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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_589/2021  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht, 
Gerichtsschreiber Cupa. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallbegriff), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juni 2021 (UV 2020/38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1967, arbeitet seit 1996 beim Kanton X.________ und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Laut der am 21. August 2019 erstellten Unfallmeldung UVG zog er sich am 1. Februar 2019 beim Skifahren bei einer sturzfreien Kurvenfahrt einen Schlag zu, den er in der linken Schulter verspürte. Die medizinische Erstkonsultation erfolgte am 28. Mai 2019 beim Hausarzt. Im Zuge einer MRT-Abklärung führte Dr. med. B.________, Facharzt für Radiologie, die Schulterschmerzen auf eine Knochenauflösung am äusseren Ende des Schlüsselbeins zurück (Bericht vom 27. August 2019). Infolge erfolgloser konservativer Therapie operierte Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Orthopädie und Unfallchirurgie, die linke Schulter des Versicherten (Arthroskopie mit lateraler Clavicularesektion). Die AXA verneinte stets das Vorliegen eines Unfalls und wies das Leistungsbegehren ab. Sie verwies dabei unter anderem auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes, Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. März 2020, wonach eine vorbestehende chronische Arthrose des Schultergelenks ursächlich sei für das Leiden (Verfügung vom 24. Oktober 2019 und Einspracheentscheid vom 30. April 2020). 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 21. Juni 2021). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, ihm seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache unter Bejahung eines Unfalls zur Prüfung des Kausalzusammenhangs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtete auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit Blick auf das Ereignis vom 1. Februar 2019 die von der AXA verfügte und mit Einspracheentscheid vom 30. April 2020 bestätigte Verneinung eines Unfalls und damit eines Leistungsanspruchs geschützt hat. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Nach insoweit unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung steht fest, dass keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer beim fraglichen Ereignis nicht stürzte und knapp vier Monate später, am 28. Mai 2019, den Hausarzt wegen Schmerzen im Bereich der linken Schulter aufsuchte. Sodann bringt er nicht vor, dass die Skipiste besonders beschaffen (etwa vereist oder bucklig) gewesen wäre. Vielmehr kann als erstellt gelten, dass sich der Vorfall auf einer nach seinen eigenen Angaben "normalen Piste" ereignete. 
 
5.  
 
5.1. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.  
 
5.2. Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 4.1; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2). In BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 erwog das Bundesgericht, ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis bestehe dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben könne, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaube. So werde eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Ein solches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit - sei gegeben bei einem Skifahrer, der auf einer Buckelpiste auf einer vereisten Stelle ausgleite, ohne zu stürzen, danach unkontrolliert einen Buckel anfahre, abgehoben werde und bei verdrehter Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlage (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420, U 114/97), nicht aber, wenn beim Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmulde eine Diskushernie auftrete (Suva-Bericht 1991 Nr. 3 S. 5, U 16/91).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer fuhr am 1. Februar 2019 kurvenreich auf einer normalen Piste (E. 4 hiervor) Ski und verspürte während eines Stockeinsatzes einen Schlag in der linken Schulter, wobei er einen Sturz verhindern konnte. Laut der am 21. August 2019 erstellten Unfallmeldung UVG waren die Schmerzen danach "nicht allzu gross", weshalb er für knapp vier Monate vom Aufsuchen eines Arztes absah.  
 
5.4. Bei Schädigungen, die sich - wie hier - auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 99 V 136 E. 1; SVR 2020 UV Nr. 3 S. 8, 8C_268/2019 E. 3; siehe ferner IRENE HOFER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 41 zu Art. 6 UVG). Es ist der sportlichen Tätigkeit des Skifahrens inhärent, dass der Körper regelmässig Erschütterungen ausgesetzt ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Schlag, wie vom Beschwerdeführer behauptet, heftig gewesen sein sollte. Inwiefern sich beim erläuterten Hergang des Ereignisses vom 1. Februar 2019 eine für den Unfall erforderliche Programmwidrigkeit zugetragen haben soll, ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung zum Skisport (E. 5.2 hiervor) nicht rechtsgenüglich dargetan und auch nicht ersichtlich. Der in der linken Schulter verspürte Schlag sprengt den Rahmen eines beim Skifahren üblichen Vorgangs nicht, weshalb es am ungewöhnlichen äusseren Faktor und erst recht am ebenso erforderlichen Zusatzgeschehen bei Verletzungen im Körperinnern (E. 5.2 hiervor) mangelt. Das Geschehnis vom 1. Februar 2019 erfüllt den versicherungsrechtlichen Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht.  
 
5.5. Im Übrigen lässt sich der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden Ereignisses nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 m.w.H.; Urteil 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.4). Auch deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 199/03 vom 10. Mai 2004 E. 1, nicht publ. in: BGE 130 V 380; Urteil 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E. 4 m.w.H.). Mit Blick auf die medizinischen Akten liegen keinerlei Hinweise vor, dass es sich um eine für den strittigen Ereignishergang typische Verletzung handeln würde, zumal, wie erwähnt (E. 4 hiervor), keine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.  
 
6.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Cupa