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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_253/2021  
 
 
Urteil vom 20. April 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Februar 2021 (BK 21 78). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Nach einer Strafanzeige gegen einen Rechtsanwalt u.a. wegen angeblichen Betrugs nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 11. Februar 2021 nicht an die Hand. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 24. Februar 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderung und zeigt nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Forderungen auswirken könnte. Er befasst sich auch nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nichts, was auf ein strafbares Verhalten des Rechtsanwalts hindeuten würde. Inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise. Seine Vorbringen (Verweigerung des rechtlichen Gehörs in Form des Verstosses gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, Verstösse gegen die BV und die EMRK) erschöpfen sich in blossen unsubstanziierten Behauptungen Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill