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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_47/2021  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
(Kontakt- und Annäherungsverbot) Persönlichkeitschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. November 2020 (ZBR.2020.20). 
 
 
Sachverhalt:  
In Gutheissung einer entsprechenden zivilrechtlichen Klage der Eltern von B.________ verbot das Bezirksgericht Weinfelden A.________ mit Entscheid vom 4. April 2017, sich während drei Jahren auf dem Gebiet der Gemeinden U.________ und V.________ aufzuhalten und sich ihnen auf weniger als 100 m zu nähern und mit ihnen direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen oder sie zu belästigen. Entsprechende Weisungen erfolgten in der Folge auch auf strafrechtlicher Ebene. 
Am 3. Februar 2019 beantragte B.________ beim Bezirksgericht Frauenfeld ein Kontakt- und Annäherungsverbot, welches mit Entscheid vom 7. Februar 2019 aufgrund der glaubhaften Schilderung, dass A.________ ihn bedrohe und ihm nachstelle, mit Entscheid vom 7. Februar 2019 superprovisorisch und am 4. April 2019 vorsorglich ausgesprochen wurde. Auf Klage vom 18. Juli 2019 hin verbot das Bezirksgericht A.________ mit Entscheid vom 6. Februar 2020, sich B.________ während drei Jahren auf unter 50 m zu nähern (auf dem Gebiet des Bahnhofes W.________ und dem Bahnhofvorplatz auf unter 5 m) und sich seinem Wohnort auf unter 50 m zu nähern sowie in irgendeiner Form mit ihm Kontakt aufzunehmen. Dagegen erhob A.________ Berufung. Diese wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. November 2020 ab; in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung strich es die Modifikationen für den Bahnhof W.________ und sprach ein generelles Verbot aus, sich B.________ oder seinem Wohnort auf unter 50 m zu nähern. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 15. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingelegt. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Das Obergericht hat die Nachstellungen durch den Beschwerdeführer in seinem 19-seitigen Entscheid ausführlich zusammengestellt und sich mit den jeweiligen Bestreitungen seitens des Beschwerdeführers einzeln befasst. Beweiswürdigend ist es (nebst den Aussagen und schriftlichen Aufzeichnungen des Beschwerdegegners auch aufgrund der zahlreichen Polizeieinsätze und Aussagen von Security-Mitarbeitern) zum Ergebnis gekommen, dass die vorgebrachten Belästigungen, Annäherungen und Bedrohungen stattgefunden hätten, und in rechtlicher Hinsicht ist es zum Schluss gekommen, dass diese in ihrer Gesamtheit ein "Stalking" darstellen würden. 
In der summarisch gehaltenen Eingabe an das Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen und schriftlichen Notizen des Beschwerdegegners hätten mit äusserster Zurückhaltung gewürdigt werden müssen, was nicht geschehen sei; es gehe nicht an, dass bei allen Vorfällen einfach die Schilderungen des Beschwerdegegners als erwahrt betrachtet worden seien. Diese Vorbringen erfolgen allerdings in rein appellatorischer Form, obwohl sie die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung betreffen, welche einzig mit Verfassungs-, namentlich mit Willkürrügen, angegriffen werden kann; die Ausführungen können deshalb nicht gehört werden. Gleiches gilt für das - in der Sache ohnehin nicht nachvollziehbare - Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei zu wenig beachtet worden, dass er aus einem anderen Kulturkreis komme und er sich mündlich, d.h. ohne schriftliche Vorlage, geäussert habe, während der Beschwerdegegner seine Ausführungen insbesondere schriftlich ins Recht gelegt habe, weshalb Äpfel mit Birnen verglichen worden seien. 
Eine Verfassungsrüge bringt der Beschwerdeführer einzig dahingehend vor, dass sein rechtliches Gehör verletzt sei, indem er sich nicht genügend zu den Vorwürfen habe äussern können und sodann die Begründungspflicht verletzt worden sei. Inwiefern die Äusserungsmöglichkeit ungenügend gewesen sein soll, wird jedoch nicht dargelegt; dies wäre aber nötig, werden doch im angefochtenen Entscheid die jeweiligen Bestreitungen seitens des Beschwerdeführers dargestellt und im Einzelnen gewürdigt. Ebenfalls nicht aufgezeigt wird, inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein soll: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; daher müssen - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Nicht nur erfüllen die Erwägungen des angefochtenen Entscheides diese verfassungsrechtlichen Minimalvorgaben, sondern sie gehen augenfällig weit darüber hinaus. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde angesichts der ungenügenden Rügen von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli