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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_513/2020  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2020 (IV.2018.01099). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1969 geborene Maschinenbauingenieur A.________ meldete sich im Februar 2018 unter Verweis auf seit Anfang 2017 bestehende Begleiterscheinungen seiner Krebstherapie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten ab dem 1. August 2018 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 45 %, Verfügung vom 29. November 2018). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juni 2020 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es seien der vorinstanzliche Entscheid vom 23. Juni 2020 und die Verfügung der IV-Stelle vom 29. November 2018 dahingehend abzuändern, dass ihm statt einer Viertelsrente zumindest eine halbe Invalidenrente zustehe. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.). 
 
2.   
Das kantonale Gericht stellte fest, der Versicherte sei gemäss Bericht des behandelnden Arztes vom 22. Juni 2018 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % eines 100 %-Pensums arbeitsfähig, was er im übrigen nicht bestreite. Sein Arbeitspensum habe er am 1. Juli 2013 auf 90 % herabgesetzt, weil er mehr freie Zeit gewünscht habe, ohne in einem anderen Aufgabenbereich tätig zu sein. Es erwog, demnach sei überwiegend wahrscheinlich, dass er auch bei guter Gesundheit eine 90 %ige Erwerbstätigkeit ausüben würde, ohne sich in einem Aufgabenbereich zu betätigen. Unabhängig von der Methode der Invaliditätsbemessung resultiere ein Invaliditätsgrad von zwischen 40 % und 45 %. 
 
3.   
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Sie habe ihren Entscheid hauptsächlich mit einer angeblichen zeitlichen "Lücke" zwischen dem Zeitpunkt der Reduktion des Beschäftigungsgrades von 100 % auf 90 % im Juli 2013 und dem Beginn von Fahrdiensten zugunsten der Leistungssport betreibenden Tochter ab dem Jahr 2015 begründet, ohne dass er dazu hätte Stellung nehmen können. Dementsprechend sei er befugt, den diesbezüglichen Sachverhalt im bundesgerichtlichen Verfahren zu ergänzen.  
Wie das kantonale Gericht - nicht offensichtlich unrichtig, und für das Bundesgericht deshalb verbindlich (oben E. 1) - feststellte, hat bereits die IV-Stelle aufgrund des zeitlichen Abstandes zwischen Reduktion des Erwerbspensums und Beginn der im Standortgespräch geltend gemachten (vorübergehenden) Fahrdienste zugunsten des Leistungssports der Tochter im Schwimmen den Invaliditätsgrad unter Annahme einer 90 %igen Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich im Gesundheitsfall ermittelt. Dem Beschwerdeführer war dies seit Erhalt des Vorbescheids vom 26. Juli 2018 bekannt. Er thematisierte denn auch das hypothetische Pensum im Gesundheitsfall sowohl im Einwandverfahren als auch im Verfahren vor dem kantonalen Gericht. Damit konnte er zum entscheidwesentlichen Sachverhalt seinen Standpunkt darlegen, und hat das Sozialversicherungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dieser verleiht dem Beschwerdeführer insbesondere keinen Anspruch darauf, seine tatsächlichen Ausführungen nach Kenntnis des vorinstanzlichen Beweisergebnisses nachzubessern. 
 
3.2. Sodann trifft zwar zu, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Beweise frei zu würdigen haben. Indes ist dabei die versicherte Person zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 43 bzw. Art. 61 lit. c ATSG). Angesichts der seit dem Vorbescheid bekannten konkreten Beweiswürdigung der Verwaltung (gemäss Vorbescheid vom 26. Juli 2018 insbesondere: Teilerwerbstätigkeit von 90 % ohne Aufgabenbereich im Gesundheitsfall und Invalideneinkommen von Fr. 63'374.60 für ein 50 %-Pensum in angepasster Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber) hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen tatsächlichen Ausführungen zu den genauen Umständen der Pensumsreduktion im Jahr 2013 sowie zu seinem tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren Invalideneinkommen gegenüber dem kantonalen Gericht zu substanziieren. Da dazu nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gegeben hat, sind diese unechten Noven vor Bundesgericht zum vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dass sich die Verhältnisse seit Verfügungserlass (29. November 2018) - auch jene hypothetischer Art bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall wieder zu 100 % erwerbstätig wäre - geändert haben mögen, ist praxisgemäss nicht in diesem Verfahren zu beurteilen (zur Massgeblichkeit des Sachverhalts im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vgl. etwa BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232).  
 
3.3. Soweit der Versicherte auch letztinstanzlich die vorinstanzliche Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (oben E. 2) als offensichtlich unrichtig rügt, blendet er aus, dass die von ihm ins Feld geführten ärztlichen Zeugnisse ihm lediglich bis und mit Ende Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit entsprechend 50 % von 90 % - mithin 45 % - attestierten, hingegen ab Februar 2018 eine solche von 50 %.  
 
3.4. Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung eines Valideneinkommens von Fr. 126'749.20 und eines Invalideneinkommens von Fr. 63'374.60. Die Invaliditätsbemessung für einen Teilzeiterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich erfolgt in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode im Sinne der in BGE 142 V 290 präzisierten Rechtsprechung, d.h. die Einschränkung im erwerblichen Bereich ist proportional - im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums - zu berücksichtigen (Urteil 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.4; BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298). Beim im Verfügungszeitpunkt weiterhin beim selben Arbeitgeber beschäftigten, zu 50 % arbeitsunfähigen Beschwerdeführer (oben E. 3.3) mit einem erwerblichen Bereich von 90 % (E. 3.2 hievor) ergibt sich bei proportionaler Berücksichtigung des Ergebnisses des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 45 % ([Fr. 126'749.20./. Fr. 63'374.60] x 90 : Fr. 126'749.20, vgl. Rz. 3078.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]).  
 
4.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
5.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald