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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_209/2019  
 
 
Urteil vom 19. August 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2019 (200 18 669 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1965 geborene A.________ meldete sich am 31. März 2016 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung sowie körperliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Im ersten Vorbescheidverfahren veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung beim BEGAZ Begutachtungszentrum BL, Binningen (nachfolgend: BEGAZ; Expertise vom 5. Januar 2018), und holte den Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Mai 2018 ein. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen 50 % Erwerb und 50 % Haushalt unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 1 % (Verfügung vom 6. August 2018). 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 8. Februar 2019). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. September 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter seien die Akten zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) ersucht. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).  
 
1.3. Als Rechtsfrage gilt, ob der in rechtlicher Hinsicht (oder zur Beurteilung der strittigen Ansprüche) massgebliche Sachverhalt vollständig festgestellt wurde. Rechtsfrage ist sodann die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in BGE 141 V 585; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist wiederum eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C_181/2018 vom 7. August 2018 E. 1).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es - mit der Verwaltung - einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG massgeblichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen (BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418), zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz liess die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode mit dem Hinweis offen, auch ein Abstellen auf den von der Versicherten geltend gemachten Status als Vollerwerbstätige führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Sie mass dem BEGAZ-Gutachten vom 5. Januar 2018 in Bezug auf den somatischen Teil bei attestierter uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit volle Beweiskraft bei. Gestützt auf die relevanten Indikatoren nach BGE 141 V 281 sei jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der im psychiatrischen Teilgutachten (Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) festgestellte Gesundheitsschaden (mittelgradige depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung) eine erhebliche funktionelle Einschränkung bewirke. Vor diesem Hintergrund sei die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50 % rechtlich nicht zu berücksichtigen. Ob auch ohne die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden wäre und ob hier wirklich eine mittelschwere Ausprägung der Depression vorliege, könne unter diesen Umständen offen bleiben.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege eine Bundesrechtswidrigkeit in der Form einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der bundesrechtlichen Beweiswürdigungsregeln vor. Zudem habe das kantonale Gericht die Grundsätze der Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Störungen missachtet, indem es sich über die polydisziplinäre medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss BEGAZ-Gutachten hinweggesetzt habe. Die Frage, ob die Standardindikatoren erfüllt seien oder nicht, sei eine Rechtsfrage, die nur beantwortet werden könne, wenn auf sachverhaltlicher Ebene sämtliche Fragen geklärt seien. Dies sei nach Auffassung der Vorinstanz nicht der Fall, weshalb die Sache konsequenterweise zur weiteren Abklärung hätte zurückgewiesen werden müssen. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts seien die Kriterien gemäss BGE 141 V 281 überwiegend erfüllt. Es liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % einschränke. Der Einkommensvergleich bei der im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Versicherten (allgemeine Methode) ergebe einen Invaliditätsgrad von 60 %, weshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe.  
 
5.   
Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe die bundesrechtlichen Beweisführungsregeln verletzt, indem sie den psychiatrischen Teil des BEGAZ-Gutachtens als nicht schlüssig erachtet und nur auf das somatische Teilgutachten abgestellt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch aus dem Einwand, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, weil das kantonale Gericht die medizinische Befundlage offen gelassen habe, lässt sich nichts zu Gunsten der Versicherten ableiten. 
 
5.1. Nach der Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Da es nicht in erster Linie auf die Diagnose, sondern auf den Schweregrad der psychischen Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen ankommt, konnte das kantonale Gericht damit auf die Einholung weiterer fachärztlicher Stellungnahmen im Zusammenhang mit den vom BEGAZ gestellten Diagnosen der mittelgradigen depressiven Episode und der somatoformen Schmerzstörung bzw. auf die zu diesem Zweck geforderte Rückweisung an die IV-Stelle verzichten. Nur weil die Vorinstanz nicht auf die Folgenabschätzung durch Dr. med. B.________ abgestellt hat, kann ihr nicht schon Überschreitung ihrer fachlichen Zuständigkeit vorgeworfen werden. Bei der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren. Nach BGE 141 V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f. mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6 S. 427; ferner bereits BGE 141 V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 S. 307 ff. sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen. Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid nur dahingehend zu prüfen, ob die Vorinstanz in Anwendung der normativen Vorgaben die Rechtsprechung umgesetzt und im Rahmen der Beweiswürdigung eine nicht offensichtlich unrichtige, unvollständige oder bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen hat. In dieser Hinsicht gibt der angefochtene Entscheid zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Vorinstanz hat anhand der medizinischen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes abgehandelt und geschlossen, dass aus juristischer Sicht der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f. und BGE 140 V 193). Demnach stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn es der vom psychiatrischen Gutachter attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Relevanz abgesprochen und festgestellt hat, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 6.1 S. 57 f.). Es trifft namentlich nicht zu, dass die Vorinstanz aktenwidrig festgestellt hätte, es fehle (überhaupt) an einer psychischen Komorbidität. Vielmehr wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass keine psychische Komorbidität vorliege, die der Beschwerdeführerin in wesentlichem Ausmass Ressourcen rauben würde. Es ist nicht einsichtig, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin auch mit den übrigen Einwänden nicht darzulegen, womit das kantonale Gericht die massgebenden Indikatoren aktenwidrig oder sonst wie rechtsfehlerhaft gewürdigt haben soll.  
 
6.   
Nach dem Gesagten nahm die Vorinstanz die Indikatorenprüfung korrekt vor, weshalb sie ohne Verletzung von Bundesrecht eine relevante psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Rechtssinne verneinen durfte. Weiterungen zur Invaliditätsbemessung erübrigen sich demnach. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Matthias Frey wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. August 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz