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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_650/2021  
 
 
Urteil vom 19. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Serrago, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2021 
(3B 19 63/3U 19 91/3U 19 103). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien haben die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2008) und D.________ (geb. 2012), welche das Bezirksgericht Luzern mit Massnahmeentscheid vom 17. April 2019 für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die Obhut der Mutter stellte. Im Rahmen des Berufungsverfahrens schlossen die Parteien am 8. Juli 2019 eine Vereinbarung, wonach die Obhut über die Kinder alternierend ausgeübt werden soll. 
Am 11. September 2019 reichte die Mutter die Scheidungsklage ein. Mit Massnahmeentscheid vom 20. November 2019 stellte das Bezirksgericht Luzern die Tochter unter die Obhut des Vaters und den Sohn unter die Obhut der Mutter; sodann verpflichtete es den Vater zu Unterhaltsbeiträgen für den Sohn und die Ehefrau und ferner traf es eine Reihe weiterer Anordnungen. Diesbezüglich fällte das Kantonsgericht Luzern am 9. Juli 2021 seinen Berufungsentscheid, in welchem es namentlich die erstinstanzliche Obhutsregelung bestätigte und eine Reihe weiterer Regelungen traf (betreffend Unterhalt, Besuchsrecht, Erziehungsbeistandschaft, Ausreiseverbot u.a.m.). 
Gegen diesen Entscheid hat der Vater am 16. August 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer stellt einzig unter dem Titel "Verfahrensanträge" konkrete Rechtsbegehren. In der Sache selbst stellt er bloss ein kassatorisches Begehren und verweist im Übrigen auf die Begehren in der kantonalen Berufungs- und der dortigen Replikschrift. 
 
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr sind Begehren in der Sache zu stellen und es ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317). 
Dass blosse Verweise auf kantonale Eingaben unzulässig sind, gilt nicht nur für die Beschwerdebegründung (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 140 III 115 E. 2 S. 116), sondern auch für Rechtsbegehren (MERZ, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 42 BGG; Urteil 8C_573/2015 vom 29. September 2015), denn diejenigen in der kantonalen Rechtsmittelschrift bezogen sich auf den erstinstanzlichen Entscheid. Im bundesgerichtlichen Verfahren bildet aber nicht dieser, sondern der oberinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt (Art. 75 Abs. 1 BGG). Mithin haben sich die Rechtsbegehren gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG auf diesen zu beziehen und es ist wie gesagt konkret anzugeben, welche Punkte des zweitinstanzlichen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. 
 
Mangels genügender Rechtsbegehren in der Sache ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Mit dem sofortigen Nichteintretensentscheid wird das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; ohnehin hätte darauf mangels Begründung nicht eingetreten werden können. 
 
Gleiches gilt für die Verfahrensanträge auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, gestützt auf Art. 170 ZGB über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen sowie auf Edition sämtlicher diesbezüglicher Unterlagen: Ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB ist nicht formeller, sondern materieller Natur, weshalb diesbezüglich ein auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmender Antrag in der Sache gestellt werden müsste, während ein Editionsbegehren im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig ist, weil das Bundesgericht keine Tatsacheninstanz, sondern vielmehr an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Scheitert die Beschwerde bereits an hinreichenden Rechtsbegehren, erübrigen sich Weiterungen. Nur der Vollständigkeit halber sei aber festgehalten, dass die Beschwerdebegründung appellatorisch bleibt, obschon dies bei vorsorglichen Massnahmen ungenügend ist und Verfassungsrügen erforderlich sind (Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Zu deren Substanziierung genügt es nicht, gelegentlich das Wort "willkürlich" einzustreuen oder abstrakt eine Gehörsverletzung zu behaupten; vielmehr wäre unter konkreter Bezugnahme auf die detaillierten Erwägungen des angefochtenen Entscheides und mit genauen Aktenhinweisen darzutun, inwiefern diese im Einzelnen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen (zu den Rügeanforderungen im Bereich von Art. 106 Abs. 2 BGG vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Mithin könnte selbst bei hinreichenden Rechtsbegehren mangels genügend substanziierter Verfassungsrügen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli