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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_459/2022  
 
 
Verfügung vom 19. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach, 
Marktplatz 22, 2540 Grenchen, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis. 
 
Gegenstand 
Lastenverzeichnis/Steigerungsbedingungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2022 (SCBES.2022.38). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 6. und 13. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach betreffend die Steigerung des Grundstücks GB U.________ Nr. yyy, angesetzt auf den 1. Juni 2022. Mit Urteil vom 24. Mai 2022 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis am 4. Juli 2022 aufgefordert und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die ihr am 17. Juni 2022 zur Abholung gemeldete Verfügung nicht abgeholt. Das Bundesgericht hat die Verfügung der Beschwerdeführerin daraufhin am 27. Juni 2022 nochmals zur Kenntnis zugesandt (Zustellung mit A-Post Plus am 28. Juni 2022). Am 4. Juli 2022 hat die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung ersucht. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 hat das Bundesgericht das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen, hingegen von Amtes wegen eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 20. Juli 2022 angesetzt. Am 14. Juli 2022 (Eingang beim Bundesgericht am 18. Juli 2022) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen. 
 
Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
2.  
Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie trägt folglich die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg