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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_291/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Profond Vorsorgeeinrichtung, 
Zollstrasse 62, 8005 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2022 (BV.2021.00045). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 2. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2022, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Juni 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 9. Juni 2022 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und der Beschwerdeführer zudem nicht näher darlegt, welche Vorschriften die Vorinstanz mit ihrem Entscheid konkret verletzt haben soll, 
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen auf unsubstanziierte respektive unzulässige rein appellatorische Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) am angefochtenen Urteil beschränkt, womit er jedoch der dargelegten Begründungspflicht nicht genügend nachkommt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juli 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist