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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_708/2019  
 
 
Urteil vom 20. August 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei Zürich, Rechtsdienst. 
 
Gegenstand 
Polizei, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Juli 2019 (VB.2019.00476). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ gelangte am 23. Juni 2019 an die Notfallzentrale der Kantonspolizei Zürich und beschwerte sich über Nachtruhestörung durch Nachbarn. Die Polizei stellte in Aussicht, eine Patrouille vorbeizuschicken, was in der Folge aber ohne weitere Information unterblieb. Die Rechtsabteilung der Kantonspolizei entschuldigte sich am 10. Juli 2019 beim Betroffenen für dieses Vorgehen, wobei es Gründe dafür erwähnte. A.________ erblickte in dieser Unterlassung eine Persönlichkeitsverletzung und gelangte am 10./12. Juli 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er forderte Schadenersatz und Genugtuung wegen Unterlassung einer amtlichen Tätigkeit und der daraus entstehenden Verletzung der persönlichen Freiheit und Privatsphäre. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil des Einzelrichters vom 22. Juli 2019 auf die Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 19. August 2019 ficht A.________ dieses Urteil beim Bundesgericht an. Er macht geltend, das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts verletze das rechtliche Gehör. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG), mithin nicht unmittelbar von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).  
 
2.2. Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein - behauptetes - Fehlverhalten der lokalen Polizei. Das Polizeiwesen, namentlich die Organisation der Polizei, ist Sache der Kantone; dazu gehört die Regelung der Folgen von allfälligem polizeilichem Fehlverhalten (Disziplinarwesen, Schadenersatz und Genugtuung). Das Verwaltungsgericht stützt damit seinen Entscheid richtigerweise auf kantonales Recht. Damit sind insbesondere die vom Beschwerdeführer erwähnten Bundesgesetze (VwVG, VGG) nicht massgeblich. Worin das Verwaltungsgericht, indem es gestützt auf das kantonale Recht seine (unmittelbare) Zuständigkeit einerseits betreffend die Aufsicht über die Polizei, andererseits betreffend Staatshaftung verneint, dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte, etwa den von ihm erwähnten Anspruch auf rechtliches Gehör, oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt hätte, legt dieser in keiner Weise dar.  
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3. Im Übrigen ist im Lichte der Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennbar, inwiefern sich dieses mit tauglichen Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.  
 
2.4. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller