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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_70/2020  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Stehlik, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hamm und Rechtsanwalt Dr. Michael Lüdi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anordnung Erbschaftsverwaltung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2019 (LF190067-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 10. Januar 2019 starb E.________ im Alter von 84 Jahren. In der Folge eröffnete das Bezirksgericht Horgen zwei Testamente vom 8. November 2015 und vom 5. Februar 2018 (Urteil vom 1. April 2019). Im älteren Testament hatte die Erblasserin die nächsten Verwandten ihrer verstorbenen Schwester als Erben bestimmt, darunter ihre beiden Neffen F.________ und B.________. Im späteren Testament setzte die Erblasserin ihre beiden Nachbarinnen A.________ und C.________ als alleinige Erbinnen ein. In seinem Urteil nahm das Bezirksgericht weiter davon Vormerk, dass der im späteren Testament zum Willensvollstrecker bestimmte Rechtsanwalt Dr. G.________ sein Mandat angenommen habe. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob B.________ beim Bezirksgericht Horgen Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigungen für die eingesetzten Erbinnen. Ausserdem verlangte er, die Erbschaftsverwaltung anzuordnen und den Notar, eventualiter eine vom Gericht zu bestimmende Person mit der Erbschaftsverwaltung zu betrauen. Das Bezirksgericht wies den Antrag auf Anordnung der Erbschaftsverwaltung ab (Urteil vom 25. September 2019).  
 
B.b. B.________ legte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein und hielt an seinem Begehren um Anordnung der Erbschaftsverwaltung fest. Das Obergericht hiess die Berufung gut, ordnete über den Nachlass von E.________ die Erbschaftsverwaltung an und wies die Sache zur Bestimmung der Person des Erbschaftsverwalters an das Bezirksgericht zurück. Das Urteil datiert vom 16. Dezember 2019 und wurde tags darauf an die Parteien versandt.  
 
C.   
Mit Beschwerde vom 27. Januar 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, den Antrag auf Anordnung der Erbschaftsverwaltung durch den Notar oder eine vom Gericht zu bestimmende Person abzuweisen und den Willensvollstrecker im Nachlass von E.________ zum Erbschaftsverwalter zu ernennen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186). 
 
2.   
In der Sache ist streitig, wem die Erbschaftsverwaltung (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 556 Abs. 3 ZGB) zu übergeben ist - dem Willensvollstrecker (Art. 554 Abs. 2 ZGB) oder einer (vom Bezirksgericht) noch zu bezeichnenden anderen Person. Das ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 BGG) und vermögensrechtlicher Natur ist (Urteil 5A_895/2016 vom 12. April 2017 E. 1). Der Streitwert liegt laut den Angaben der Vorinstanz über Fr. 30'000.-- (Art. 51 Abs. 2 und 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils (Art. 76 Abs. 1 BGG). Von daher wäre die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel; die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das angefochtene Urteil sei ein Endentscheid, also ein Entscheid, der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG). Dies trifft nicht zu. Ob ein Endentscheid (bzw. als blosse Variante davon ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG) oder ein Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) vorliegt, bestimmt sich nach dem angefochtenen Urteilsspruch (Urteil 5A_462/2018 vom 12. November 2018 E. 3). Hier ordnet die Vorinstanz in Ziffer 2 ihres Urteilsspruchs über den Nachlass von E.________ die Erbschaftsverwaltung an. In Ziffer 3 weist sie die Sache zur Bestimmung der Person des Erbschaftsverwalters an das Bezirksgericht zurück. Der angefochtene Entscheid bringt das Verfahren betreffend die Erbschaftsverwaltung also nicht zum Abschluss. Ob die in Dispositiv-Ziffer 2 enthaltene Erkenntnis allenfalls einen Teilentscheid darstellt, kann offenbleiben, denn die vorinstanzliche Anordnung der Erbschaftsverwaltung als solche ficht die Beschwerdeführerin nicht an. Wie sich sowohl aus den vor Bundesgericht gestellten Anträgen als auch aus der dazugehörigen Begründung ergibt, zielt die Beschwerde allein darauf ab, die Erbschaftsverwaltung nicht einer erst noch zu bestimmenden Person zu übergeben, sondern (nach Massgabe von Art. 554 Abs. 2 ZGB) in die Hände des Willensvollstreckers Rechtsanwalt Dr. G.________ (s. Sachverhalt Bst. A) zu legen. Mit anderen Worten wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Sache zur Bestimmung der Person des Erbschaftsverwalters an das Bezirksgericht zurückgewiesen wird. Angefochten ist also kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 144 III 253 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.4 S. 294; 135 III 212 E 1.2 S. 216, 329 E. 1.2). Daran ändert nichts, dass die vorinstanzliche Rückweisung "im Sinne der Erwägungen" erfolgt (s. Sachverhalt Bst. B.b). Damit nimmt das Obergericht dem Bezirksgericht zwar die Möglichkeit, den Willensvollstrecker mit der Erbschaftsverwaltung zu betrauen. Allein wegen dieser Vorgabe ist der angefochtene Entscheid jedoch nicht mit einem Endentscheid gleichzusetzen, zumal Rückweisungsentscheide der Berufungsinstanz im Zivilrecht selbst dann generell als Vor- und Zwischenentscheide zu qualifizieren sind, wenn dem erstinstanzlichen Zivilgericht nach der Rückweisung bloss ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45 mit Hinweis).  
 
3.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerde führenden Partei darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Äussert sich die Beschwerde führende Partei überhaupt nicht dazu, weshalb ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt, übersieht sie mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten (Urteile 5A_752/2015 vom 9. März 2016 E. 3; 5D_111/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2; 5A_620/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Hier behauptet die Beschwerdeführerin an keiner Stelle ihrer Beschwerdeschrift, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne oder die Gutheissung ihrer Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht kann deshalb nicht auf die Beschwerde eintreten.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________, Rechtsanwalt Dr. G.________, dem Bezirksgericht Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn