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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_36/2021  
 
 
Urteil vom 19. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Richterswil, 8805 Richterswil, 
vertreten durch den Kanton Zürich, Bildungsdirektion, kjz Horgen, Bahnhofstrasse 6, 8810 Horgen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. März 2021 (RT210018-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Horgen erteilte das Bezirksgericht Zürich der Gemeinde Richterswil, welche darin festgesetzte Kindesunterhaltsbeiträge bevorschusst hatte, in der gegen den Vater und rubrizierten Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 3 für den Betrag von Fr. 1'841.80 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 2021 ab. Ferner wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Gegen dieses Urteil hat der Vater am 18. März 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht keine Verfassungsverletzungen geltend und die Ausführungen würden nicht einmal den gewöhnlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen. Er wiederholt sinngemäss, dass ihm das betreffende Geld bereits vom Lohn abgezogen worden sei, ohne sich mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Sodann wird andeutungsgemäss erneut die Unterhaltspflicht als solche bestritten, wobei auch hier keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfolgt. 
 
3.   
Ausgehend vom Gesagten stösst schliesslich die mit der Behauptung, er habe belegtermassen alles bezahlt, verbundene Beanstandung ins Leere, wonach im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege hätte erteilt werden müssen. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli