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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_767/2019  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 15. Oktober 2019 (VSBES.2017.23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1968 geborene A.________ war zuletzt als Angestellter der B.________ AG erwerbstätig gewesen, als er sich am 18. Januar 2013 unter Hinweis auf die Folgen eines am 17. April 1993 erlittenen Unfalls bei der IV-Stelle Solothurn zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen und Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % ab. 
 
B.   
Nachdem A.________ vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hatte, ordnete dieses eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung des Versicherten durch die Begutachtungsstelle PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich (nachstehend: PMEDA) an. Auf eine vom Versicherten gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 nicht ein. Nach Vorliegen des Gutachtens der PMEDA vom 28. Dezember 2018 wies das kantonale Gericht die Beschwerde des Versicherten mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein neues polydisziplinäres Gutachten einhole und ihm auf der Basis desselben eine Invalidenrente zuspreche. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das (Bundes-) recht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition an (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte.  
 
2.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gerichtsgutachten der PMEDA vom 28. Dezember 2018, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte aufgrund von Spätfolgen des Unfalles vom 17. April 1993 nicht mehr in der Lage ist, seiner angestammten Tätigkeit nachzugehen. In einer körperlich leichten bis maximal mittelschweren, wechselbelastend oder sitzend auszuübenden Tätigkeit ist der Versicherte demgegenüber zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund verschiedener formeller Mängel verletzte das Abstellen auf diese Expertise Bundesrecht. Bei der nachstehenden Prüfung dieser Einwände ist zu beachten, dass bei Vorliegen eines Gerichtsgutachtens das Gericht rechtsprechungsgemäss "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweichen darf (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469).  
 
3.2. Wie der Beschwerdeführer letztlich selber einräumt, vermögen die von ihm gegen den Institutsleiter der PMEDA, Prof. Dr. med. C.________, erhobenen Vorwürfe rechtsprechungsgemäss keinen Anschein einer Befangenheit zu begründen (vgl. etwa Urteil 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4). Zudem bestätigte dieser lediglich, das Gutachten geprüft und sich ein eigenes Urteil dazu gebildet zu haben. Die Expertise beruht auf einer Konsensbeurteilung (vgl. hiezu auch E. 3.5 hienach), welcher sämtliche Teilgutachter zugestimmt haben. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Verfälschung der Abklärungsergebnisse durch Prof. Dr. med. C.________ vor.  
 
3.3. Weiter meldet der Beschwerdeführer Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Neurologen Dr. med. D.________ und des Psychiaters Dr. med. E.________ an, da es sich hiebei um deutsche Ärzte ohne eigene Praxis in der Schweiz handle, welche nur jeweils für die Durchführung der Begutachtungen in die Schweiz kommen würden. Dabei wird zu Recht nicht geltend gemacht, eine solche Tätigkeit sei nach geltendem Recht bewilligungspflichtig.  
 
3.3.1. In der Tat wird seit einiger Zeit die Verfahrensweise diverser Gutachtensstellen, für ihre Expertise ausländische Ärzte ohne Praxis in der Schweiz beizuziehen, verstärkt diskutiert. So wird moniert, der Einsatz ausländischer Ärzte ohne praktische Tätigkeit in der Schweiz führe zu Intransparenzen über deren fachliche Qualifikation im Allgemeinen und ihrer Kenntnisse der versicherungsmedizinischen Verhältnisse in der Schweiz im Speziellen (vgl. MASSIMO ALIOTTA, Begutachtungen im Bundessozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 2017, S. 182). Von ärztlicher Seite wird demgegenüber angeführt, der Beizug solcher Sachverständiger stelle eine Notwendigkeit dar, da sich in der Schweiz zu wenige kompetente Experten für die Durchführung von Begutachtungen zur Verfügung stellen würden (vgl. MARCO WEISS, Der deutsche Arzt als "fliegender Gutachter", in: Schweizerische Ärztezeitung 8/2020, S. 270 ff.).  
 
3.3.2. Ein Gutachten dient dazu, Fachwissen, über welches die Verwaltung oder das Gericht nicht verfügt, in das Verfahren einzuführen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 194 ff.; siehe auch JACQUES OLIVIER PIGUET, Commentaire romand LPGA, 2018, N. 10 zu Art. 44 ATSG und JÖRG JEGER, Die neuen Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie für die Begutachtung, in: Kieser/Mosimann [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2017, 2018, S. 1 ff., S. 2). Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes obliegt indessen in jedem Fall dem Rechtsanwender (vgl. SVR 2016 UV Nr. 27 S. 89, 8C_448/2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass ein medizinischer Experte über hinreichendes medizinisches Fachwissen und praktische Erfahrung verfügt. Da es sich bei der Medizin um eine internationale Wissenschaft handelt, muss dieses Fachwissen und die praktische Erfahrung nicht zwingend in der Schweiz erworben worden sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246; siehe auch Urteil 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.5). Zwar ist es generell nicht einfach, den Ausbildungsstand eines medizinischen Experten zu beurteilen, so dass dazu im Wesentlichen auf formelle Kritieren wie die vom Arzt erworbenen Facharzttitel abgestellt werden muss (vgl. ADRIAN M. SIEGEL, Anforderungen an medizinische Gutachten aus ärztlicher Sicht, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Leistungsverweigerungen im Sozialversicherungsrecht, 2011, S. 111 ff., S. 113). Eine solche formelle Überprüfung des medizinischen Fachwissens eines Gutachters wird durch den Umstand, dass dieser seine praktische Tätigkeit ausschliesslich im Ausland ausübt, nicht wesentlich erschwert. Zwar kann man sich fragen, ob es sich mit Blick auf die Schwierigkeiten des Rechtsanwenders, den Ausbildungsstand eines medizinischen Experten zu beurteilen, nicht rechtfertigen würde, eine regelmässige Gutachtenstätigkeit in der Schweiz einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Die Frage braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, bedürfte doch eine solche Bewilligungspflicht eine klare gesetzliche Grundlage und kann daher nicht durch Richterrecht eingeführt werden.  
 
3.3.3. Rechtsprechungsgemäss setzt eine Gutachtenstätigkeit nicht den Abschluss einer spezifischen versicherungsmedizinischen Ausbildung voraus (Urteil I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 5). Dennoch obliegt es dem medizinischen Experten, sich die für eine korrekte Abwicklung des Gutachtensauftrags notwendigen Kenntnisse über die versicherungsmedizinischen Verhältnisse in der Schweiz anzueignen (vgl. JACQUES OLIVER PIGUET, a.a.O., N. 13 zu Art. 44 ATSG). So hat ein Gutachter zumindest diejenigen Rechtsbegriffe und Verfahrensregeln zu kennen, welche in den Fragen an den Sachverständigen enthalten oder für die Verwertbarkeit des Gutachtens entscheidend sind (vgl. ROGER PETER, Der Sachverständige im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Basel 1999, S. 46). Unerwünscht wäre in diesem Zusammenhang eine Orientierung eines ausländischen Experten an der Rechtsordnung seines Herkunftslandes (vgl. ADRIAN M. SIEGEL, a.a.O., ebd.). Entsprechende Motivation vorausgesetzt, kann sich indessen auch ein im Ausland lebender und praktisch tätiger Experte einem in der Schweiz niedergelassenen Gutachter ebenbürtige Schweiz-spezifische versicherungsmedizinische Kenntnisse (etwa der einschlägigen Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften; vgl. JÖRG JEGER, a.a.O. S. 6 und RENATO MARELLI, Das psychiatrische Gutachten, Einflüsse und Grenzen, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, 2014, S. 75 ff., S. 82 ff.) aneignen. Demgegenüber können solche Kenntnisse, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt alleine durch eine praktische ärztliche Tätigkeit in der Schweiz erworben werden. Somit rechtfertigt es sich nicht, von den medizinischen Experten aus diesem Grund eine praktische Tätigkeit in der Schweiz zu verlangen.  
 
3.3.4. Der Umstand, dass der neurologische und der psychiatrische Teilgutachter der PMEDA lediglich über praktische ärztliche Erfahrungen im Ausland, nicht aber über solche in der Schweiz verfügen, begründet demnach entgegen den Ausführungen des Versicherten keine Zweifel an deren fachlicher Qualifikation. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Gutachter mit den hiesigen Rechtsbegriffen zu wenig vertraut sein könnten. Ebenso wenig sind Hinweise darauf dargetan oder ersichtlich, dass es ihnen an den grundlegenden Kenntnissen der hiesigen Lebensverhältnisse fehlen würde, namentlich der Gegebenheiten in der Arbeitswelt, so sich diese denn überhaupt in wesentlicher Weise von denjenigen ihres Herkunftslandes unterscheiden mögen.  
 
3.4. Soweit der Versicherte die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens mit dem Argument anzweifelt, die Dauer der Explorationsgespräche sei zu kurz gewesen, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil 8C_356/2018 vom 14. März 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu bejahen.  
 
3.5. Auf die im Weiteren vom Versicherten vor Bundesgericht erstmalig vorgebrachte inhaltliche Kritik am Gerichtsgutachten ist mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG grundsätzlich nicht näher einzugehen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass nur ein Teilgutachter, der Facharzt für Orthopädie, eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat, so dass eine einlässlichere Konsensbeurteilung der beteiligten Experten entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers als entbehrlich erscheint.  
 
3.6. Somit hat das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es das Vorliegen zwingender Gründe, von den Einschätzungen der Gerichtsgutachter abzuweichen, verneinte. Der von der Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der PMEDA gezogene Schluss, der Versicherte sei in einer körperlich leichten bis maximal mittelschweren, wechselbelastend oder sitzend auszuübenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, ist somit weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig. Damit besteht gemäss der im Übrigen unbestrittenen vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung kein Rentenanspruch. Entsprechend ist die Beschwerde des Versicherten abzuweisen.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Mai 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold