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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_87/2022  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons 
Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 31. Mai 2022 (BEZ.2022.39). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 14. März 2022 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 115.50 nebst Zins und Gebühren. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Juni 2022 Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Kanton, der einen steuerzahlenden Bürger (am 3. Juli 2012) einziehe, kastriere und hinterziehe, könne dem Bürger keine Pflichten auferlegen. Da der Nazistaat Schweiz sowie der Kanton Basel-Stadt den 3. Juli 2012 verleugne, habe er kein Recht, Steuern einzuziehen oder finanzielle Schritte zu verlangen. 
Selbst wenn sich diese Ausführungen sinngemäss auch auf den durch das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer verlangten Kostenvorschuss beziehen sollten, fehlt eine Darlegung, weshalb diesbezüglich gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg