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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_817/2018  
 
 
Urteil vom 19. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, 
Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. Juli 2018 (WBE.2018.271). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Am 19. Januar 2016 veranlagte die Steuerkommission V.________/AG den Steuerpflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2014, nach pflichtgemässem Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 99'300.-- bzw. einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.--, da er trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte. Diese Veranlagung ist rechtskräftig geworden (Urteil 2C_645/2017 vom 31. Oktober 2017).  
 
1.2. Am 29. April 2016 veranlagte die Steuerkommission den Steuerpflichtigen sodann auch für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem auch hierzu eine Steuererklärung trotz Mahnung ausgeblieben war. Sie legte das steuerbare Einkommen auf Fr. 99'600.-- fest. Die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 28. Oktober 2016 nahm die Steuerkommission als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 11. November 2016 ab, ebenso mit Einspracheentscheid vom 27. April 2017 die hiergegen erhobene Einsprache. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau qualifizierte die Eingabe vom 28. Oktober 2016 als Fristwiederherstellungsgesuch. Es hob die Verfügung vom 11. November 2016 und den Entscheid vom 27. April 2017 auf (Entscheid vom 24. August 2017) und wies die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Einspracheverfahrens an die Steuerkommission V.________/AG zurück. Diese trat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die Einsprache nicht ein (Entscheid vom 1. Dezember 2017), da die Einsprachefrist verpasst und kein Hinderungsgrund nachgewiesen worden sei. Das Spezialverwaltungsgericht wies die nunmehr erhobene Beschwerde des Steuerpflichtigen am 21. Juni 2018 ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten von insgesamt Fr.530.--.  
 
1.3. Am 12. Juli 2018 gelangte der Steuerpflichtige mit einem Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten und Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege an das Spezialverwaltungsgericht, das die Eingabe hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überwies. Dieses erwog mit einzelrichterlicher Verfügung WBE.2018/271 vom 17. Juli 2018, in der Sache selbst habe der Steuerpflichtige keine Beschwerde eingereicht. Streitig und zu prüfen sei daher einzig, ob dem Steuerpflichtigen die unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf ein erst noch anzuhebendes Rechtsmittelverfahren zu erteilen sei. Mangels einer greifbaren Beschwerde sei die Frage der Aussichtslosigkeit anhand des Entscheids des Spezialverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 zu beurteilen. Die damalige Beschwerde sei abgewiesen worden, weil es dem Steuerpflichtigen misslungen sei, einen Grund nachzuweisen, aufgrund dessen er wieder in den früheren Stand zu setzen gewesen wäre. Das Spezialverwaltungsgericht habe das Parallelverfahren zur Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau (vorne E. 1.1) berücksichtigt und insbesondere auch das ärztliche Attest vom 13. Juli 2017 (Beweiswert abgesprochen) und die ärztliche Bescheinigung vom 10. Juli 2017 (zu unspezifisch) gewürdigt. Bei der anzustellenden summarischen und vorläufigen Einschätzung sei der Entscheid nicht zu beanstanden, sodass eine Beschwerde aussichtslos sein müsste, zumal die Sache keine anwaltliche Verbeiständung erfordere. Der Steuerpflichtige sei immerhin darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 21. Juni 2018 noch nicht verstrichen sei. Demgemäss wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 14. September 2018 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt den Antrag, die Verfügung vom 17. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Die Hauptsache erweise sich als sehr komplex und schwer überschaubar, was die Bearbeitung durch einen juristischen Beistand erfordere. Die hierfür nötigen finanziellen Mittel fehlten ihm.  
 
1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.  
 
2.   
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11]).  
 
2.2. Die angefochtene Verfügung beruht auf kantonalem Verfahrens- bzw. eidgenössischem Verfassungsrecht. Entsprechend hätte der Steuerpflichtige vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen gehabt, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden Rechts verfassungsrechtlich unhaltbar zum Schluss gelangt ist, die vorläufige und summarische Einschätzung der Prozesschancen führe zur Aussichtslosigkeit (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Hierzu äussert er sich aber auch nicht beiläufig. Vielmehr lässt er es mit dem Hinweis bewenden, die Hauptsache erfordere juristischen Beistand. Auch ein solcher bedingt aber, dass die Hauptsache nicht verfassungsrechtlich haltbar als aussichtslos beurteilt wird. Entsprechend greifen die knappen Ausführungen zu kurz.  
 
2.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.   
 
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die Umstände kann von der Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Sollte auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gestellt worden sein, so würde dieses dadurch gegenstandslos (BGE 144 V 120 E. 5 S. 126).  
 
3.2. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher