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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_350/2021  
 
 
Urteil vom 20. April 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Verjährung; Amtsmissbrauch, Tätlichkeiten usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Februar 2021 (BK 20 521). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland verfügte am 9. November 2020, das Strafverfahren gegen zwei Privatpersonen sowie einen Polizeibeamten einzustellen. Zur Begründung führte sie aus, dass die vom Beschwerdeführer als strafrechtlich relevant erachteten Lebenssachverhalte sich bereits 2013 ereignet hätten und hinsichtlich allfälliger Delikte, soweit überhaupt ein Tatverdacht bestehe und die Lebenssachverhalte nicht schon beurteilt worden seien, die Verjährung eingetreten sei. 
 
Die vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 10. Februar 2021 ab. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). 
 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne der Vorschrift gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Hingegen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. 
 
3.   
Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen genügt die Eingabe nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwieweit die Auffassung der Vorinstanz, allfällig begangene Straftaten der angezeigten Personen seien verjährt, rechtsfehlerhaft sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. 
 
Zudem äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Allfällige zivilrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers sind aufgrund der angezeigten Lebenssachverhalte auch nicht (ohne Weiteres) ersichtlich. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge eines allfälligen strafbaren Verhaltens des angezeigten Polizeibeamten würden sich nach dem Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 richten (PG/BE; BSG 153.01) und wären damit öffentlich-rechtlicher Natur. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held