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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_10/2021  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswesen, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 29. Oktober 2020 (ZSU.2020.193). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 29. Juni 2020 erteilte das Bezirksgericht Baden dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Baden definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'700.-- nebst Zins und Kosten. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Am 13. Januar 2021 hat sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gewandt. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe nicht als Beschwerde oder ähnliches. Allerdings geht daraus ein hinreichender Beschwerdewille hervor, denn er macht geltend, die Forderung nicht zu anerkennen. 
 
3.   
Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugesandt und am 6. November 2020 zur Abholung gemeldet worden. Am 9. November 2020 hat er die Aufbewahrungsfrist verlängert. In der Folge hat er den Entscheid erst am 14. Dezember 2020 entgegengenommen. Eine eingeschriebene Sendung gilt jedoch auch in jenen Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 141 II 429 E. 3 S. 431 ff.). Der Beschwerdeführer hat das kantonale Beschwerdeverfahren angehoben und musste deshalb mit Zustellungen rechnen. Die Sendung gilt demnach als am 13. November 2020 zugestellt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 BGG) ist am 14. Dezember 2020 abgelaufen. Die am 13. Januar 2021 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. 
 
4.   
Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Auseinandersetzung damit, dass die kantonale Beschwerde ungenügend begründet war. 
 
5.   
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg