Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5F_9/2019  
 
 
Urteil vom 20. August 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Gesuchstellerinnen, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Basel-Stadt, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Appellationsgericht Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_318/2019 vom 25. April 2019 (Verfügung VD.2018.175). 
 
 
Sachverhalt:  
Die KESB Basel-Stadt errichtete mit Entscheid vom 27. September 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft für B.________. Dagegen erhoben diese und ihre Tochter A.________ Beschwerde beim Appellationsgericht Basel- Stadt. Gegen die verweigerte aufschiebende Wirkung wurde beim Bundesgericht erfolglos Beschwerde geführt (Urteil 5A_33/2019 vom 14. Januar 2019). 
Nachdem sich die Situation stabilisiert hatte und aufgrund der Empfehlung der Beiständin, die vorsorglich errichtete Beistandschaft aufzuheben, kam die KESB in ihrem Entscheid vom 27. März 2019 zum Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Massnahme gegen den Willen der Betroffenen nicht mehr verhältnismässig wäre und auf weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu verzichten sei. Ferner validierte sie den Vorsorgeauftrag vom 22. August 2018 aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht. 
In der Folge schrieb das Appellationsgericht am 28. März 2019 die gegen die Errichtung der vorsorglichen Massnahme eingereichte Beschwerde als gegenstandslos ab (Verfahren VD.2018.175). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_318/2019 vom 25. April 2019 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 wandten sich A.________ und B.________ an das Appellationsgericht mit dem Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens VD.2018.175. Mit Verfügung vom 7. August 2019 leitete das Appellationsgericht "das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts 5A_318/2019 vom 25. April 2019" "zuständigkeitshalber an das Bundesgericht" weiter. 
Unter Bezugnahme auf diese Weiterleitung wandte sich in einem Schreiben vom 11. August 2019 auch A.________ an das Bundesgericht mit der Aussage, es liege keine rechtskräftige Beurteilung durch das Appellationsgericht im Verfahren VD.2018.175 vor, weshalb dieses wieder aufzunehmen sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Obwohl sich in der Eingabe vom 20. Juni 2019 keinerlei dahingehende Anhaltspunkte finden, geht das Appellationsgericht in seiner Verfügung davon aus, dass sich die Gesuchstellerinnen mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht hätten wenden wollen. Wie sich aus der Kurzbegründung der Verfügung ergibt, leitet das Appellationsgericht eine angebliche Zuständigkeit des Bundesgerichtes daraus ab, dass dieses zuletzt mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Indes gilt es zu differenzieren, wie sich aus der (auch publizierten) Rechtsprechung und den gängigen Kommentaren ergibt: 
Soweit gegen ein Urteil der letzten kantonalen Instanz beim Bundesgericht ein Rechtsmittel eingereicht worden ist und dieses in der Sache entschieden hat, ist dessen Urteil in Revision zu ziehen, weil es den kantonalen Entscheid ersetzt und mithin das kantonale Revisionsobjekt wegfällt, während die letzte kantonale Instanz für das Revisionsgesuch zuständig ist, wenn das Bundesgericht nicht in der Sache entschieden hat und demzufolge der kantonale Entscheid rechtskräftig geworden ist (vgl. Koordinationsnorm von Art. 125 BGG; BGE 138 II 386 E. 6 S. 389 ff.; Urteil 8C_602/2011 vom 30. September 2011 E. 1.3; ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3; OBERHOLZER, in: Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 123 BGG; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, Rz. 4645). Dies war im Übrigen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes so (vgl. damalige Koordinationsnorm von Art. 138 OG; BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 670 f.). 
 
2.   
Nach dem Gesagten kann das Bundesgericht mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Eingabe vom 20. Juni 2019 nicht eintreten. Diese ist zur weiteren Behandlung an das Appellationsgericht zurückzusenden. 
 
3.   
Den Gesuchstellerinnen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie ihre Eingabe beim zuständigen Gericht eingereicht und auf den weiteren Verlauf keinen Einfluss hatten; dem Kanton werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das weitergeleitete Revisionsgesuch vom 20. Juni 2019 wird nicht eingetreten und es wird zur weiteren Behandlung an das Appellationsgericht Basel-Stadt zurückgeschickt. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli