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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_222/2022  
 
 
Urteil vom 19. August 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte André Brunschweiler und Dr. Simone Nadelhofer, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robin Grand, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht; Organisationsmängel (Art. 731b OR), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 29. März 2022 
(Z2 2021 50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die C.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ ist eine Holdinggesellschaft ohne operative Tätigkeit. Sie bezweckt den Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmungen aller Art sowie von Wertschriften und Wertpapieren. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats ist seit dem 12. September 2019 D.________, nachdem E.________ und F.________ als Verwaltungsratsmitglieder zurückgetreten waren und im Handelsregister gelöscht wurden. 
Die Revisionsstelle (G.________ AG, U.________) der Gesuchsgegnerin wurde am 29. Januar 2020 im Handelsregister gelöscht. 
Die beiden Gesellschaften H.________ AG und I.________ AG befinden sich zu jeweils 100 % im Eigentum der Gesuchsgegnerin und bilden deren wesentliche Aktiven. 
Die Aktien der Gesuchsgegnerin (insgesamt 1'000 Namenaktien) befanden sich vor der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 zu 12.5 % im Eigentum der J.________ GmbH (wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber: E.________), zu 12.5 % im Eigentum der A.________ AG (Gesuchstellerin 1, Beschwerdeführerin 1; wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber: K.________), zu 20 % im Eigentum der B.________ AG (Gesuchstellerin 2, Beschwerdeführerin 2; wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber: F.________) und zu insgesamt 55 % im Eigentum der L.________ GmbH sowie der dänischen M.________ ApS (wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber der beiden Gesellschaften: D.________). 
Nach der Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 (vgl. in diesem Zusammenhang das Verfahren 4A_173/2021) zeichneten die Aktionärinnen der Gesuchsgegnerin folgende Anzahl neuer Aktien: Gesuchstellerin 1: 26 Aktien; Gesuchstellerin 2: 1 Aktie; J.________ GmbH: 1 Aktie; L.________ GmbH: 832 Aktien; M.________ ApS: 185 Aktien. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 reichten die Gesuchstellerinnen dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch betreffend Organisationsmängel ein. Sie ersuchten im Wesentlichen, D.________ sei als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin aus dem Handelsregister zu löschen, es sei für jede der Gesuchstellerinnen sowie die übrigen Aktionäre je ein von ihnen zu bestimmender Vertreter in den Verwaltungsrat zu bestellen und es sei eine vom Gericht zu bestimmende, unabhängige Revisionsstelle für die Gesuchsgegnerin zu bestellen. 
Die Gesuchsgegnerin schloss auf Abweisung des Gesuchs und beantragte, es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin mit D.________ über einen gültig bestellten Verwaltungsrat verfüge. Eventualiter sei D.________ für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin zu bestätigen, unter der ausdrücklichen Auflage, die Aktionäre der Gesuchsgegnerin zu einer Generalversammlung, an welcher die Wahl des Verwaltungsrats und die Wahl einer Revisionsstelle traktandiert sei, einzuladen und diese Generalversammlung durchzuführen. 
Mit Entscheid vom 24. September 2021 setzte der Einzelrichter am Kantonsgericht D.________ für die Dauer von sechs Monaten als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin ein, unter der Verpflichtung, die Aktionäre der Gesuchsgegnerin zu einer Generalversammlung einzuladen, an welcher die Wahl des Verwaltungsrats und die Wahl einer Revisionsstelle traktandiert ist, und diese durchzuführen. Die weiteren Anträge der Parteien wies er ab, soweit er darauf eintrat. 
Mit Urteil vom 29. März 2022 wies das Obergericht des Kantons Zug die von den Gesuchstellerinnen gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 24. September 2021erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 1). Auf die von der Gesuchsgegnerin über die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, hinausgehenden Anträge trat es nicht ein (Dispositivziffer 2), da die Anschlussberufung im summarischen Verfahren unzulässig sei (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erachtete die beanstandeten Organisationsmängel für gegeben. Die Ernennung von D.________ als Verwaltungsrat für sechs Monate sei eine geeignete, erforderliche und verhältnismässige Massnahme. Sollte er an der von ihm einzuberufenden und durchzuführenden Generalversammlung gewählt werden, bliebe er Verwaltungsrat. Würden ein anderer Verwaltungsrat oder andere Verwaltungsräte gewählt, endete sein Mandat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, es seien Dispositivziffern 1 und 3-4 (Gerichts- und Parteikosten) des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. März 2022 aufzuheben. In der Sache beantragen sie im Wesentlichen, das Handelsregisteramt des Kantons Zug sei anzuweisen, D.________ als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin aus dem Handelsregister zu löschen, es sei für jede der Beschwerdeführerinnen sowie die übrigen Aktionäre je ein von ihnen zu bestimmender Vertreter in den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin, eventualiter ein unabhängiger Sachwalter für die Beschwerdegegnerin zu bestellen und es sei eine vom Gericht zu bestimmende unabhängige Revisionsstelle für die Beschwerdegegnerin zu bestellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellen sie Anträge zur kantonalen und zur bundesgerichtlichen Gerichts- und Parteikostenregelung. 
In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 trat das präsidierende Mitglied auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Einsetzung eines unabhängigen Prozessvertreters für die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ein. 
Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wurde der Beschwerde mangels Opposition die aufschiebende Wirkung gewährt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere auch das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG bei einem von der Vorinstanz auf 1 Mio. Franken bemessenen Streitwert, und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Gemäss dem im Abschnitt über "Mängel in der Organisation der Gesellschaft" eingeordneten Art. 731b OR kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere falls der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist (Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Das Gericht kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Abs. 1bis Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Abs. 1bis Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Abs. 1bis Ziff. 3). 
Bei den in den Ziffern 1-3 von Art. 731b Abs. 1bis OR genannten Massnahmen zur Behebung des Organisationsmangels handelt es sich um einen beispielhaften, nicht abschliessenden Katalog (BGE 147 III 537 E. 3.1.1; 142 III 629 E. 2.3.1). Das Gericht kann auch eine nicht gesetzlich typisierte Massnahme anordnen. Für den Fall blockierter Aktiengesellschaften hat das Bundesgericht etwa auf die Möglichkeit der Übernahme der Aktien des einen Aktionärs durch den anderen im Rahmen einer richterlich angeordneten Versteigerung hingewiesen (BGE 142 III 629 E. 2.3.1; 138 III 294 E. 3.3.3). 
Für die zur Behebung des Organisationsmangels anzuordnende Massnahme wollte der Gesetzgeber dem Gericht ähnlich wie bei der Auflösungsklage gemäss Art. 736 Ziff. 4 OR einen hinreichenden Handlungsspielraum gewähren, um eine mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls angemessene Massnahme treffen zu können (BGE 147 III 537 E. 3.1.1; 142 III 629 E. 2.3.1; 138 III 407 E. 2.4). 
Das Gericht ist bei der Ausübung dieses Ermessensspielraums freilich nicht ungebunden: Die in Art. 731b Abs. 1bis OR genannten Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis. Das Gericht soll die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziffer 3 erst anordnen, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziffer 1 (Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) oder Ziffer 2 (Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters) nicht genügen oder erfolglos geblieben sind (BGE 138 III 294 E. 3.1.4, 407 E. 2.4). Es gilt mithin das Verhältnismässigkeitsprinzip: Nur wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht oder zielführend erweisen, kommt als ultima ratio die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR zur Anwendung (BGE 138 III 294 E. 3.1.4, 407 E. 2.4). 
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügt das kantonale Sachgericht bei Ermessensentscheiden über einen weiten Beurteilungsspielraum. Das Bundesgericht als Höchstgericht und Instanz der reinen Rechtskontrolle schreitet gegen solche Ermessensentscheide der Vorinstanz nur mit Zurückhaltung und einzig dann ein, wenn diese grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteile 4A_147/2022 vom 2. Mai 2022 E. 3.3; 4A_412/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2; 4A_499/2019 vom 25. März 2020 E. 3.2; 4A_147/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2.2). 
 
4.  
Die Vorinstanz stützte sich auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts. Sie nahm in ihrem ausführlich begründeten Entscheid für die Wahl der Massnahme zur Behebung der Organisationsmängel bei der Beschwerdegegnerin eine sorgfältige Interessenabwägung vor, ging im Einzelnen und detailliert auf die Vorbringen der Beschwerdeführerinnenein und kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass unter den vorliegenden Umständen die Einsetzung von D.________ als Verwaltungsrat für sechs Monate mit der Verpflichtung zur Einberufung einer Generalversammlung, an der die Wahl des Verwaltungsrats und einer Revisionsstelle zu traktandieren sind, die für die Beseitigung des Organisationsmangels erforderliche, geeignete und angemessene Massnahme darstelle. 
 
5.  
Nicht bestritten ist, dass ein (doppelter) Organisationsmangel vorliegt. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden jedoch die angeordnete Massnahme zu dessen Beseitigung. Die Vorinstanz habe nicht sämtliche rechtserheblichen Interessen berücksichtigt und damit Art. 731b OR, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, Art. 4 ZGB bzw. ihr Ermessen verletzt und letztlich eine unangemessene Massnahme angeordnet. Was sie zur Begründung dieser Rüge vortragen, erheischt indessen kein Eingreifen des Bundesgerichts. Im Einzelnen: 
 
5.1. Sie werfen der Vorinstanz vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass die Beschwerdeführerinnen bzw. alle Aktionärinnen der Beschwerdegegnerin gemäss dem verbindlichen und gültigen Aktionärbindungsvertrag (Ziff. 6.1 und 6.2) Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat hätten. Die verbindlichen Regelungen des Aktionärbindungsvertrags seien auch im Zusammenhang mit der Behebung des Organisationsmangels relevant, seien doch beim Entscheid über die zu treffende Massnahme die konkreten Interessen aller Anspruchsgruppen zu berücksichtigen.  
Mit dieser Rüge beharren die Beschwerdeführerinnen auf der Anordnung der von ihnen gestützt auf den Aktionärbindungsvertrag beantragten Massnahme, wonach das Gericht den Verwaltungsrat direkt neu bestellen soll, wobei jede der Beschwerdeführerinnen und die übrigen Aktionärinnen der Beschwerdegegnerin je einen Vertreter bestimmen können. Ihrer Meinung nach berücksichtigt nur diese Massnahme die involvierten Interessen angemessen. 
Mit dem Beharren auf ihrer Sicht belegen die Beschwerdeführerinnen keinen Ermessensfehler der Vorinstanz, der vom Bundesgericht korrigiert werden müsste. Im Gegenteil: Die angeordnete Massnahme, dass D.________ vorübergehend für sechs Monate als Verwaltungsrat eingesetzt wird mit dem Auftrag, eine Generalversammlung einzuberufen und dort die Wahl des Verwaltungsrats und einer Revisionsstelle zu trakandieren, erscheint als mildeste und angemessene Lösung zur Mängelbehebung. Sie belässt der Generalversammlung ihr Recht auf Bestellung der Organe und ermöglicht, die rechtmässige Organisation der Beschwerdegegnerin und damit ihre Funktionsfähigkeit wieder herzustellen. 
Dabei erwog die Vorinstanz zutreffend, dass das Organisationsmängelverfahren nicht dazu dient, spezifische Interessen, die sich möglicherweise gar widersprechen, einzelner Arbeitnehmer, Gläubiger oder Aktionäre abzuklären und gegeneinander abzuwägen, geschweige denn ihnen zum Durchbruch zu verhelfen. Solches ist nicht gemeint, wenn das Bundesgericht in BGE 138 III 294 E. 3.1.6 ausführte, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei nicht nur das Interesse des klagenden Aktionärs zu beachten, sondern auch dasjenige der übrigen Aktionäre und weiterer Anspruchsgruppen (namentlich der Arbeitnehmer). Ohnehin betrifft diese Erwägung des Bundesgerichts explizit das Interesse am Fortbestand der Gesellschaft, wie es im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, wenn die Massnahme einer Auflösung der Gesellschaft im Raum steht. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Vorinstanz hat das richtig gesehen und Art. 731b OR nicht verletzt. Ihre diesbezügliche Erwägung 4.2 ist nicht zu beanstanden.  
 
5.2. Nicht zielführend ist auch die Kritik der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfehlungen von D.________, welche die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Sie meinen, die Vorinstanz habe dadurch den Sachverhalt unrichtig festgestellt und ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie legen aber weder das eine noch das andere hinreichend dar. Vielmehr präsentieren sie auch in diesem Zusammenhang erneut ihre eigene Sicht der Dinge, ohne jedoch die Erwägungen der Vorinstanz als bundesrechtswidrig auszuweisen.  
Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen durchaus berücksichtigt, wonach D.________ seit dem Geschäftsjahr 2017 weder eine Generalversammlung durchgeführt noch die entsprechenden Jahresrechnungen durch die Revisionsgesellschaft habe prüfen lassen, ferner dass die Revisionsstelle ihren Rücktritt mit den Versäumnissen von D.________ begründet habe. Sie mass diesen Vorbringen aber im vorliegenden Organisationsmängelverfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn die Beschwerdeführerinnen hätten nirgends dargelegt, dass D.________ - sofern die Vorwürfe zutreffen würden oder berechtigt seien - allein aufgrund dieser Versäumnisse nicht geeignet sei, eine Generalversammlung einzuberufen und an dieser einen Verwaltungsrat und eine Revisionsstelle wählen zu lassen. Die Vorinstanz stützte ihre Begründung also gerade auf die Unterstellung, die Vorwürfe träfen zu oder seien berechtigt. Sie brauchte somit keine diesbezüglichen Beweise zu erheben oder weitere Feststellungen zu treffen. Dass den Vorwürfen gemäss Vorinstanz im vorliegenden Organisationsmängelverfahren aber keine entscheiderhebliche Bedeutung zukommt, weil nicht dargelegt worden sei, dass D.________ ungeeignet wäre, die angeordnete Massnahme durchzuführen, widerlegen die Beschwerdeführerinnen nicht. Es bleibt somit bei den Feststellungen der Vorinstanz, dass D.________ seit der Gründung der Beschwerdegegnerin im 2013 im Verwaltungsrat gewesen und offenbar mehrmals wiedergewählt worden sei, somit über langjährige Erfahrung verfüge, die Geschäfte und die Geschäftspartner der Beschwerdegegnerin kenne und etwa auch keine Einarbeitungszeit benötige. Die Vorinstanz begründete somit in sachlicher Weise, weshalb sie die vorübergehende Einsetzung von D.________ als Verwaltungsrat trotz der gegen ihn von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Vorwürfe für geeignet und angebracht hielt. Ihr Ermessensentscheid stützt sich mithin auf eine sachliche Begründung und erfordert kein Eingreifen des Bundesgerichts. 
 
5.3. Das Gleiche gilt für den weiteren Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, indem sie das notwendige Quorum für die Wahl des Verwaltungsrats sowie der Revisionsstelle und die vorübergehende Natur der Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und Art. 731b OR, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie Art. 4 ZGB bzw. ihr Ermessen verletzt habe, indem sie eine Massnahme angeordnet habe, die nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismässig sei. Auch hier beharren sie im Wesentlichen bloss auf ihrem eigenen Standpunkt, ohne dem Bundesgericht eine Handhabe zu geben, um in den überzeugend begründeten Entscheid der Vorinstanz einzugreifen. Die Vorinstanz ist auf die Argumente der Beschwerdeführerinnen eingegangen, ist ihnen aber aus sachlichen und rechtlich relevanten Überlegungen nicht gefolgt. Das bedeutet keine Verletzung von Art. 731b OR oder des Verhältnismässigkeitsprinzips.  
Namentlich bleibt die zutreffende Erwägung der Vorinstanz bestehen, dass die Beschwerdeführerinnen keinen konkreten Vorschlag gemacht hätten, wer als ihr Vertreter in den Verwaltungsrat zu bestellen sei, so dass nicht habe geprüft werden können, ob die zu bestellenden Personen überhaupt geeignet gewesen wären und ob sie - der Argumentation der Beschwerdeführerinnen folgend - ausschliesslich im Interesse der Beschwerdegegnerin gehandelt hätten. Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführerinnen zu entkräften, dass sie gemäss Vorinstanz nicht behauptet haben, dass D.________ durch sein angeblich missbräuchliches Festhalten an der Kontrolle im Verwaltungsrat (auch) gegen die Interessen der Beschwerdegegnerin verstossen habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich dessen allfällige Partikularinteressen mit den Interessen der Gesellschaft deckten. Die Beschwerdeführerinnen setzten - ohne Begründung - ihre eigenen Interessen bzw. jene der übrigen Aktionärinnen den Interessen der Beschwerdegegnerin gleich. In der Tat liegt nicht auf der Hand, weshalb nur die Beschwerdeführerinnen und die übrigen Aktionärinnen, nicht aber D.________ (auch) im Interesse der Beschwerdegegnerin tätig sein sollen. 
Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die aktuellen Beteiligungsverhältnisse (D.________ ist indirekt zu insgesamt 97,3 % an der Beschwerdegegnerin beteiligt) abstellte und nicht auf die Mutmassungen der Beschwerdeführerinnen über deren künftige Ausgestaltung "nach Rückgängigmachung des Kapitalschnittes". Zu Recht verwies die Vorinstanz für letzteres Thema auf das diesbezügliche andersweitig hängige Gerichtsverfahren. Deshalb entbehrt auch das Argument der Beschwerdeführerinnen gegen die Geeignetheit der angeordneten Massnahme der Grundlage, wonach der Organisationsmangel im vorliegenden Fall nur vorübergehend und nicht dauerhaft behoben würde, weil die Wahrscheinlichkeit der Wiederwahl eines Verwaltungsrats, in dem sämtliche Aktionärinnen der Beschwerdegegnerin vertreten seien, wesentlich höher sei.  
Ebenfalls ohne feststehendes Fundament argumentieren die Beschwerdeführerinnen gegen die Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme. Sie meinen, weil die Massnahme nicht auf die Einberufung der Generalversammlung beschränkt sei, und D.________ für sechs Monate mit Einzelunterschrift als Verwaltungsrat eingesetzt werde, bestehe das Risiko weiterer Verfehlungen. Diese Mutmassung wie auch die angeblichen "zahlreichen Verfehlungen" von D.________, die gegen die Angemessenheit der Massnahme sprechen sollen, ändern nichts daran, dass die Vorinstanz die sechsmonatige Einsetzung von D.________ als Verwaltungsrat in zutreffender Abwägung der gegebenen Umstände und gestützt auf sachliche Gründe angeordnet hat. 
Die gerügten Rechtsverletzungen sind nicht dargetan. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen unabhängig vom Verfahrensausgang in der Sache, "die Gerichtskosten in Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens" der Beschwerdegegnerin, eventualiter D.________, aufzuerlegen und den Beschwerdeführerinnen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter von D.________, eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen.  
Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gerichtskosten nicht beziffert und daher ungenügend (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2 m.H.). Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerinnen bei dem von ihnen postulierten Streitwert von Fr. 30'500.-- eine Gerichtsgebühr von "höchstens" Fr. 4'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- für zutreffend halten. Damit lässt sich aber nicht vereinbaren und wird in der Beschwerde nicht erklärt, dass sie dennoch eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- verlangen. 
Es ist deshalb fraglich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid richtet. Ohnehin wäre sie unbegründet: 
 
6.2. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden zunächst die Höhe der Kosten.  
 
6.2.1. Sie rügen eine Verletzung von Art. 91 Abs. 1 ZPO, weil die Vorinstanz den Streitwert entsprechend dem nominellen Gesellschaftskapital auf 1 Million Franken und nicht - wie von ihnen angegeben - auf Fr. 30'500.-- festgelegt habe.  
 
6.2.2. Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).  
 
6.2.3. Im vorliegenden Organisationsmängelverfahren lautete das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Sodann liegt gemäss Vorinstanz keine Einigung der Parteien über den Streitwert vor. Die Beschwerdeführerinnen bezifferten den Streitwert mit Fr. 30'500.--, die Beschwerdegegnerin mache geltend, der Streitwert sei nach dem nominellen Gesellschaftskapital (hier Fr. 1'000'000.--) zu bemessen. Die Beschwerdeführerinnen vermögen diese verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht mit einer hinlänglichen Sachverhaltsrüge (vgl. Erwägung 2.2 hiervor) umzustossen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Parteien sich nicht über den Streitwert einigten. Ergo hatte nach Art. 91 Abs. 2 ZPO das Gericht den Streitwert zu bestimmen.  
 
6.2.4. Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_387/2020 vom 17. September 2020 im Zusammenhang mit der Erreichung der Streitwertgrenze nach Art. 74 BGG die Frage offen gelassen, ob der Streitwert in gesellschaftsrechtlichen Organisationsmängelverfahren nach dem nominellen Gesellschaftskapital oder den wirtschaftlichen Auswirkungen der möglichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu bemessen ist, und darauf hingewiesen, dass in der Lehre auch andere Kriterien - wie die Bilanzsumme oder der Umsatz der Gesellschaft - herangezogen werden. Das Bundesgericht hat jedenfalls aber festgehalten, dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt, wenn sie von dem im kantonalen Entscheid angegebenen Streitwert abweichen will, nähere Angaben zu machen, die dem Bundesgericht eine Festsetzung des Streitwerts nach Ermessen gestatten. Mangels solcher Angaben stellte das Bundesgericht mit der Vorinstanz auf das Stammkapital der Gesellschaft ab (E.1.2).  
 
6.2.5. An entsprechenden Angaben fehlt es auch vorliegend. Die Beschwerdeführerinnen begründen in keiner Weise, weshalb der Streitwert Fr. 30'500.-- betragen soll. Die Vorinstanz hat das zu Recht moniert. Sie übte ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn sie in Übereinstimmung mit der vom Bundesgericht im genannten Entscheid erwähnten Tendenz und entsprechend der Praxis der II. Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug den Streitwert grundsätzlich nach dem nominellen Gesellschaftskapital, hier 1 Million Franken, bestimmte. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden und stellt eine praxistaugliche Lösung dar, wie die Autoren Domenig/ Gür mit guten Gründen ausführen (Benjamin Domenig/Claudio Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, Prozessrechtliche Aspekte, AJP 2021, S. 168 ff., S. 177).  
 
6.3. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren auch die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten.  
 
6.3.1. Die Vorinstanz ging vom Unterliegerprinzip aus (Art. 106 ZPO). Da keine der Parteien vollständig obsiegte, verteilte sie die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dabei berücksichtigte sie den Umstand, dass auf Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten wurde, als Unterliegen zu 1/5. Die Abweisung der Berufung, die aufwandmässig bedeutend mehr ins Gewicht falle, taxierte sie mit einem Unterliegen zu 4/5.  
 
6.3.2. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf Art. 107 Abs. 1bis ZPO und meinen, die Prozesskosten seien in einem Organisationsmängelverfahren in der Regel der Gesellschaft aufzuerlegen. Die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerinnen gezwungen gewesen seien, ein Verfahren zur Behebung des von D.________ verschuldeten doppelten Organisationsmangels einzuleiten. Letzterer habe die Einleitung des vorliegenden Verfahrens provoziert und allein verursacht. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie die Kosten anders als die Erstinstanz verteilte, welche der Beschwerdegegnerin immerhin die Hälfte der Kosten auferlegt habe. Die Kosten des "vorinstanzlichen sowie des erstinstanzlichen" Verfahrens seien zur Gänze der Beschwerdegegnerin, eventualiter (zumindest teilweise) D.________, der den Organisationsmangel durch sein (mutmasslich) rechtsmissbräuchliches Verhalten verursacht und aufrecht erhalten habe, aufzuerlegen.  
 
6.3.3. Die in der Beschwerdebegründung ebenfalls anvisierten erstinstanzlichen Kosten sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.  
Ebensowenig kann auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerinnen eventualiter die Auferlegung der Kosten an D.________ verlangen, ohne aber die Gründe für die Auflegung der Kosten an einen Dritten, der nicht Prozesspartei ist (vgl. BGE 141 III 426 E. 2), hinreichend darzulegen. 
 
6.3.4. Nach Art. 107 Abs. 1bis ZPO (eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 2017 [Handelsregisterrecht], in Kraft seit 1. Januar 2021, AS 2020 957, 968) kann das Gericht die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.  
Gemäss Wortlaut sind einerseits nur "Klagen", nicht also Rechtsmittel oder Gesuche, erfasst und sodann nur gesellschaftsrechtliche Verfahren, "die auf Leistung an die Gesellschaft lauten", was beim Organisationsmängelverfahren nicht zutrifft. 
Trotzdem wird in der Literatur teilweise postuliert, angesichts der besonderen Interessenlage im Organisationsmängelverfahren rechtfertige es sich, "unter Anwendung von Art. 107 Abs. 1bis ZPO" in der Regel die Prozesskosten der Gesellschaft aufzuerlegen und zwar auch dann, wenn das Gesuch eines Aktionärs oder Gläubigers abgewiesen werde (Domenig/Gür, a.a.O., S. 178). Es kann dahin gestellt bleiben, ob die neu eingefügte Bestimmung von Art. 107 Abs. 1bis ZPO auch auf das Organisationsmängelverfahren Anwendung findet, obgleich diese Verfahren nicht "auf Leistung an die Gesellschaft" zielen. 
Denn die Generalklausel nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO erlaubt dem Gericht ohnehin ein Abweichen vom Unterliegerprinzip und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Auf diese Bestimmung bezieht sich etwa Marcel Schönbächler (Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 424), ohne allerdings eine regelhafte Belastung auch der obsiegenden Gesellschaft zu postulieren (vgl. S. 426 in fine). Rolf Watter / Charlotte Pamer-Wieser (Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 731b OR) sind der Ansicht, dass - ausser bei offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit - ein Aktionär oder Gläubiger, der dazu beiträgt, dass die gesetzlich vorgesehene Organisation der Gesellschaft wie sie auch im öffentlichen Interesse liege, wieder hergestellt wird, die Kosten nicht vollumfänglich zu tragen habe.  
 
6.3.5. Die Beschwerdeführerinnen zeigen keinen Ermessensfehler der Vorinstanz auf, indem diese Umstände unberücksichtigt gelassen hätte, die das Abstellen auf den Ausgang des Verfahrens im Berufungsverfahren als unbillig im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO erscheinen liessen. Sie beharren auf ihrem Standpunkt, dass D.________ den (doppelten) Organisationsmangel durch sein (mutmasslich) rechtsmissbräuchliches Verhalten verursacht habe, und sie zur Einleitung des Verfahrens "gezwungen" gewesen seien. Beides ist jedoch nicht festgestellt und vermag daher keine Grundlage für ein Abweichen vom Unterliegerprinzip abzugeben.  
Vor allem ist hervorzuheben, dass die Kostenverteilung anders zu beurteilen ist, ob es sich um das erstinstanzliche Verfahren oder um ein Rechtsmittelverfahren handelt. Mag für die Einleitung eines Organisationsmängelverfahrens durch einen Aktionär oder Gläubiger in der Tat im Vordergrund stehen, dass es um die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft in deren und im öffentlichen Interesse geht, kann Gleiches nicht ohne weiteres gesagt werden, wenn der unterliegende Gesuchsteller - wie hier die Beschwerdeführerinnen - den erstinstanzlichen Entscheid, der eine taugliche Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels anordnet, anficht und seine eigenen Vorstellungen und Interessen mit der Berufung durchzusetzen versucht. In einem solchen Fall darf das Berufungsgericht bei der Kostenverteilung entsprechend dem Unterliegerprinzip dem Entscheid über die Berufungsbegehren Rechnung tragen. Die Vorinstanz hat demnach Art. 107 ZPO nicht verletzt. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). Die Parteientschädigung wird in Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdegegnerin nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte und diesem nicht opponierte, auf Fr. 500.-- festgesetzt. 
Die Beschwerdeführerinnen meinen zwar, auch die bundesgerichtlichen Kosten seien in jedem Fall der Beschwerdegegnerin, eventualiter D.________, aufzuerlegen, da sie im öffentlichen und nicht in eigenem Interesse prozessierten. Dem kann nicht gefolgt werden. Dass das Organisationsmängelverfahren der Wiederherstellung der gesetzmässigen Organisation der Gesellschaft dient und im Interesse eines funktionierenden Rechtsverkehrs liegt (BGE 138 III 294 E. 3.1.3), rechtfertigt für sich allein kein Abweichen vom Unterliegerprinzip im bundesgerichtlichen Verfahren. Was für die Prozesskostenverteilung im Berufungsverfahren gesagt wurde (Erwägung 6.3.5), gilt noch mehr für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal vorliegend nicht gesagt werden kann, es seien keinerlei private Interessen der Beschwerdeführerinnen involviert, geht es ihnen doch zumindest auch um die Einflussnahme im Verwaltungsrat. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger