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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_948/2020  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Internaz AG, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen,  
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
 
Verwaltungsrekurskommission 
des Kantons St. Gallen,  
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III, vom 14. Oktober 2020 (B 2020/92). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hatte in der Steuerperiode 2009 statutarischen und steuerrechtlichen Sitz in U.________/SG. Soweit hier noch interessierend, erwarb sie am 2. Mai 2009 einen Motorroller der Marke Piaggo, wofür sie Fr. 6'507.50 aufwendete. Die Verbuchung erfolgte erfolgswirksam, konkret über das Konto 4000 (Wareneinkauf). Den angefallenen Fahrzeugunterhalt verbuchte die Steuerpflichtige ebenfalls erfolgswirksam. Wie die Steuerpflichtige später vorbrachte, will sie den Motorroller am Ende des Geschäftsjahrs 2009 aktiviert und in den Warenvorrat (Konto 1400) umgebucht haben. Sie beruft sich hierzu auf eine pauschale Abschlussbuchung vom 31. Dezember 2009 (Konto 1400 an Konto 4000, Fr. 50'000.--; "Anpassung Warenlager"). Am 11. Juli 2018 veräusserte sie den Motorroller für Fr. 3'900.--. 
 
B.  
Das Steueramt des Kantons St. Gallen (KStA/SG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) rechnete am 27. April 2017 in der Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2009, die Erwerbskosten des Motorrollers auf, was sie mit der fehlenden geschäftsmässigen Begründetheit des Aufwandes begründete. Die Einsprache an die Veranlagungsbehörde (Einspracheentscheid vom 26. Juli 2019) und der Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Rekursentscheid vom 20. April 2020) blieben insofern erfolglos. Die Verwaltungsrekurskommission hiess eine Aufrechnung von Fr. 6'320.-- gut. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Beschwerde mit Entscheid B 2020/92 vom 14. Oktober 2020 abwies. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 17. November 2020 (Poststempel: 18. November 2020) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einer Aufrechnung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
D.  
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) wies das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Art. 103 BGG) mit Verfügung vom 23. November 2020 ab. Von weiteren Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), sah er ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11]) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).  
 
1.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 III 303 E. 2 S. 305). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3 S. 65). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 83 E. 1.3 S. 86). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2 S. 249). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 S. 80; vorne E. 1.3). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist ausschliesslich die direkte Bundessteuer. Die Unterinstanz hatte festgestellt, die Steuerpflichtige mache zwar geltend, den Motorroller per Ende 2009 aktiviert (und auf diese Weise die ursprünglich erfolgswirksame Verbuchung behoben) zu haben, sie habe aber kein Wareninventar vorweisen können und berufe sich lediglich auf eine pauschale Umbuchung vom 31. Dezember 2009 (Sachverhalt, lit. A). Dass der Motorroller im nicht näher spezifizierten Betrag von Fr. 50'000.-- enthalten gewesen sei, lasse sich den Umständen nicht entnehmen. Entgegen der Sichtweise der Steuerpflichtigen sei nicht dargetan, dass der Motorroller als Handelsware erworben worden sei. Gegenteils sei zu vermuten, dass das Fahrzeug zu privaten Zwecken verwendet worden sei, zumal die Steuerpflichtige gar nicht vorbringe, dass der Motorroller auch betrieblich genutzt worden sei. Die Vorinstanz schliesst sich der unterinstanzlichen Beweiswürdigung grundsätzlich an, wenngleich sie offen lässt, ob die Aktivierung per Ende 2009 stattgefunden habe. Ob die Steuerpflichtige Eigentümerin des Motorrollers gewesen sei, spiele jedenfalls keine Rolle, da die Steuerpflichtige auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dartue, das Fahrzeug sei ganz oder zumindest teilweise für geschäftliche Zwecke genutzt worden.  
 
2.2. Die Steuerpflichtige wendet vor Bundesgericht ein, dass sie unstreitig mit Fahrzeugen handle. Dies gehe auch aus ihrem statutarischen Zweck hervor. Zudem habe sie den Verkauf des Motorrollers im Jahr 2018 erfolgswirksam verbucht, wie zuvor schon die Anschaffung. Dass dabei ein Verlust eingetreten sei, müsse als "durchaus üblich" bezeichnet werden. Am Handel und damit an der Eigenschaft als Handelsobjekt könne kein Zweifel bestehen. Als Eigentümerin sei sie, die Steuerpflichtige, von Handelsrechts wegen gehalten gewesen, den Motorroller zu aktivieren. Für die "allfällige private Nutzung" habe die Veranlagungsbehörde pauschal Fr. 8'000.-- aufgerechnet. Für eine Behandlung als geldwerte Leistung bleibe kein Raum.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Mit ihrer Begründung vermag die Steuerpflichtige die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar darzustellen. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_1053/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.2), lassen sich den Vorbringen keinerlei Argumente entnehmen, die als verfassungsrechtliche Kritik gelten könnten. Dies wäre aber unerlässlich, nachdem der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt, wozu auch die Beweiswürdigung zählt, für das Bundesgericht solange verbindlich ist, als die beschwerdeführende Person die angeblich fehlende verfassungsrechtliche Haltbarkeit nicht behauptet und in qualifizierter Weise rügt (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beanstandungen seitens der Steuerpflichtigen laufen freilich auf rein appellatorische Vorbringen hinaus, so etwa der Einwand, der Motorroller sei (auch) zum Besuch von Baustellen eingesetzt worden. Solcherlei Beanstandungen vermögen die fehlende verfassungsrechtliche Haltbarkeit nicht nachzuweisen (vorne E. 1.4).  
 
2.3.2. Im Übrigen erweist die Kritik sich ohnehin als nicht stichhaltig. So beruft die Steuerpflichtige sich teils darauf, dass sowohl der Erwerb als auch die Veräusserung des Motorrollers erfolgswirksam verbucht worden sei, während sie andernorts vorbringt, per Ende 2009 sei eine Umbuchung vom Warenaufwand in den Warenbestand erfolgt. Die Argumentation ist damit in sich widersprüchlich. Die Steuerpflichtige beruft sich ferner auf die handelsrechtliche Aktivierungspflicht. Diese bezieht sich, wie die Steuerpflichtige an sich zutreffend vorbringt, auch auf Vorräte (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. d OR). Als Umlaufvermögen bilanziert werden aber nur Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden (Art. 959 Abs. 3 OR). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Steuerpflichtige den streitbetroffenen Motorroller am 2. Mai 2009 erworben und am 11. Juli 2018 veräussert. Bei einer Haltedauer von mehr als neun Jahren, in welchen das Fahrzeug im Übrigen unstreitig gefahren wurde, kann kaum ernsthaft argumentiert werden, es habe sich dabei (immer noch) um ein Handelsobjekt gehandelt. Entscheidend ist aber ohnehin nicht die Qualifikation als Umlauf- oder Anlagevermögen, sondern vielmehr der Umstand, dass die Steuerpflichtige im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht hat, sie habe den Motorroller zumindest teilweise für geschäftliche Zwecke genutzt. Die ausschliesslich private Nutzung liegt damit auf der Hand, woran auch der Umstand nichts ändert, dass das Fahrzeug gegebenenfalls im Eigentum der Steuerpflichtigen verblieben ist.  
 
2.3.3. Sodann ist der Steuerpflichtigen, was die angebliche Aufrechnung von Privatanteilen betrifft, entgegenzuhalten, dass der Betrag von zweimal Fr. 4'000.-- sich auf zwei andere Fahrzeuge (Mini Cooper und Alfa Romeo) bezog, wie die Vorinstanz unbestritten und daher für das Bundesgericht verbindlich festgehalten hat. Dass die Veranlagungsbehörde den Motorroller in die Aufrechnung der Privatanteile einbezogen haben könnte, ohne dies auszuweisen, kann als ausgeschlossen gelten.  
 
2.4. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz willkürfrei erwägen, die Anschaffung des Motorrollers im Geschäftsjahr 2009 sei erfolgswirksam verbucht und die geschäftliche Nutzung nicht nachgewiesen worden. Entsprechend liegt ein geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand vor, der für steuerliche Zwecke zu korrigieren ist (Art. 58 Abs. 1 lit. b und Art. 59 Abs. 1 DBG e contrario). Auch dies hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt.  
 
2.5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Die Steuerpflichtige ist darauf hinzuweisen, dass es ihr bei diesem Ergebnis unbenommen ist, die Veräusserung des Motorrollers im Geschäftsjahr 2018 als ausserbetrieblichen (privaten) Vorgang zu behandeln, sofern die Sachumstände bis dahin keine Änderung erfahren haben sollten.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher