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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1045/2021  
 
 
Urteil vom 18. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Róisín Dubach, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gerichtspräsident II des Obergerichtspräsidium s des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Eheschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten II des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 11. November 2021 (UR 21/032/SKE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ sind die verheirateten Eltern der Kinder C.________ (2017) und D.________ (2019). Sie führen vor den Gerichten des Kantons Obwalden einen Eheschutzprozess. 
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid vom 9. September 2021 ordnete die Kantonsgerichtspräsidentin III von Obwalden auf Ersuchen von A.________ Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB an. Dagegen erhob B.________ am 23. September 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Obwalden. Am 7. Oktober 2021 nahm A.________ zur Berufung Stellung und reichte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 11. November 2021 wies der Gerichtspräsident II des Obergerichtspräsidiums das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels Bedürftigkeit ab.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2021 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, dass ihr für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege erteilt und die unterzeichnende Anwältin als Rechtsvertreterin eingesetzt werde. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
C.b. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 und vom 9. Juni 2022 informiert die Beschwerdeführerin das Bundesgericht über weitere Verfahrenshandlungen des Obergerichts im Berufungsverfahren.  
 
C.c. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 beantragt der Gerichtspräsident II des Obergerichtspräsidiums (Beschwerdegegner), die Beschwerde abzuweisen. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 27. Juli 2022. Der Beschwerdegegner reagierte darauf am 4. August 2022 mit einer weiteren Eingabe. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird im Sachzusammenhang eingegangen. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens überweisen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen hat. Der Rechtsweg im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege folgt jenem in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 5A_435/2021 vom 25. April 2022 E. 1.1). Dort geht es um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass sich die Parteien um die Obhut und die daraus folgenden Unterhaltszahlungen streiten. Auszugehen ist damit von einer insgesamt nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit (vgl. Urteil 5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 1.3). Dass die Vorinstanz als einzige Instanz und nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG), schadet nicht (BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen). Die binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) von der legitimierten (Art. 76 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde ist zulässig. 
 
2.  
Soweit im Hauptverfahren - wie hier im Verfahren betreffend Eheschutz - gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 137 III 193 E. 1.2; 134 III 667 E. 1.1; 133 III 393 E. 5), gilt diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis auch im Rechtsmittelverfahren gegen Zwischenentscheide (Urteile 5D_49/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3 und 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 2). 
Hier dreht sich der Streit ausschliesslich um die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Ist das Bundesgericht mit der Rüge befasst, der verfassungsmässige (Minimal-) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sei verletzt, so prüft es hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit nach überkommener Rechtsprechung frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zutreffend gewählt worden sind (BGE 135 I 221 E. 5.1; 120 Ia 1790 E. 3a; 119 Ia 11 E. 3a; 103 Ia 100). Dasselbe gilt im Fall, da eine eindeutige Verletzung von Art. 117 Bst. a ZPO geltend gemacht wird (Urteile 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3; 5A_463/2016 vom 12. August 2016 E. 2.3). Entsprechend kann es der Beschwerdeführerin auch unter der Herrschaft von Art. 98 BGG nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beurteilung ihrer Bedürftigkeit lediglich eine Verletzung von Art. 117 ff. ZPO geltend macht und keine Verfassungsrüge erhebt. Denn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1; Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 III 138). Eine Verletzung von Art. 117 ZPO stellt zugleich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar (Urteil 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 3). Daher ist auf die erhobenen Beanstandungen ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV einzugehen (vgl. Urteil 5A_216/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.1.1). 
Im Übrigen ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen kann das Bundesgericht nur abweichen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kamen (BGE 133 III 585 E. 4.1), was nach Massgabe des Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) präzise geltend zu machen ist (BGE 133 III 439 E. 3.2). 
 
3.  
Umstritten ist, ob die die Beschwerdeführerin über die nötigen Mittel verfügt, um den Prozess vor der Vorinstanz führen zu können. 
 
3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten aufzukommen (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b). Bei der Bestimmung der Bedürftigkeit ist nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen (Urteil 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 3.2). Die effektiv vorhandenen Mittel und die finanziellen Verpflichtungen sind gegeneinander aufzuwiegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (a.a.O.).  
Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Urteil 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2 mit Hinweis). Diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit schränkt den im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Untersuchungsgrundsatz ein (Urteile 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, die es von sich aus oder aufgrund eines entsprechenden Hinweises einer Partei feststellt (Urteil 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Unbeholfene Rechtsuchende hat das Gericht auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Kommt eine anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3; 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2). 
 
3.2. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge lebt die Beschwerdeführerin allein mit den zwei Kindern zusammen. Der monatliche Grundbetrag für die drei Personen betrage (einschliesslich des üblichen Zuschlages von 20 %) Fr. 2'580.--. Die im Grundbetrag nicht enthaltenen monatlichen Ausgaben (Wohnkosten, Versicherungen, öffentlicher Verkehr) belaufen sich dem angefochtenen Entscheid zufolge auf Fr. 2'353.85. Nicht berücksichtigt wurden die mit Fr. 300.-- bezifferten Kosten für "notwendige Kinderbetreuung", da sie laut Vorinstanz nicht belegt waren. In der Folge äussert sich der angefochtene Entscheid zu den monatlichen Einkünften. Gemäss dem Gesuchsformular erziele die Beschwerdeführerin einen geschätzten Nettolohn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 500.--. Weitere Einnahmen beträfen die wirtschaftliche Sozialhilfe inklusive Wohnungsmiete von durchschnittlich Fr. 3'027.65, welche die Beschwerdeführerin selbst auf rund Fr. 2'000.-- beziffere, sowie Kinderzulagen von Fr. 400.--, Prämienverbilligungen von Fr. 558.-- und Kinderunterhaltsbeiträge in Form von Betreuungsgutscheinen. Letztere würden sich auf je Fr. 1'045.-- pro Kind und auf einen Geschwisterbonus von Fr. 120.-- für ein Kind, total somit auf Fr. 2'210.-- belaufen; die Beschwerdeführerin beziffere die Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge mit Fr. 1'640.--. Insgesamt betrügen die Einnahmen Fr. 6'695.65. Schliesslich stellt das Obergericht Ausgaben und Einnahmen einander gegenüber und konstatiert, dass der monatliche Überschuss Fr. 1'761.80 betrage. Es erklärt, damit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege seien unter diesen Umständen nicht gegeben, das Gesuch sei daher abzuweisen.  
 
3.3. Was die vorinstanzlichen Erkenntnisse betreffend ihr (prozessuales) Existenzminimum angeht, beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung von Fr. 300.-- nicht berücksichtigt wurden. Weshalb die Position trotz der dem Gesuch beigelegten Abrechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als "nicht belegt gewürdigt werde", sei nicht nachvollziehbar.  
Im Zusammenhang mit den ihr anrechenbaren Einkünften reklamiert die Beschwerdeführerin, dass zur Beurteilung ihrer aktuellen Mittellosigkeit nicht auf einen Durchschnittswert aus den vergangenen sieben Monatsabrechnungen der wirtschaftliche Sozialhilfe abgestellt werden dürfe, sondern von der aktuell konkreten und künftig zu erwartenden Situation ausgegangen werden müsse. Sie listet die Einkünfte auf, die ihr ab Oktober 2021 zur Verfügung gestanden und der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zugrunde gelegen hätten (Nettoeinnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Kinderzulagen, Kinderalimente und Prämienverbilligung). Ausgehend von den effektiven Zahlen hätten sich ihre Einkünfte im Monat Oktober 2021 (unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe von Fr. 1'551.45 und der Kinderalimente von Fr 1'640.--) auf Fr. 4'649.45 belaufen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Betreuungsgutscheine unter dem Titel "Ausgaben für die notwendige Kinderbetreuung" bereits verrechnet und ihr nicht als zusätzliche Einnahmen anzurechnen seien, da die Sozialbehörde die Abwicklung der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung der Kinder übernehme. Anders als die Vorinstanz meine, würden die Betreuungsgutscheine in der Höhe von monatlich Fr. 2'210.-- keine Einkünfte darstellen. Der Betrag sei von der Stadt Luzern für die Monate Januar bis August 2021 an die Stadtbuchhaltung ausbezahlt und von dort an die betreuende Kindertagesstätte weitergeleitet worden. All dies gehe aus den eingereichten Belegen hervor und könnte mittels der ebenfalls aufgelegten Abrechnungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe von September und Oktober 2021 überprüft werden. Losgelöst von den Beanstandungen betreffend die Höhe der anrechenbaren Auszahlungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe und nur schon unter Abzug des Betrages von Fr. 2'210.-- würden sich die monatlichen Einnahmen auf höchstens Fr. 4'485.-- belaufen. 
Abschliessend hält die Beschwerdeführerin fest, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid von einem monatlichen Manko von mindestens Fr. 765.85 auszugehen sei. Der Fehlbetrag sei darauf zurückzuführen, dass die Sozialbehörde zur Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe einen Grundbedarf von Fr. 1854.-- heranziehe, während die Vorinstanz von einem Grundbedarf von Fr. 2'580.-- ausgehe. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass sie, die Beschwerdeführerin, "ganz eindeutig über keinen Überschuss verfügt" und nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen. Die Mittellosigkeit sei eindeutig nachgewiesen, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht. 
 
3.4. In seiner Vernehmlassung äussert sich der Beschwerdegegner in verschiedener Hinsicht zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Beanstandungen. Zur Rüge, die Betreuungsgutscheine hätten nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen, merkt er an, dass er diesbezüglich von der einschlägigen gesetzlichen Grundlage ausgegangen sei, wonach Betreuungsgutscheine in der Regel direkt an die erziehungsberechtigte Person ausbezahlt würden. Er verweist auf Art. 16 Abs. 1 des Reglements des Stadtrats Luzern über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote vom 29. März 2012 (im Folgenden: "Reglement"). Ob die Beschwerdeführerin dieses Einkommen auch tatsächlich im vollen Umfang an eine Kinderbetreuungsinstitution ausbezahlt habe, habe das Obergericht in Ermangelung der nötigen Belege nicht nachvollziehen können. Im Übrigen weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung als weitere, bislang ungeprüfte Voraussetzung in ihrer Beschwerde nur mit pauschalen Ausführungen begründet habe.  
 
3.5. Mit Blick auf die Handhabung der Betreuungsgutscheine betont die Beschwerdeführerin in ihrer Replik abermals, dass die Sozialen Dienste die Abwicklung der Geldflüsse hinsichtlich der Kinderbetreuung übernähmen. Die Sozialbehörde bezahle die Fremdbetreuungskosten direkt an die entsprechende Kindertagesstätte, mache die Betreuungsgutscheine im Namen der betroffenen Sozialhilfeempfänger geltend und erhalte auch die Gutscheine ausbezahlt. Sie, die Beschwerdeführerin, habe davon ausgehen dürfen, dass die Abläufe der Sozialbehörden allgemein bekannt seien. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort thematisiert oder als fehlerhaft beurteilt werde. Deshalb habe sie davon ausgehen dürfen, dass diese Voraussetzung als gegeben zu betrachten sei. Eine andere Beurteilung sei aufgrund der herzustellenden Waffengleichheit im Berufungsverfahren auch gar nicht denkbar.  
 
3.6. In seiner weiteren Eingabe vom 4. August 2022 (s. Sachverhalt Bst. C.c) verweist der Beschwerdegegner auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), wonach Unterstützungsbeiträge in der Regel monatlich vom zuständigen Sozialhilfeorgan auf ein Konto der unterstützten Person überwiesen und anfallende Kosten nur in begründeten Ausnahmefällen in Form von Direktzahlungen durch das Sozialhilfeorgan beglichen werden. Angesichts dessen wäre es an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gewesen, in ihrem Gesuch aufzuzeigen, ob und in welcher Höhe tatsächlich Fremdbetreuungskosten bestanden haben und dass diese - wie von ihr erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht - direkt durch die Sozialbehörde abgegolten worden sind.  
 
3.7. Vorweg ist klarzustellen, dass sich der angefochtene Entscheid nicht allein mit der Behauptung zu Fall bringen lässt, das Funktionieren der wirtschaftlichen Sozialhilfe sei notorisch und habe daher auch der Vorinstanz bekannt sein müssen. Ebenso wenig reicht es aus zu behaupten, dass das von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Formular die Situation der Beschwerdeführerin als Bezügerin wirtschaftlicher Sozialhilfe nicht adäquat abbilde. Dessen ungeachtet ist die Beschwerde begründet. Die vorinstanzliche Handhabung der Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV erweist sich nämlich insofern als falsch, als der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid Betreuungsgutscheine im Betrag von monatlich Fr. 2'210.-- als Einkommen anrechnet werden. Bereits dem Begriff des Gutscheins ist immanent, dass er zweckgebunden ist und es dabei nicht um Geld geht, über das die Beschwerdeführerin frei verfügen kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem erwähnten Reglement. Demnach handelt es sich bei den fraglichen Betreuungsgutscheinen um eine geldwerte Leistung der Stadt Luzern an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Art. 9 Abs. 2) und können diese Gutscheine lediglich bei Institutionen eingelöst werden, mit denen die Stadt Luzern eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat (Art. 10 Abs. 1). Selbst wenn die besagten Gutscheine - entsprechend der Annahme des Beschwerdegegners - gemäss Art. 16 Abs. 1 des Reglements der Beschwerdeführerin ausbezahlt würden, vertrüge es sich somit in keiner Weise mit den tatsächlichen Gegebenheiten, der Beschwerdeführerin den unter diesem Titel behördlich zugesprochenen Betrag als liquide Mittel anzurechnen, die ihr zur Finanzierung des Berufungsverfahrens je zur Verfügung gestanden hätten oder in Zukunft stehen könnten. Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 29 Abs. 3 BV.  
Was die zur Begründung des Gesuchs eingereichten Belege angeht, weist die zuständige Behörde der Stadt Luzern in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2021 betreffend die Festsetzung der Betreuungsgutscheine für das Jahr 2021 (Gesuchsbeilage 8) ausdrücklich und an prominenter Stelle darauf hin, dass die Betreuungsgutscheine monatlich im Voraus an die Kindertagesstätte überwiesen werden und dass diese den entsprechenden Betrag auf der Betreuungsrechnung gutschreibe. Trotz dieses ausdrücklichen, unschwer erkennbaren behördlichen Hinweises auf die praktizierte Abwicklung von einer Auszahlung frei verfügbarer Mittel an die Beschwerdeführerin auszugehen, ist offensichtlich unrichtig und umso weniger nachvollziehbar, als auch die vorinstanzlichen Feststellungen über die Höhe der monatlich zugesprochenen Beträgen auf dem nämlichen Schreiben vom 26. Juli 2021 beruhen. War sich der Beschwerdegegner mit diesem Urkundenbeleg in den Händen noch unsicher, welche Bewandtnis es im konkreten Fall mit den fraglichen Betreuungsgutscheinen hat, so wäre er gehalten gewesen, mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreterin Rücksprache zu halten (E. 3.1). Angesichts der gegebenen Ausgangslage kann er sich nicht damit begnügen, der Beschwerdeführerin im Schriftenwechsel vor Bundesgericht Unvollständigkeiten und fehlende Substanziierung vorzuwerfen und auf abstrakte Vorgaben im Reglement und in den SKOS-Richtlinien zu verweisen. 
Fällt der Betrag von monatlich Fr. 2'210.-- als Einkommen weg, so hat die Beschwerdeführerin als bedürftig zu gelten. Entsprechend erübrigt es sich, auf die weitere Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzliche Ermittlung ihres Bedarfs und Einkommens einzugehen. 
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Weiterbehandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob die im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 Bst. b ZPO) und ob die Beschwerdeführerin auf anwaltliche Unterstützung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Vorinstanz diese Fragen schon geprüft und beantwortet hätte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin Berufungsbeklagte ist und insofern ins Verfahren gezwungen worden ist. Ebenso wenig genügt der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass schon aus Gründen der Waffengleichheit eine Vertretung geboten sei.  
 
4.2. Dem Kanton Obwalden sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren aber zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das hiesige Verfahren wird damit gegenstandslos.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Gerichtspräsidenten II des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 11. November 2021 aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren ZG 21/029 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.  
Der Kanton Obwalden hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Róisín Dubach, auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn