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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_437/2021  
 
 
Urteil vom 19. August 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, 
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Juli 2021 (SBK.2021.144 / va). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen mehrfachen, eventuell gewerbsmässigen Betrugs. 
Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 23. April 2021 beauftragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Kantonspolizei Aargau mit der Durchsuchung von elektronischen Datenträgern, der Durchsuchung von Postpaketen sowie der Beschlagnahme von mutmasslichem Diebesgut, eines Mobiltelefons und eines sich in den Effekten von A.________ befindlichen Apple iPad. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Juli 2021 nicht eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Siegelung der Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO vorgehe bzw. diese ausschliesse. Der Beschwerdeführer habe die Siegelung bereits verlangt. Er könne seine Rügen in jenem Verfahren vorbringen. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 12. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern diese Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli