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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_649/2021  
 
 
Urteil vom 18. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Brunner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Neuregelung des persönlichen Verkehrs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. August 2021 (3H 21 52). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien sind die unverheirateten Eltern der am xx.xx.2010 geborenen C.________, welche mit Entscheid der KESB Kriens-Schwarzenberg vom 4. August 2020 unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wurde, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters. 
Auf Gesuch der Beiständin hin regelte die KESB das Besuchsrecht mit Entscheid vom 22. Juni 2021 neu. Dagegen erhob die Mutter am 13. Juli 2021 beim Kantonsgericht Luzern eine Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wies dieses die Eingabe zur Verbesserung zurück, u.a. auch mit dem Hinweis, dass sie zu unterzeichnen sei, sowie unter Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen wurde die Frist zur Verbesserung und Unterschrift bis zum 9. August 2021 verlängert. 
Am 3. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, jedoch wiederum ohne Unterschrift. 
In der Folge trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat die Mutter am 16. August 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes kommt - abgesehen von einigen wenigen bundesrechtlichen Vorschriften - kantonales Recht zum Tragen (vgl. Art. 450f ZGB), welches vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; zuletzt Urteile 5A_99/2021 vom 11. März 2021 E. 2; 5A_474/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2). 
 
In Bezug auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht weder explizit noch implizit eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend. Vielmehr beschränkt sie sich auf die appellatorischen Aussagen, dass in der fraglichen Zeit am Briefkasten ein Namensschild angebracht gewesen und er regelmässig geleert worden sei sowie dass die Beschwerde an das Kantonsgericht ihre einzige Möglichkeit zur Überprüfung des KESB-Entscheides sei und ihre Rechte angesichts der enormen Tragweite nicht einer Verwaltungsvereinfachung geopfert werden dürften. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Kriens-Schwarzenberg und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli