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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_470/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. August 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020 (200 19 898 UV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. Juli 2020 gegen den E ntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 5. November 2019 aufhebt und die Angelegenheit an diese zur ergänzenden Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid zurückweist, 
dass es in Würdigung der im Recht gelegenen Akten und der Parteivorbringen zum Schluss gelangt, 
-es sei plausibel, 
 
dass der Verunfallte als Tetraplegiker aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen für dieselbe Arbeit mehr Zeit benötige als ein Gesunder und 
 
dass er den behinderungsbedingten Aufwand den Kunden nicht in Rechnung gestellt habe, 
- weshalb weitere Abklärungen - denkbar wäre eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) - angezeigt seien, um abschliessend darüber befinden zu können, ob der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für den am 23. September 2018 erlittenen Nichtberufsunfall nach Art. 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV bei der Beschwerdeführerin versichert sei oder nicht; zu beantworten sei, ob und gegebenenfalls mit welchem Faktor die vom Beschwerdegegner dem Kunden fakturierte Zeit zur Bestimmung der geleisteten Arbeitsstunden gemäss Art. 13 UVV (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 UVG) zu multiplizieren sei, 
dass damit ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich im Wesentlichen die Tauglichkeit der angeordneten weiteren Abklärungen in Abrede stellt, 
dass damit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltend gemacht wird, 
dass ein solcher auch nicht erkennbar ist, da der angefochtene Entscheid der Versicherungsträgerin hinsichtlich der vorliegend allein entscheidenden Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Faktor die den vom Beschwerdegegner dem Kunden fakturierte Zeit multipliziert werden muss, um die geleisteten Arbeitsstunden gemäss Art. 13 UVV (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 UVG) bestimmen zu können, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine materiellrechtlichen Vorgaben macht, 
dass die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b mit Blick auf die dazu bereits ergangene Rechtsprechung, wonach selbst eine Rückweisung zur Einholung eines (versicherungsexternen) medizinischen Gutachtens keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung darstellt (statt vieler: BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2), offenkundig ebenfalls nicht erfüllt sind, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. August 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel