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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_439/2021  
 
 
Urteil vom 19. August 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, 
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau 
vom 3. August 2021 (ZM.2021.130 / hf). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen, eventuell gewerbsmässigen Betrugs. Am 7. Januar 2021 liess die Staatsanwaltschaft das Apple iPad und am 31. Januar 2021 das Apple iPhone vorläufig sicherstellen. Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft am 23. April 2021 den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit der Weisung, die Durchsuchung der Gerätschaften dürfe erst erfolgen, wenn seitens der Staatsanwaltschaft kommuniziert werde, auf die Siegelung sei verzichtet worden. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ist dem amtlichen Verteidiger von A.________ am 27. April 2021 zugestellt worden. Am 5. Mai 2021 verlangte A.________ die Siegelung der beiden Geräte. 
Am 21. Mai 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Entsiegelung der beiden Geräte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hiess mit Verfügung vom 3. August 2021 das Entsiegelungsgesuch gut. Zur Begründung führte das Zwangsmassnahmengericht zusammenfassend aus, dass ein Siegelungsantrag unmittelbar zu erfolgen habe. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 23. April 2021, der ausdrücklich auf das Siegelungsrecht hingewiesen habe, sei dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 27. April 2021 zugestellt worden. Erst am 5. Mai 2021 habe der Beschuldigte die Siegelung beantragt. Der Siegelungsantrag sei damit zu spät erfolgt. Im Übrigen bejahte das Zwangsmassnahmengericht einen hinreichenden Tatverdacht und erachtete die Durchsuchung der Geräte als erforderlich und verhältnismässig. Ausserdem sei der Beschuldigte seiner Substantiierungspflicht betreffend schützenswerter Geheimnisse nicht nachgekommen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung einem allfälligen Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten vorgehe. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 12. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Zwangsmassnahmengericht in rechtswidriger Weise von einem verspäteten Siegelungsantrag ausging. Auch bezüglich der Alternativbegründung des Zwangsmassnahmengerichts legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen und konkret dar, dass das Zwangsmassnahmengericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es die Voraussetzungen für eine Durchsuchung der Geräte bejahte. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli