Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_362/2020  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 3. 
 
Gegenstand 
Pfändungsurkunde, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. April 2020 (PS200077-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erhob am 13. Februar 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich gegen die "Pfändungsurkunde Betreibungsamt Zürich 3 Pfändung Nr. xxx und alle andre seit 2017". Mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Februar 2020 beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren auf die Pfändung Nr. xxx. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (d.h. insbesondere hinsichtlich Rechtsbegehren betreffend frühere Betreibungen und Pfändungen sowie die Krankenversicherung). Sodann stellte es die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Stellungnahme zu. 
Am 13. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 20. April 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 14. Mai 2020 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittle und es an ihm liege, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer bittet um einen staatlichen Anwalt. Er sei "nicht in stände und vertrauen verloren". Soweit er damit auf eine Einsetzung nach Art. 41 Abs. 1 BGG abzielt, so ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen. Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer ersucht um eine Gerichtsverhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG). Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Stattdessen macht er pauschal geltend, man wolle ihn nicht hören und mit seinen Rechten werde gespielt. Inwiefern der angefochtene Beschluss gegen Recht verstossen soll, legt er nicht dar. Das Bundesgericht ist sodann nicht in der Lage, für die Probleme des Beschwerdeführers mit den Krankenkassen in allgemeiner Weise eine Lösung zu finden. Das Bundesgericht ist grundsätzlich nur zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen anfechtbare Entscheide.  
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer auf die Einsetzung eines unentgeltlichen Anwalts abzielt, ist das Gesuch abzuweisen: Der Beschwerdeführer hat sich nicht vertreten lassen. Dass es sich nicht aufdrängt, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen einen Anwalt zu bestellen, wurde bereits ausgeführt (oben E. 2). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg