer einen Baseballschläger zum Angriff benutzt habe und seine Mitbeteiligten mitgeführte Messer eingesetzt haben sollen. Dem Angegriffenen wurden mit dem Angriff schwere Verletzungen zugefügt. Zu Recht beurteilte die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zugeordnete Tat als von erheblicher Schwere, die von einem grossen Gewaltpotenzial zeuge. An dieser Einschätzung ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, dass ihm nicht vorgeworfen werde, dem Geschädigten die tiefen Schnittverletzungen an den Beinen zugefügt zu haben. Angesichts der erheblichen Schwere seiner Handlungen und der ungünstigen Rückfallprognose des Beschwerdeführers sah es die Vorinstanz im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gar als zulässig an, auf das Vortatenerfordernis gänzlich zu verzichten.  
 
5.2.2. Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung der Wiederholungsgefahr zusätzlich auf eine im Strafregister gelöschte Strafe des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2016, die noch unter das Jugendstrafrecht fiel. Der Beschwerdeführer hält es für unzulässig, dass ihm eine Jugendstrafe als Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorgehalten wird.  
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar dürfen Urteile, die ins Strafregister aufgenommen worden sind, nach Ablauf der in Art. 369 StGB festgelegten Frist dem Betroffenen weder entgegengehalten (Art. 369 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 StGB) noch zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr herangezogen werden (BGE 135 I 71 E. 2.10 f. S. 75 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1 mit Hinweis, in: Pra 2015 Nr. 69). Die Rechtslage ist dagegen eine andere, wenn Urteile betreffend Jugendliche aufgrund von Art. 366 Abs. 3 oder Art. 371 Abs. 2 StGB nicht im Strafregister erscheinen. In diesen Fällen rechtfertigt sich auch keine analoge Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB, weshalb solche Urteile für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.2). 
 
5.2.3. Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wegen versuchter Erpressung sowie weiteren Delikten verurteilt wurde. Die (Beizugs-) Akten des betreffenden Verfahrens lägen der Beschwerdeinstanz nicht vor. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Christian Benz vom 12. August 2019 sei zu entnehmen, dass diese Vorstrafe auf einen Vorfall im April 2015 zurückgehe, bei welchem der Beschwerdeführer einen Geschädigten wütend bzw. aufbrausend aufgefordert hatte, ihm Geld zu geben, und den Geschädigten sodann in aggressivem Ton gefragt hatte, was passieren würde, wenn er diesem die Faust ins Gesicht schlagen würde. Der Beschwerdeführer sei folglich bereits einmal durch eine Straftat gegen die (psychische) Integrität einer Person in Erscheinung getreten, womit eine einschlägige, gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtete Vortat zu bejahen sei. Mit anderen Worten liege, anders als vom Beschwerdeführer in seinem Haftentlassungsgesuch vertreten, kein (Ausnahme-) Fall vor, bei welchem der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr über den Gesetzeswortlaut hinaus auf einen Ersttäter angewendet worden wäre.  
Das genannte Gutachten lege dar, dass beim Beschwerdeführer von einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung respektive (differentialdiagnostisch) einer dissozialen Persönlichkeitsstörung auszugehen sei, welche im Zusammenspiel mit dessen Cannabiskonsum zu diversen prognoserelevanten Defiziten wie namentlich Gewaltbereitschaft, unzureichender Beeindruckbarkeit durch Sanktionen sowie mangelnder Veränderungsbereitschaft geführt habe. Die Rückfallgefahr für erneute schwere Gewalttaten sei als moderat bis deutlich einzustufen, wobei die Legalprognose insbesondere durch die biographische Weiterführung sozialer Handlungsmuster mit Chronifizierung und Progredienz sowie die belastenden Lebensumstände des Beschwerdeführers getrübt werde. 
Die dem Urteil vom 25. August 2020 zugrundeliegende versuchte schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers sei ohne Weiteres als schwere Gewalttat zu qualifizieren und offenbare das erheblich sicherheitsgefährdende Potential des Beschwerdeführers. Auch seine rechtskräftige Verurteilung wegen versuchter Erpressung lasse auf eine massive Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Opfers und damit auch auf eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Anderer schliessen. Bei dieser Sachlage sei daher ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. 
 
5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. Christian Benz vom 12. August 2019 einwendet, dieser sei ihm feindlich gesinnt gewesen sowie, dass er sich diesem gegenüber auch nie geäussert habe, bleiben seine Vorbringen appellatorisch. Auch aus dem Umstand, dass es sich beim Gutachten bloss um ein Aktengutachten handle, dem üblicherweise geringere Aussagekraft zukommt, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Glaubwürdigkeit und Aktualität des Gutachtens infrage stellen würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelte die Vorinstanz nicht bundesrechtswidrig, indem sie sich für die Rückfallprognose darauf abstützte.  
 
5.2.5. Dass das Obergericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Untersuchungsergebnisse derzeit von einer ungünstigen Rückfallprognose für weitere schwere Gewaltverbrechen ausgeht und den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht, hält vor dem Bundesrecht stand. Offensichtlich unzutreffende entscheiderhebliche Sachverhaltsfeststellungen werden in diesem Zusammenhang nicht dargetan.  
 
6.   
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass Überhaft droht. 
 
6.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f. mit Hinweis). Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f. mit Hinweisen).  
Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, ist dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe (BGE 145 IV 179 E. 3.4 S. 182; 143 IV 160 E. 4.1 S. 165; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist zudem bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 S. 182; 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 143 IV 160 E. 4.2 S. 166; je mit Hinweisen). Was die bedingte Entlassung anbelangt, hängt deren Gewährung vom Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Diese Fragen fallen in das Ermessen der zuständigen Behörde (Art. 86 Abs. 2 StGB) und es liegt in der Regel nicht am Haftrichter, eine solche Prognose anzustellen (BGE 143 IV 160 E. 4.2 S. 166 mit Hinweisen). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 S. 166 mit Hinweisen). 
 
6.2. Soweit der Beschwerdeführer pauschal geltend macht, das Gutachten vom 12. August 2019 sei nicht genügend aussagekräftig und seine Jugendstrafe nicht zu berücksichtigen, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (vorne E. 5.2.2 und 5.2.4). Die konkreten Umstände des Falles gebieten es nicht, vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung einer möglichen bedingten Entlassung abzuweichen. Es kann hierzu auf den angefochtenen Entscheid (E. 3.4.3 und 4.4) verwiesen werden, in welchem die Vorinstanz eine ungünstige Legalprognose mit nachvollziehbaren Gründen bejaht.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten verurteilt. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hatte er 24,5 Monate in Haft verbracht, im jetzigen Zeitpunkt sind es gut 25,5 Monate. Angesichts des verbleibenden zu erwartenden Strafrests von 17,5 Monaten und des Umstands, dass die Fortsetzung der Sicherheitshaft ohnehin maximal bis zum 25. Februar 2021 befristet ist, droht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Überhaft. Die Rüge ist somit unbegründet.  
 
7.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Damit würde an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da er im vorliegenden Verfahren namentlich nicht anwaltlich vertreten wurde, betrifft sein Gesuch einzig die Gerichtskosten. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb dem Ersuchen entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz