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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_363/2022  
 
 
Urteil vom 19. September 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Visana AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verein A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Schiedsgerichts in den Sozialversicherungen des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2022 (SIKLA.2022.1). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Verfügung des Schiedsgerichts in den Sozialversicherungen des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2022, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. August 2022 (Poststempel) und die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 15. August und 14. September 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht mit Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung einen erneuten Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung des bei ihm hängigen Klageverfahrens SIKLA.2022.1 abwies und an der Vermittlungsverhandlung vom 21. September 2022 festhielt, 
dass es sich bei der angefochtenen (prozessleitenden) Verfügung somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, 
dass die Beschwerde daher nur zulässig ist, wenn die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 334), weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, 
dass die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung verletze Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV, und einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin erblickt, dass die willkürliche und rechtsungleiche Behandlung auch bei einem für sie günstigen Endentscheid stets bestehen bleibe, 
dass es für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht genügt, sich bloss auf eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu berufen, und in concreto nicht ersichtlich ist, weshalb ein effektiver Rechtsschutz (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.3.1 mit Hinweisen) nicht auch im Rahmen des Endentscheids gewährleistet werden kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass angesichts des Datums, zu dem dieses Urteil versandt wird, ein neuer Termin für die Vermittlungsverhandlung anzusetzen ist (vgl. BGE 128 V 199 E. 9 S. 216), 
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Schiedsgericht in den Sozialversicherungen des Kantons Solothurn wird angewiesen, einen neuen Termin für die Vermittlungsverhandlung anzusetzen, 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in den Sozialversicherungen des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann