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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_280/2022  
 
 
Verfügung vom 20. Juli 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Bezirksgericht Arbon, 
2. Ralph Zanoni, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Ausstand; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 (ZPR.2022.2). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. Juni 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 mit Schreiben vom 17. Juli 2022 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer