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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_421/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juli 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 26. Mai 2020 (C-5109/2019). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil 9C_242/2020 vom 13. Mai 2020, mit dem das Bundesgericht auf eine Beschwerde des A.________ gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2020 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss nicht eintrat, 
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2020, mit dem es A.________ (erneut) aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Juni 2020 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer bereits im Urteil 9C_242/2020 vom 13. Mai 2020 auf die inhaltlichen Anforderungen anein Rechtsmittel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266) aufmerksam gemacht wurde, worauf verwiesen wird, 
dass der Beschwerdeführer nicht auf die angefochtene Verfügung eingeht, sondern darauf abzielt, mit seiner Beschwerde "das Gesuch mit Eingabe vom 13.12.2019 vervollständigt zu haben", was unzulässig ist, 
dass ausserdem die mit der Beschwerde eingereichten Rechnungen unzulässige neue Beweismittel darstellen (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer (wiederum) eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses für das bei der Vorinstanz hängige Verfahren eingeräumt werden muss, 
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird für die Bezahlung des vorinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses eine neue Frist von 20 Tagen nach Empfang dieses Urteils angesetzt. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juli 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann