Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_691/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 3. September 2019 (200 19 508 ALV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Oktober 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. September 2019, 
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2019 betreffend fehlender Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheids und in die ergänzende Beschwerdebegründung im Begleitschreiben vom 14. Oktober 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247), 
dass in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte ergänzende Beschwerdebegründung vom 14. Oktober 2019 (welche jedoch im Wesentlichen der Beschwerde vom 3. Oktober 2019 entspricht) unbeachtlich zu bleiben hat, 
dass vor Vorinstanz allein die Frage zu beurteilen war, ob der Beschwerdeführer die von ihm unrechtmässig bezogenen Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 7772.- gutgläubig erworben hat, was neben dem Vorliegen einer grossen Härte Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattungsschuld ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), 
 
dass sie in Würdigung der ins Recht gelegten Beweismittel und in Berücksichtigung der Parteivorbringen zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht bezüglich der von ihm bezogenen Versicherungsprovisionen bewusst nicht nachgekommen und im Zusammenhang mit den nicht gemeldeten Entschädigungen für die Hauswarttätigkeit sei ihm zumindest Grobfahrlässigkeit anzurechnen, was den guten Glauben ausschliesse, 
dass die Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2019 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der Verneinung des für den Erlass der Rückerstattung vorausgesetzten guten Glaubens, auseinandersetzt, und auch weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 
dass deshalb trotz der Einreichung des vorinstanzlichen Entscheides innert der angesetzten Nachfrist kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz