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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_9/2021  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Brugg, 
Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Eigentumsherausgabe), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 25. November 2020 (ZSU.2020.140). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ hat bei B.________ das Pferd "C.________" in Pension. Ihrem Herausgabeanspruch hält dieser ein Retentionsrecht wegen Nichtbezahlung von Pensionsbeiträgen, Hufschmidrechnungen und dergleichen entgegen. 
Darauf klagte A.________ beim Bezirksgericht Brugg mit diversen Anträgen (Herausgabe von Pferdepass und Eigentumsurkunde des Freibergerpferdes "C.________" [Ziff. 1], Vorenthalt / Diebstahl von Freibergerpferd "C.________" [Ziff. 2], schwere Körperverletzung am Freibergerpferd "C.________" (kastriert ohne Erlaubnis, in der Kenntnis, dass das Pferd Hengst bleiben soll) [Ziff. 3], Schadenersatz und Genugtuung [Ziff. 4], Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand [Ziff. 5]). 
Mit Verfügung vom 11. April 2019 im vereinfachten Verfahren erteilte das Bezirksgericht zunächst die unentgeltliche Rechtspflege. Am 12. Februar 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Auf Verfügung vom 13. Februar 2020 hin reichte A.________ am 31. März 2020 eine "verbesserte" Klage ein, in welcher sie nebst der strafbewehrten Herausgabe des Pferdes, des Pferdepasses und der Eigentumsurkunde auch Schadenersatz von mindestens Fr. 6'595'760.-- und Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.-- sowie die Weiterführung im ordentlichen Verfahren verlangte. 
Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurde eine Überführung ins ordentliche Verfahren angeordnet. Mit weiterer Verfügung vom 13. Februar 2020 entzog das Bezirksgericht der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. November 2020 ab. 
Hiergegen hat A.________ am 30. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Am 5. und 14. Januar 2021 hat sie weitere Eingaben nachgereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass im Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege die Gegenparteien nicht aufgeführt würden, übersieht sie, dass das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ein Zweiparteienverfahren, sondern im Gegensatz zum Hauptverfahren und losgelöst von diesem ein Administrativverfahren ist, welches sich zwischen der gesuchstellenden Partei und dem betreffenden Kanton abspielt und an welchem die Gegenpartei des Hauptverfahrens nicht beteiligt ist. 
 
2.   
Mit dem in der Eingabe vom 14. Januar 2021 gestellten Gesuch um "Fristverlängerung der Zahlung des vom Obergericht festgelegten Preises für die Entscheidung" scheint die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren angesprochen zu sein. Für diesbezügliche Stundungsgesuche oder Gesuche um Ratenzahlung ist indes nicht das Bundesgericht zuständig, sondern das Gericht, welches die betreffende Gebühr festgelegt hat, vorliegend also das Obergericht des Kantons Aargau. 
 
3.   
In der Sache selbst hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
4.   
Die Beschwerde und die weiteren Eingaben scheitern bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren zur Sache enthalten. Sodann scheitern sie auch daran, dass die Beschwerdeführerin sich nicht zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern direkt zur Hauptsache äussert, welche jedoch vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand ist, indem sie weitschweifige Ausführungen zur tatsächlichen und rechtlichen Geschichte des Pferdes, zu dessen angeblicher Unpfändbarkeit und zu den Eigentumsverhältnissen macht. Zum Begründungskern des angefochtenen Entscheides - dass nämlich das auf einem weit entfernten Hof gehaltene Pferd nicht dem häuslichen Bereich zugeordnet werden könne und mithin pfändbar sowie nicht ersichtlich sei, inwiefern B.________ sein Retentionsrecht verwirkt haben soll, weshalb das Hauptverfahren als aussichtslos zu betrachten sei und es deshalb an den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehle und diese, nachdem die Aussichtslosigkeit im Verlauf des Verfahrens klar geworden sei, aufgrund von Art. 120 ZPO auch wieder habe entzogen werden dürfen - lässt die Beschwerde jedoch eine konzise Bezugnahme vermissen; es wird nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, inwiefern der obergerichtliche Entscheid gegen Recht verstossen, namentlich Art. 117 lit. b oder Art. 120 ZPO verletzt sein könnte. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde und die weiteren Eingaben wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli