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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_609/2020  
 
 
Urteil vom 18. März 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Psychisches Leiden; Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 25. August 2020 (VBE.2020.165). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1971 geborene A.________ war seit 1. März 2008 als Produktionsaushilfe bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Juli 2016 wollte sie ein Loch in ein Blech stanzen, das sie mit der rechten Hand besser zu zentrieren versuchte. Versehentlich löste sie mit dem Fusspedal einen Pressenhub aus, wodurch der Zeige-, Mittel- und der Ringfinger teilweise abgetrennt wurden. Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.________ konnte der Mittelfinger replantiert, hinsichtlich des Zeige- und des Ringfingers konnten nur noch die Stümpfe chirurgisch versorgt werden. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Laut Bericht des med. pract. D.________ vom 28. November 2018 über die kreisärztliche Untersuchung vom 27. November 2018 war die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin wegen der schwer belastenden Verrichtungen der dominanten rechten Hand nicht mehr zumutbar. Hiegegen sei die Versicherte für körperlich sehr leicht belastende körperliche Tätigkeiten ganztägig arbeitsfähig unter der Voraussetzung, dass sie nur höchstens sehr leichte, repetitive Umwendebewegungen des rechten Unterarmes und Handgelenkes ausüben müsse, die nicht mit Schlägen oder Vibrationen verbunden seien, wenn sie die rechte dominante Hand nicht kraftvoll und nicht unter schlechten Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe einsetzen müsse, aber auch, wenn sie keine Verrichtungen, die feinmotorische Fähigkeiten und ein kraftvolles Zupacken der rechten Hand erforderten, zu erfüllen habe. Die rechte Hand könne nur als sogenannte Hilfs- oder Zudienhand bezeichnet werden. Med. pract. D.________ hielt nach der von ihm durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juni 2019 zusammenfassend fest, bei den von der Versicherten geklagten Beschwerden im Bereich des linken Armes handle es sich um ein nicht objektivierbares Schulter-Arm-Syndrom, das nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Verletzungen an der rechten Hand zurückzuführen sei (Bericht vom 7. Juni 2019). Mit Verfügung vom 19. September 2019 sprach die Suva der Versicherten ab 1. Juni 2019 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 12.5 % zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 13. März 2020). 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. August 2020 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Eventualiter sei sie an die Suva zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht führte keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie zum Schluss kam, dass das unbestritten medizinisch nicht objektivierbare Schulter-Arm-Syndrom an der linken oberen Extremität nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 11. Juli 2016 und dessen unmittelbaren gesundheitlichen Folgen steht. Diese Frage ist, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen zu beurteilen (BGE 115 V 133; sogenannte Psychopraxis). Auf die von der Vorinstanz zutreffend zitierten Rechtsgrundlagen wird verwiesen. 
 
3.  
 
3. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Darstellung der Rechtsprechung, die zu Unfällen mit Hand- respektive Fingerverletzungen ergangen ist (vgl. die Praxisübersicht in E. 4.1.2 des Urteils 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009, publ. in: SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203), erkannt, dass das vorliegend zu beurteilende Ereignis als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn zu betrachten sei. Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Schweizerisches Bundesgericht) habe etwa ein Geschehen als schweren Fall im mittleren Bereich eingestuft, bei dem der versicherten Person die Finger drei bis fünf durch ein laufendes Fräsblatt vollständig abgetrennt worden seien (RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, U 280/97 E. 2b/bb). In einem anderen Fall seien der versicherten Person beim Hantieren mit einer rotierenden Kehlmaschine die Finger eins bis drei total sowie die Finger vier und fünf subtotal amputiert worden, was auch als schweren Fall im mittleren Bereich qualifiziert worden sei (vgl. das in SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.2 wiedergegebene Urteil des EVG U 233/95 vom 13. Juni 1996 E. 3b). Weiter wies das kantonale Gericht unter anderem auf das Urteil des EVG U 38/99 vom 7. Mai 2001 E. 2a hin, wonach der versicherten Person der zweite und der vierte Finger auf Höhe der Mittelgelenke und der fünfte Finger auf Höhe der Endphalanx durch ein Stahlseil beim Holzführen abgetrennt worden seien, was als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn beurteilt worden sei. Dieser Sachverhalt sei mit dem vorliegend zu beurteilenden am besten vergleichbar, seien doch der zweite und vierte Finger nicht vollständig amputiert worden und der Mittelfinger habe replantiert werden können, womit sämtliche Finger mindestens noch teilweise erhalten geblieben seien. Daher sei von einem geringeren Funktionsausfall als bei einer Totalamputation mehrerer Finger ohne Möglichkeit einer Replantation auszugehen.  
 
3. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, sei das Unfallgeschehen vom 11. Juli 2016 höchstens als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren, müssten für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung mindestens drei Adäquanzkriterien oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass letztes nicht gegeben sei. Sie halte einzig an ihrer Auffassung fest, die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen hätten zu dem medizinisch nicht objektivierbaren Schulter-Arm-Syndrom geführt. Daher sei der adäquate Kausalzusammenhang des geltend gemachten Schulter-Arm-Syndroms links und die damit einhergehenden Beschwerden mit dem Unfall ohne Weiteres zu verneinen, ohne dass zu prüfen sei, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht habe den Schweregrad des Unfalls vom 11. Juli 2016 rechtswidrig ausschliesslich vor dem Hintergrund der erlittenen Verletzungen an der rechten Hand beurteilt. Es habe zwar festgehalten, dass der Unfall hinsichtlich des augenfälligen Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelten Kräfte sehr ähnlich sei wie derjenige vom EVG im Urteil U 38/99 geprüfte. Es habe aber nicht dargelegt, worin diese Ähnlichkeit bestehe. Vielmehr habe es einzig die Anzahl total- oder teilamputierter Fingerglieder verglichen. Dieses Vorgehen widerspreche der Praxis, wonach sich die Verwaltung oder das kantonale Gericht im Einzelfall mit dem konkreten Geschehensablauf und den sich dabei entwickelten Kräften auseinanderzusetzen hätten. Die Vorinstanz habe das Vorbringen in der kantonalen Beschwerde, dass die Stanzpresse innert kürzester Zeit die Hand der Beschwerdeführerin mit hoher Wucht getroffen habe, nicht geprüft. In der Annahme, dass es sich beim Unfall vom 11. Juli 2016 um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegend handle, sei der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin unter ihren Augen drei Finger abstanzte, als besonders eindrücklich zu werten. Im Übrigen liege insoweit eine besondere Art der Verletzung vor, als die Beschwerdeführerin ihre Lebensweise komplett habe umkrempeln müssen. Mit der rechten Hand könne sie praktisch keine Tätigkeiten mehr ausüben. Insgesamt könne nicht offen bleiben, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den nicht objektivierbaren linksseitigen Armbeschwerden und dem Unfall vom 11. Juli 2016 vorliege. Aufgrund der rechtswidrigen Adäquanzbeurteilung habe die Vorinstanz diese Frage zu Unrecht nicht geklärt.  
 
3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das kantonale Gericht an die publizierte Rechtsprechung gehalten hat. Es hat insbesondere nicht übersehen, dass sich die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften bestimmt, wobei demgegenüber die Folgen des Ereignisses oder Begleitumstände, die diesem nicht direkt zugeordnet werden können, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. zum Beispiel Urteil U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit von unfallanalytischen oder biomechanischen Analysen zusätzliche Erkenntnisse zur Beurteilung der Unfallschwere (vgl. dazu etwa RKUV 2003 Nr. U 389 S. 459, U 193/01 E. 3.2) zu erwarten wären. Sodann zeigt die vom kantonalen Gericht zitierte Kasuistik, dass den versicherten Personen stets in Berufen Finger abgetrennt oder verstümmelt worden waren, die ein hohes Risiko für Unfälle der vorliegenden Art bargen. Sämtliche versicherten Personen mussten zusehen, wie ihre Finger gequetscht und abgetrennt wurden. Daher ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn die Vorinstanz der Anzahl der amputierten Finger beziehungsweise deren verbliebener Funktionsfähigkeit bei der Beurteilung der Schwere des erlittenen Unfalls Gewicht beigemessen hat, um daraus Rückschlüsse auf die Unfallschwere zu ziehen. Die zitierte Kasuistik zeigt klar, dass hier höchstens ein mittelschweres Ereignis im engeren Sinn vorliegt, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Weiter macht die Beschwerdeführerin wie schon im kantonalen Verfahren einzig geltend, es lägen die Adäquanzkriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles sowie der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen vor, ohne dass eines besonders ausgeprägt sei. Da die Anzahl Kriterien nicht in der erforderlichen Häufung erfüllt sind, hat die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammang zwischen der psychischen Fehlentwicklung (medizinisch nicht objektivierbares Schulter-Arm-Syndrom links) und den erlittenen physischen Verletzungen zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder