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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_263/2017, 1C_677/2017  
 
 
Urteil vom 20. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio. 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. 151 Mitbeteiligte, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch 
Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop, 
 
gegen  
 
SWG, 
Brühlstrasse 15, Postfach 944, 2540 Grenchen, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Matthias Kaufmann, 
 
Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, 
Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen, 
handelnd durch die Stadt Grenchen, Rechtsdienst, 
Bahnhofstrasse 23, Postfach 1060, 2540 Grenchen, 
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
handelnd durch das Bau- und Justizdepartement 
des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof, 
Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, 
 
Gegenstand 
1C_263/2017 
Windkraft Grenchen / Beschwerdelegitimation, 
 
1C_677/2017 
Windkraft Grenchen / Beschwerdelegitimation; Revisionsgesuch, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. April 2017 und 8. November 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die städtischen Werke Grenchen (SWG), eine selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmung der Stadt Grenchen, will auf dem Grenchenberg einen Windpark errichten. Das "Projekt Windkraft Grenchen" umfasst die Errichtung von sechs Windenergieanlagen (WEA). Drei Anlagen sollen auf dem Bergrücken nordöstlich des Restaurants Untergrenchenberg erstellt werden, drei weitere westlich von Obergrenchenberg an der Grenze zum Kanton Bern. Die erforderlichen Leitungen sollen unterirdisch verlegt werden. Bei einer Masthöhe von maximal 99 m und einem Rotordurchmesser von maximal 122 m beträgt die maximale Gesamthöhe der WEA 160 m. 
Gegen die erforderlichen Planbeschlüsse der Stadt Grenchen erhoben unter anderem A.________ und 151 weitere Personen Beschwerde. Mit Beschluss vom 10. Januar 2017 trat der Regierungsrat des Kantons Solothurn darauf nicht ein. Zur Begründung hielt er fest, die Beschwerdeführer wohnten alle mindestens 2'300 m von der geplanten Anlage entfernt und seien nicht besonders betroffen. 
Eine gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6. April 2017 ab. Es kam zum Schluss, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Risiken (Bergsturz, Trinkwasserverschmutzung, schädlicher Infraschall, drohender Konkurs der SWG) seien höchst unwahrscheinlich und vermöchten keine Beschwerdeberechtigung zu begründen. Im Übrigen wies es darauf hin, dass vor dem Regierungsrat eine von anderen Personen gegen das Projekt erhobene Beschwerde hängig sei, welche inhaltlich behandelt werde. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 12. Mai 2017 beantragen A.________ und die erwähnten 151 weiteren Personen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an den Regierungsrat zur inhaltlichen Beurteilung zurückzuweisen (Verfahren 1C_263/2017). 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat, die Stadt Grenchen und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat sich zu den Fragen des Gewässerschutzes, des Schutzes vor Naturgefahren bzw. dem Katastrophenschutz, der Lärmbekämpfung und dem Landschaftsschutz geäussert und ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid sei in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. In ihrer Stellungnahme dazu halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest. Die Beschwerdegegnerin und die Stadt Grenchen haben eine weitere Eingabe eingereicht. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 ersuchten die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, sein Urteil vom 6. April 2017 zu revidieren. Sie machten geltend, in der Zwischenzeit erfahren zu haben, dass sich auf dem Grenchenberg mindestens drei Grundwasserschutzzonen S1 und zwei Grundwasserschutzzonen S2 befänden. Diese würden durch das Windparkprojekt tangiert, seien aber bei der bisherigen Prüfung des Vorhabens nicht berücksichtigt worden. Mit Eingabe gleichen Datums ersuchten die Beschwerdeführer das Bundesgericht um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, bis das Revisionsgesuch erledigt sei. 
Das Verwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 8. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass für die Trinkwassergefährdung und damit zusammenhängend die Beschwerdeberechtigung nicht relevant sei, wie die Grundwasserschutzzonen ausgeschieden worden seien. Die neuen Vorbringen würden an den Einschätzungen im Urteil vom 6. April 2017 nichts ändern. 
Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2017 schrieb das Bundesgericht den Sistierungsantrag als gegenstandslos geworden ab. Einen weiteren Antrag um Sistierung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2017 ab. 
 
D.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 6. Dezember 2017 beantragen die Beschwerdeführer, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2017 sei ebenfalls aufzuheben. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 1C_677/2017). 
Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin und die Stadt Grenchen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin haben sich in der Folge erneut vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte mit seinem Urteil vom 6. April 2017 den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats. Mit dem Urteil vom 8. November 2017 wies es ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es an, dass auch die neu vorgebrachten Tatsachen nicht geeignet seien, die Beschwerdelegitimation darzutun. Die Beschwerdeführer fechten beide Urteile vor Bundesgericht an. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs sind die beiden Verfahren zu vereinigen.  
 
1.2. Streitgegenstand ist einzig, ob das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Beschwerdebefugnis zu Recht absprach. Trifft dies zu, so hat es dabei sein Bewenden. Erweisen sich die angefochtenen Urteile hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind im Übrigen erfüllt. Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Verfügungen betreffend die Raumplanung die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Zudem sieht Art. 111 Abs. 1 und 3 BGG die Einheit des Verfahrens vor. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Sind die Beschwerdeführer befugt, einen Entscheid über ein Vorhaben beim Bundesgericht anzufechten, müssen die kantonalen Instanzen auf ihr Rechtsmittel ebenfalls eintreten, wenn die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 136 II 281 E. 2.1 S. 284). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht mit unbeschränkter Kognition.  
 
2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Bei weiträumigen Einwirkungen kann ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Eine solche kann gegeben sein, wenn die Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden. Das Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Es stellt nicht schematisch auf einzelne Kriterien ab, wie z.B. die Distanz zum Vorhaben, die Sichtverbindung usw. (zum Ganzen: BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219 f. mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Beschwerdeführer kritisieren, das Verwaltungsgericht habe ihre Beschwerdelegitimation in Missachtung der bundesrechtlichen Anforderungen verneint. Sie sind der Auffassung, aufgrund der Gefahr der Trinkwasserverschmutzung und eines Geländeabsturzes, des Infraschalls, der Beeinträchtigung ihrer Aussicht und des Kostenrisikos, das sie als Steuerzahler zu tragen hätten, seien sie zur Beschwerde legitimiert. Sie werfen zudem dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil es sich in keiner Art und Weise mit ihren Rügen auseinandergesetzt habe (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
2.4. Wie sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das Verwaltungsgericht seine Begründungspflicht erfüllt. Es ging auf sämtliche der erwähnten Punkte ein und legte dar, weshalb sich insofern keine Legitimation der Beschwerdeführer begründen lasse. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Beschwerdeführer waren ohne Weiteres in der Lage, sich über die Tragweite des angfochtenen Urteils Rechenschaft zu geben und es in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist deshalb unbegründet.  
 
2.5. Im Folgenden ist anhand der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht das Beschwerderecht enger gefasst hat, als dies Art. 89 Abs. 1 BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vorsieht. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wohnen alle Beschwerdeführer mindestens 2'300 m von der geplanten Anlage entfernt. Ihre Legitimation bedarf daher nach der erwähnten Rechtsprechung der besonderen Begründung.  
 
3.  
 
3.1. Zur Gefahr einer Trinkwasserverschmutzung hielt das Verwaltungsgericht fest, ein Windkraftwerk sei keine per se wassergefährdende Anlage. Zudem sei die Wasserversorgung in Grenchen und Bettlach angesichts weiterer Versorgungsmöglichkeiten auch dann noch gewährleistet, wenn das Wasser, das im Grenchenbergtunnel gefasst werde, wegen Verschmutzung im Karst wegfallen sollte. Die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei auch während der Bauphase und bei Unterhaltsarbeiten sehr gering. Die Tunnelquellen würden während der Bauphase verworfen und überwacht. Auch die weiteren Quellen würden überwacht. Auf der Baustelle kämen beim Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Auffangvorrichtungen zum Einsatz. An den Standorten der Anlagen seien keine grösseren Karsthohlräume zu erwarten und kleinere Hohlräume würden trocken hinterfüllt. Die Bauarbeiten würden überwacht und nach Bauabschluss würden die Quellen erst nach einer Qualitätsprüfung freigegeben.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer sind dagegen der Auffassung, angesichts der vorgesehenen Schutzmassnahmen sei unbestritten, dass vom Windpark sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase ein Risiko für das Trinkwasser ausgehe. Die Projektantin warne denn auch mit einem Warnschild auf der Zufahrtsstrasse davor, dass Motorenöl oder Benzin ins Quellwasser gelangen könnte. Im Fall des Brands einer WEA würden zudem das Löschwasser und austretende Flüssigkeiten nicht aufgefangen. Das giftige Flügelmaterial stelle bei einem Brand ein weiteres gewässerschutztechnisches Problem dar. Ähnliches gelte, wenn eine WEA umstürze, was vor allem angesichts der Karsthohlräume im Untergrund möglich sei. Auch eine unbemerkte Trinkwasserverschmutzung sei denkbar. Die Vorinstanz lasse zudem ausser Betracht, dass die Tunnelquellen den Hauptanteil der Grenchner Wasserversorgung ausmachten und dass das Wasser von allerbester Qualität sei. Die Nachbargemeinde Bettlach habe nur gerade für sich selbst genügend Wasser. Die restlichen Gemeinden nutzten das Grundwasser. Wenn Grenchen sein Wasser aufgrund einer Trinkwasserverschmutzung von anderswo beziehen müsse, habe dies finanzielle Folgen. Hinzu komme, dass die am Rehweg wohnenden Beschwerdeführer über eine quartiereigene Quelle verfügten. Gemäss den Projektunterlagen seien keine Massnahmen vorgesehen, um diese zu schützen.  
 
3.3. Die weiteren Verfahrensbeteiligten teilen die Auffassung der Beschwerdeführer nicht.  
Der Regierungsrat legt dar, es habe nachgewiesen werden können, dass die Standfestigkeit der Gesteinsschichten mindestens 15 mal höher sei als für die Errichtung der WEA erforderlich. Die Quelle, aus der die Anwohner des Rehwegs ihr Wasser bezögen, dürfte nach Einschätzung des kantonalen Amts für Umwelt kaum gefährdet sein, da das Wasser nicht aus den verkarsteten Kalken der Dogger- und Malmformationen auf dem Grenchenberg stamme, auf welchen die WEA errichtet würden, sondern aus den Lockergesteinen der Würmmoräne sowie der Hang- und Schwemmlehme auf den Hochterrassen am Jurasüdfuss. Die SWG würden zudem ihr Trinkwasser in regelmässigen Abständen untersuchen und hielten die gesetzlichen Anforderungen ein. Freilich könne für keine Trinkwasserversorgung, seien die Schutzmassnahmen noch so umfangreich, eine Verunreinigung mit 100-prozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden. 
Das BAFU hält fest, zwar befinde sich das Projekt in einem Gebiet mit hoher Variabilität, doch könne davon ausgegangen werden, dass mit der Umsetzung der im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vorgesehenen und der vom BAFU geforderten Massnahme während dem Bau und Betrieb keine Gefährdung des Grundwassers bestehe. Die Beschwerdeberechtigung sei deshalb zu verneinen. Dies gelte auch für die Bewohner des Rehwegs, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen des Regierungsrats zu verweisen sei. 
 
3.4. In ihrer Replik machen die Beschwerdeführer geltend, angesichts der Geologie reiche das Einzugsgebiet der Quellen am Rehweg sicherlich bis auf den Grenchenberg, wo der Windpark geplant sei. Auch weisen sie darauf hin, dass die verkarsteten Kalke gute Grundwasserleiter seien. Wasser, das bei der WEA 1 versickere, gelange bereits nach neun Tagen in das Sohlenwasser des Grenchenbergtunnels.  
 
3.5. Wie in E. 2.2 hiervor erwähnt, kann von einer hinreichend nahen Beziehung zur Streitsache auch ausgegangen werden, wenn von der projektierten Anlage zwar im Normalfall keine Immissionen ausgehen, mit dieser aber ein besonderer Gefahrenherd geschaffen wird und sich die Anwohner einem erhöhten Risiko ausgesetzt sehen (BGE 120 Ib 431 E. 1 S. 434). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat beim Bau und Betrieb von Kernkraftwerken jedermann, der innerhalb eines Bereichs lebt, der von einem Störfall besonders betroffen wäre, ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Eigenart und der Grösse der Gefahr angemessene Schutzmassnahmen getroffen werden. Legitimationsgrund ist die Risikoexposition der Anwohner gegenüber einem besonderen Gefahrenherd (BGE 140 II 315 E. 4.6 S. 328 mit Hinweisen). Zur Beschwerde berechtigt waren auch die Anwohner einer biotechnischen Anlage, deren Umbau in BGE 120 Ib 379 Verfahrensgegenstand bildete. Das Bundesgericht hielt fest, wohl könne deren Gefahrenpotenzial nicht mit jenem eines Kernkraftwerks verglichen werden, doch bestehe für die Anwohner, welche von den Auswirkungen eines Störfalls am unmittelbarsten betroffen würden, zweifellos eine erhöhte Gefahr (a.a.O., E. 4d S. 389).  
Zu verneinen war die Beschwerdelegitimation hingegen in zwei Verfahren, in welchen ein Risiko der Trinkwasserverschmutzung geltend gemacht wurde. Das erste betraf die Legitimation zur Einsprache gegen ein Eisenbahnprojekt (BGE 120 Ib 431). Das Bundesgericht erwog, dabei handle es sich weder um den Betrieb eines Kernkraftwerks noch einer anderen Baute mit einem vergleichbaren Gefahrenpotential. Zudem weise der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Legitimation lediglich auf Risiken hin, die - vor allem beim Bau des Eisenbahntrassees - für die Trinkwasserversorgung entstünden. Beim Bau eines solchen Verkehrsstrangs würden sich jedoch kaum grössere Gefahren für das Trinkwasser ergeben als bei der Erstellung irgendeiner Baute oder Anlage in einem Gebiet mit Grundwasservorkommen. Weder bestehe beim Eisenbahnbau eine besonders ausgeprägte Tendenz zur Verursachung von Gewässerverschmutzungen, noch zeitigten allfällige Eingriffe in Wasservorkommen in der Regel quantitativ oder qualitativ speziell schwere Folgen. Zwar könne bei Bau- wie auch bei Betriebsunfällen selbst bei grösster Sorgfalt nie ganz ausgeschlossen werden, dass der Grundwasserhaushalt gestört werde. Eine ernst- und dauerhafte Beeinträchtigung der Wasserversorgung trete jedoch kaum je ein (a.a.O., E. 1 S. 435 mit Hinweisen). Im zweiten Verfahren entschied das Bundesgericht gleich hinsichtlich der Legitimation zur Beschwerde gegen die Festlegung von Grundwasserschutzzonen (BGE 121 II 39). Danach ist der Eigentümer eines an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossenen Grundstückes oder ein einfacher Wasserbezüger grundsätzlich nicht legitimiert, die Festlegung solcher Schutzzonen anzufechten. Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, sie könnten vergiftet werden, wenn ihnen nicht trinkbares Wasser geliefert würde, und dieses Risiko würde zudem den Wert ihrer Liegenschaften senken. Das Bundesgericht erwog, die Möglichkeit der ungewollten Verschmutzung einer Trinkwasserquelle könne zwar nicht ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sich die Schutzmassnahmen als unzureichend erweisen sollten. In diesem Fall müsste indessen auf die betreffende Fassung verzichtet werden und wäre unwahrscheinlich, dass der Wasserbezüger einen Nachteil erleide. Im Übrigen könnte selbst mit einem sehr weiten Schutzperimeter das Risiko einer Verschmutzung nicht völlig ausgeschlossen werden (a.a.O., E. 2c/cc S. 45 f. mit Hinweisen). 
 
3.6. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann dem Verwaltungsgericht keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn es den Beschwerdeführern das Beschwerderecht mit Bezug auf das Risiko einer Verschmutzung des Trinkwassers absprach. Ein Windpark kann im Allgemeinen nicht als Anlage mit besonderem Gefährdungspotenzial bezeichnet werden. Auch unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls gehen davon kaum grössere Gefahren für das Trinkwasser aus als bei der Erstellung irgendeiner anderen Baute oder Anlage in einem Gebiet mit Grundwasservorkommen. Würde etwa bei einem Unfall Benzin oder Öl auslaufen, das trotz der Schutzvorkehrungen nicht zurückgehalten werden könnte, so müsste auf die Wasserfassung im Umfang der dadurch verursachten Verschmutzung verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Wasserversorgung auch in diesem Fall gewährleistet werden könne. Ein besonderes Gefährdungspotenzial für die Gesundheit der Beschwerdeführer als Trinkwasserbezüger ist insbesondere deshalb nicht erkennbar, weil es als unwahrscheinlich erscheint, dass eine Verschmutzung erheblichen Ausmasses unbemerkt bleibt, bis das Wasser bei ihnen ankommt. Dass die am Rehweg wohnenden Beschwerdeführer über eine quartiereigene Quelle verfügen und für diese keine besonderen Schutzmassnahmen vorgesehen sind, ändert daran nichts.  
 
3.7.  
 
3.7.1. Mit ihrem Revisionsgesuch vom 12. Oktober 2017 an das Verwaltungsgericht machten die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen geltend, sie hätten in der Zwischenzeit von der Existenz von weiteren Grundwasserschutzzonen S1 und S2 erfahren, welche das Projekt tangierten. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass darin kein Revisionsgrund im Sinne von § 73 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11) zu sehen sei, denn das neue Vorbringen sei nicht im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO entscheiderheblich.  
 
3.7.2. Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Sie sind der Auffassung, die unberücksichtigt gebliebenen Schutzzonen seien entscheidrelevant, und weisen zudem darauf hin, dass es gemäss der Auskunft eines ehemaligen Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin nur knapp zehn Stunden dauere, bis beim Bettlachrank versickertes Wasser im Tunnelbereich ankomme. Sie kritisieren, dass die Vorinstanz weder einen Augenschein durchgeführt noch den betreffenden ehemaligen Mitarbeiter befragt habe, und erneuern ihre Beweisanträge vor Bundesgericht.  
 
3.7.3. Das Verwaltungsgericht verletzte das rechtliche Gehör nicht, wenn es die beantragten Beweisabnahmen ablehnte. Es ging davon aus, dass selbst wenn die Darstellungen der Beschwerdeführer zuträfen, dies an ihrer fehlenden Beschwerdelegitimation nichts ändern würde. Inwiefern vor diesem Hintergrund eine Zeugenbefragung oder ein Augenschein etwas hätten ändern können, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren erübrigen sich zusätzliche Instruktionsmassnahmen.  
 
3.7.4. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots erweist sich ebenfalls als unbegründet. Nach dem Ausgeführten ist für das Beschwerderecht die Risikoexposition der Anwohner gegenüber einem besonderen Gefahrenherd entscheidend. Dafür sind die tatsächlichen Verhältnisse massgebend und nicht die Ausscheidung von Schutzzonen. Es kann deshalb offen bleiben, inwiefern in dieser Hinsicht die Darstellung der Beschwerdeführer, die von der Beschwerdegegnerin teilweise bestritten wird, überhaupt zutrifft. Auch aus dem Hinweis auf erhöhte Versickerungsgeschwindigkeiten vermögen die Beschwerdeführer kein Beschwerderecht abzuleiten. Zwar nimmt dadurch die Gefahr für das Trinkwasser tendenziell zu. Es erscheint jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch in Berücksichtigung dieses Umstands als unwahrscheinlich, dass eine Verschmutzung nicht nur unbemerkt bleibt, sondern gleichzeitig so schwerwiegend ist, dass sie auch nach der natürlichen Filtrierung im Untergrund noch eine gesundheitsschädliche Wirkung hat. Wie bereits erwähnt, ist das Gefahrenpotenzial eines Windparks grundsätzlich nicht besonders gross.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, es bestehe die Gefahr eines Bergsturzes, von der insbesondere Einwohner im Westen von Bettlach und im Osten von Grenchen betroffen seien. Der Standort der WEA 3 befinde sich 160 m von der Felswand der Wandfluh entfernt. Kippe sie um, würden Teile des 60 m langen Flügels über die Felswand ins Tal stürzen und einen Felssturz auslösen. Weiter sei zu befürchten, dass die Schwingungen und Vibrationen, die durch die WEA 1-3 auf den Untergrund übertragen würden, zu einem grossflächigen Absturz führen könnten. Die Beschwerdeführer behaupten zudem, die Ausführungen im Mitbericht des kantonalen Amts für Umwelt, wonach in historischer Zeit im Raum Grenchen/Bettlach keine Bergsturzereignisse stattgefunden haben, seien tatsachenwidrig. An der Wandfluh zeigten sich jeden Frühling nach der Schneeschmelze kleine bis mittelgrosse Abstürze, weshalb ein Schutzwald ausgeschieden worden sei. Nicht korrekt sei auch, dass es sich beim Bauvorhaben um eine sehr oberflächennahe Einwirkung handle. Dies hätten die Ergebnisse der geologischen Baugrunduntersuchungen gezeigt.  
 
4.2. Das Verwaltungsgericht führte aus, der Grenchenberg und der Bettlacherberg wiesen zahlreiche Steinschlag- und Rutschgebiete auf, wie sich der Naturgefahrenkarte entnehmen lasse. Der Geologe habe dazu in seinem Mitbericht ausgeführt, dass es sich bei einem Bergsturz um einen grossräumigen Naturgefahrenprozess handle, der nur äusserst selten auftrete. Das letzte grössere Ereignis im Raum Grenchen/Bettlach sei durch den Rückzug des Rhonegletschers verursacht worden, liege also mehr als 10'000 Jahre zurück. In historischer Zeit habe kein Bergsturz stattgefunden. Die Windräder würden die Wahrscheinlichkeit eines Bergsturzes nicht erhöhen. Ihre Lage sei nicht relevant, ihre Auswirkungen auf die grossräumige Stabilität des Untergrunds vernachlässigbar.  
 
4.3. Die Frage der Wahrscheinlichkeit eines Bergsturzes zufolge des Baus des geplanten Windparks betrifft die Feststellung des Sachverhalts, welche vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit, das heisst auf Willkür hin überprüft wird (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Kritik der Beschwerdeführer an der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Windräder die Wahrscheinlichkeit eines Bergsturzes nicht erhöhen, ist nicht geeignet, diese als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Das Verwaltungsgericht verwies auf die Ausführungen eines Geologen, an dessen Einschätzungen die von den Beschwerdeführern präsentierten, aber nicht vertieft begründeten Szenarien keine Zweifel wecken. Dass sich an der Wandfluh im Frühling nach der Schneeschmelze jeweils kleine bis mittelgrosse Abstürze ereignen, ändert daran nichts.  
Wenn das Verwaltungsgericht gestützt auf die genannten Feststellungen davon ausging, die Legitimation der Beschwerdeführer ergebe sich auch nicht aus dem Risiko eines Bergsturzes, verletzte es deshalb kein Bundesrecht. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer gehen weiter davon aus, aufgrund der zu erwartenden Infraschallimmissionen der WEA zur Beschwerde berechtigt zu sein. Das Verwaltungsgericht legt dazu dar, das kantonale Amt für Umwelt halte dafür, dass im Allgemeinen keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infra- oder Ultraschall zu erwarten seien, wenn die Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte einhielten. Messungen in Deutschland hätten gezeigt, dass der Infraschall der Anlagen in Abständen von 600, 700 und 1'200 m kaum noch vom Hintergrundrauschen zu unterscheiden sei. Schon in Abständen von 150 bis 300 m unterschreite der Infraschall die menschliche Wahrnehmungsschwelle. Das Verwaltungsgericht verweist zudem auf verschiedene ausländische Studien und andere wissenschaftliche Unterlagen, aus deren Erkenntnissen sich ergebe, dass jedenfalls bei den Beschwerdeführern, die weit mehr als 1'000 m vom geplanten Windpark entfernt wohnten, keine besondere Beziehungsnähe bestehe.  
 
5.2. Das BAFU schliesst sich dieser Auffassung an. Der Infraschall sei bei den Beschwerdeführern, die mindestens 2'300 m von der nächstgelegenen WEA entfernt wohnten, nicht mehr wahrnehmbar. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es keine wissenschaftlich und statistisch überzeugende Evidenz für nachteilige Auswirkungen des Infraschalls von WEA auf die Gesundheit gebe.  
 
5.3. Die Beschwerdeführer kritisieren die von der Vorinstanz erwähnten Studien und machen geltend, deren Ergebnisse liessen sich auf die vorliegenden WEA mit Rotordurchmessern von maximal 122 m nicht übertragen. Sie beanstanden zudem, die Vorinstanz habe sich nicht mit der von ihnen eingereichten Machbarkeitsstudie des deutschen Umweltbundesamts zur Wirkung von Infraschall aus dem Jahr 2014 auseinandergesetzt.  
 
5.4. Die Kritik der Beschwerdeführer gibt keinen Anlass, in diesem Punkt von den Einschätzungen im vorinstanzlichen Entscheid, die von der Fachbehörde des Bundes gestützt werden, abzuweichen. Sie vermögen keine wissenschaftlichen Studien zu benennen, in denen gesundheitliche Effekte durch von WEA verursachtem Infraschall nachgewiesen wurden. Ihr Hinweis darauf, dass gemäss der Machbarkeitsstudie des deutschen Umweltbundesamts aufgrund vieler ungeklärter Fragen zu Infraschallwirkungen Forschungsbedarf besteht, vermag daran nichts zu ändern. Daraus lässt sich keine besondere Betroffenheit der in grosser Distanz zu den geplanten WEA wohnenden Beschwerdeführer ableiten.  
 
6.  
Aus dem blossen Umstand, dass die WEA von den Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer aus sichtbar sein werden, ist ebenfalls keine besondere Beziehungsnähe abzuleiten (vgl. Urteil 1C_306/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 7, wonach eine blosse Sichtverbindung zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht ausreicht; vgl. auch BGE 140 II 214 E. 2.4 S. 220 f. betr. Lichtimmissionen). Zwar handelt es sich um eine Anlage von beträchtlichen Ausmassen an exponierter Lage, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in einem Abstand von mindestens 2'300 m entfernt wohnen und der Windpark darüber hinaus nicht in der Hauptaussichtsrichtung der am Südhang des Juras situierten Liegenschaften geplant ist, sondern auf deren Gegenseite, in nördlicher Richtung. Dass es sich um ein landschaftlich wertvolles Gebiet und insbesondere auch um ein wichtiges Naherholungsgebiet handelt, ist für die Beschwerdebefugnis nicht von Bedeutung, denn dieser Umstand zeichnet die Beschwerdeführer nicht gegenüber irgendeinem anderen Dritten aus und begründet deshalb von vornherein keine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache. 
 
7.  
Schliesslich weisen die Beschwerdeführer auf die mit dem Projekt verbundenen Risiken für die Steuerzahler hin. Damit machen sie jedoch Interessen der Allgemeinheit geltend. Die Betroffenheit als Steuerzahler vermag keine besondere Betroffenheit im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zu begründen (Urteil 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6.5.1, in: ZBl 115/2014 S. 509). 
 
8.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Beschwerderecht nicht enger gefasst hat, als dies Art. 89 Abs. 1 BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vorsieht, und dass auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführer unbegründet sind. Ihre beiden Beschwerden sind deshalb abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. §§ 1 und 2 der Statuten der SWG vom 29. November 1995, publ. auf "www.grenchen.ch" unter Stadtverwaltung/Reglemente [besucht am 10. April 2018]). Sie hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1C_263/2017 und 1C_677/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 9'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold