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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_204/2019  
 
 
Urteil vom 20. August 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiberin Mayhall-Mannhart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kern, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 20. Januar 2019 (B 2018/130). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jahrgang 1973) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner mazedonischen Ehefrau B.________ (Jahrgang 1974) ein, worauf ihm eine letztmals bis 6. Januar 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehefrau und die drei Kinder (wovon zwei volljährig sind und eines am 29. März 2004 geboren wurde) verfügen alle über eine Niederlassungsbewilligung. 
Das vormalige Ausländeramt des Kantons St. Gallen bzw. die vormalige Fremdenpolizei (mittlerweile Migrationsamt des Kantons St. Gallen) verwarnte A.________ mit Schreiben vom 25. November 1996 wegen Schulden in Höhe von rund Fr. 20'000.-- und wies ihn darauf hin, dass er sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten habe. Aufgrund seiner Schulden wurde ihm im Jahr 1999 die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert. In den Jahren 2000, 2003, 2005, 2006, 2013 und 2014 wurde seine Aufenthaltsbewilligung jeweils unter den Bedingungen verlängert, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und sich klaglos verhalte. Insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 wurde A.________ dazu angehalten, zusammen mit seiner Ehefrau seine Schulden zu sanieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 verwarnte das kantonale Migrationsamt A.________ erneut und hielt ihn an, sich künftig klaglos zu verhalten, sich aktiv um die Sanierung seiner Schulden zu bemühen, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachzukommen und einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ansonsten er mit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechnen habe. 
Nach strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), insbesondere wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs bzw. ohne Führerausweis, wurde A.________ schliesslich mit Strafbefehl vom 23. Mai 2017 durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen wegen Täuschung der Behörden zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 verlängerte das kantonale Migrationsamt die am 6. Januar 2017 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr, weil er im Bewilligungsverfahren falsche Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit gemacht hatte, und wies ihn an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. 
 
Am 9. Mai 2018 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen den von A.________ gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2017 erhobenen Rekurs ab. Mit Entscheid vom 20. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ gegen den Entscheid vom 9. Mai 2018 geführte Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2019 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz und das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 trat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 42, Art. 100 BGG) gegen einen kantonalen letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Auf diesem Gebiet ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zulässig, sofern der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung geltend macht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Der Beschwerdeführer lebt in ungetrennter Ehe mit einer niederlassungs-berechtigten mazedonischen Staatsangehörigen, weshalb er sich für eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf Art. 43 AIG berufen kann. Angesichts seines über 27 Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den hiesigen Verhältnissen derart verwurzelt ist, dass eine aufenthalts-beendende Massnahme unter dem Gesichtspunkt des kombinierten sachlichen Anwendungsbereichs der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) rechtfertigungsbedürftig wird (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 S. 277, E. 3.9 S. 277 ff.). Vorliegend gelangen die prozessualen Bestimmungen über Anspruchsbewilligungen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG) zur Anwendung.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, wodurch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beseitigt würde. Er ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substantiierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unrichtig festgestellt. Entgegen den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sei seine Schuldenwirtschaft nicht auf Mutwilligkeit, sondern auf seine Spielsucht zurückzuführen, welche eine psychische Krankheit sei. Des Weiteren könne seine Straffälligkeit nicht als schwerwiegend qualifiziert werden. Des Weiteren treffe die Feststellung, er sei unbelehrbar, ebensowenig wie diejenige zu, wonach er in der Schweiz "nie richtig angekommen" sei. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sehr gut integriert, und soweit die vorgebrachten strafrechtlichen und betreibungsrechtlichen Tatbestände überhaupt beachtlich seien, würden sie aufgrund der langen Aufenthaltsdauer keine andere Einschätzung der Integration zu rechtfertigen vermögen. Die Feststellung, wonach seine Ehe nicht intakt und von einer Beziehung zu seinem Sohn keine Rede sein könne, beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. 
Gestützt auf einen zutreffend erhobenen Sachverhalt seien die Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfüllt, weshalb die Vorinstanz, welche verkannt habe, dass in seinem Verhalten kein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz und schon gar nicht im Ausland zu erblicken sei, Art. 63 AIG verletzt habe. Auch würde keine absichtliche Täuschung der Behörden dadurch vorliegen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht kommuniziert worden sei; hätte er absichtlich täuschen wollen, hätte er die Information auch ein Jahr später unterschlagen können. Die Vorinstanz habe des Weiteren verkannt, dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der Verwurzelung in den schweizerischen Verhältnissen das Familienleben nur in der Schweiz gepflegt werden könne, weshalb das angefochtene Urteil, welches die auf dem Spiel stehenden Interessen nicht zutreffend erhoben habe und zudem diese Interessen auch noch falsch gewichte, Art. 8 EMRK verletze. Die Vorinstanz habe zudem den Sohn im vorinstanzlichen Verfahren nicht angehört, weshalb dessen rechtliches Gehör sowie Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107] verletzt worden seien. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer hat als Ehegatte einer in der Schweiz niedergelassenen mazedonischen Staatsangehörigen, mit welcher er in ungetrennter Ehe zusammenwohnt, Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AIG in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5437]). Dieser Anspruch erlöscht jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG (in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], in Kraft seit 1. Oktober 2016 [AS 2016 2329]) vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5437]).  
 
2.2. Angesichts seines über 27 Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den hiesigen Verhältnissen derart verwurzelt ist, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter dem Gesichtspunkt des kombinierten sachlichen Anwendungsbereichs der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) rechtfertigungsbedürftig wird (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 S. 277, E. 3.9 S. 277 ff.). Die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden. Demnach ist ein Eingriff rechtmässig, wenn er gesetzlich vorgesehen (vgl. dazu unten, E. 2.3) und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. dazu unten, E. 2.5).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gestützt. Gemäss dieser formell-gesetzlichen Grundlage wird eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.  
Eine ausländische Person, die um Aufenthalt oder eine weitere Anwesenheit in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20; in der Fassung, wie sie am 1. Januar 2017 in Kraft stand]). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche besteht, wenn sie einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9). Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder Nichtverlängerung derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266; 135 II 1 E. 4.1 S. 9; Urteile 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). 
 
2.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben zu einer Erwerbstätigkeit gemacht, von deren Bestand die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abhängig gemacht worden sei. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 verlängerte das kantonale Migrationsamt denn auch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht mehr und wies ihn an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre, angesichts der Verschuldung und der fehlenden Belege für Bemühungen um eine (Vollzeit-) Arbeitsstelle, bei Offenlegung der Verhältnisse eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage gestellt gewesen.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift nicht mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) auseinander; er erwähnt nur, in der unterlassenen Kommunikation der Kündigung sei deswegen keine absichtliche Täuschung zu erblicken, weil falls eine solche beabsichtigt gewesen wäre, er die Information auch ein Jahr später hätte unterschlagen können. Dieses appellatorische Vorbringen, welches keine durch das Bundesgericht überprüfbare Rüge (oben, E. 1.3) beinhaltet, übergeht stillschweigend, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 23. Mai 2017 durch das Untersuchungsamt Altstätten wegen Täuschung der Behörden zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden ist, und vermag somit die Erfüllung des Tatbestandes einer absichtlichen Täuschung nicht zu entkräften. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG finde angesichts seines über 15 Jahre dauernden Aufenthalts keine Anwendung, übersieht, dass Art. 63 Abs. 2 AIG (in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5437]) sich nur auf Niederlassungsbewilligungen bezieht.  
 
2.6. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) ist damit erfüllt. Die Rügen der fehlenden Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft oder des fehlenden schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zielen deswegen an der Sache vorbei, weil die Vorinstanz die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG abgestützt, sondern diese Elemente nur im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt hat. Die im Zusammenhang mit dem nicht zur Anwendung gebrachten Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erhobenen Sachverhaltsrügen sind wegen fehlender Rechtserheblichkeit der Tatsachen nicht zu hören.  
 
3.  
 
3.1. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 96 AIG [in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5437]).  
 
3.2. Zunächst sind die Interessen zu eruieren, welche in der Abwägung zu berücksichtigen sind.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, das öffentliche Interesse an der Ausreise einer ausländischen Person, welche sich ihre Aufenthaltsbewilligung durch Täuschung der Behörden erschlichen habe, sei erheblich. Negativ ins Gewicht fallen würde auch die Verschuldung des Beschwerdeführers, seien doch im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 5. März 2018 37 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 166'724.50 sowie gepfändete Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'763.45 verzeichnet. Das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz sei angesichts der langen Aufenthaltsdauer zwar gross. Die Nachteile, welche die aufenthaltsbeendende Massnahme für das Familienleben des Beschwerdeführers nach sich ziehen würden, würden sich angesichts dessen, dass die Beziehung zu seinem einzigen noch minderjährigen Sohn im Alter von vierzehn Jahren nicht besonders eng sei und die Ehe nicht intakt sei, in Grenzen halten. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers seine privaten an einem weiteren Aufenthalt überwiegen.  
 
3.2.2. Indem die Vorinstanz hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen für das Bestehen einer engen Beziehung zum noch minderjährigen Sohn sowie der Ehe des Beschwerdeführers auf einen vor Rechtshängigkeit des ausländerrechtlichen Verfahrens erstellten Bericht vom 25. April 2017 der Psychiatrischen Klinik Wil abstellte, ist sie nicht in Willkür verfallen. Willkür liegt erst vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, aktenwidrig sind oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen; dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen; Urteil 1C_268/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.2).  
Massgeblich für die Interessenabwägung bleibt somit, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht intakt ist, jedoch auch die Ehefrau daran festhält (angefochtenes Urteil, E. 4.3). 
 
3.2.3. Auch der Umstand, dass der noch minderjährige Sohn nicht persönlich angehört wurde, vermag keine Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erkennen lassen, schliesst doch der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.) und legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, dass es diesem Sohn verwehrt gewesen wäre, sich zumindest schriftlich über den Vertreter im Verfahren zu äussern (zu Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107] siehe BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). Die vorinstanzliche Erwägung, den Angaben, welche die Ehefrau hinsichtlich der Vater-Sohn-Beziehung gegenüber den Ärzten der Psychiatrischen Klinik Wil ausserhalb eines Eindrucks eines laufenden Verfahrens gemacht habe, komme eine höhere Glaubwürdigkeit gegenüber denjenigen Aussagen zu, welche unter dem Eindruck des hängigen Verfahrens getätigt worden seien, ist unter Willkürgesichtspunkten (vgl. zur Überprüfung der Beweiswürdigung im bundesgerichtlichen Verfahren auf Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 und oben, E. 1.4) nicht zu beanstanden.  
In der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist somit, dass eine enge Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem noch minderjährigen Sohn unbelegt geblieben ist (angefochtenes Urteil, E. 4.3). 
 
3.2.4. Dass die Vorinstanz im Rahmen der von Art. 96 AIG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Interessenabwägung die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ungeachtet dessen berücksichtigte, dass es sich nicht um Drogen- oder Gewaltdelikte handelte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die sachverhaltsmässigen Grundlagen dafür, dass der Beschwerdeführer aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den ausländerrechtlichen Verwarnungen die angemessenen Lehren gezogen hätte und hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung zu erwarten wäre ("biographische Kehrtwende"), hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft und nachvollziehbar in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht, weshalb für ein solches Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren die dafür erforderlichen sachverhaltsmässigen Grundlagen fehlen (Art. 105 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1 BGG; JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 27 zu Art. 99 BGG, unter Verweis auf BGE 114 Ib 27 E. 8b S. 33).  
Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte können somit in der Interessenabwägung berücksichtigt werden, und die behauptete biographische Kehrtwende findet keinen Eingang. 
 
3.2.5. Die eigene Darstellung über die besonders gelungene Integration vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen dazu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie richtig angekommen sei, weder wirtschaftlich noch im Hinblick auf die Rechtsordnung, nicht als unzutreffend erscheinen lassen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückreise in seinen Heimatstaat stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er eine Landessprache spricht und regelmässig Ferienaufenthalte dort verbracht hat; angesichts dieser Sachverhaltsfeststellungen lässt der Schluss der Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nach wie vor verwurzelt und eine Rückkehr ihm zumutbar ist, keine Rechtsverletzung erkennen.  
 
3.3. In der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. Mai 2017 der Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde. Dieses Delikt zielte direkt darauf ab, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, weshalb ein hohes öffentliches Interesse an seiner Ausreise besteht. Zu berücksichtigen in der Interessenabwägung ist weiter die erhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers: Das wirtschaftliche Wohlergehen des Aufnahmestaates wurde von den Konventionsstaaten ausdrücklich als ein Kriterium verankert, welches einen Eingriff in die konventionsrechtliche Garantie des Privat- und Familienlebens im Sinne nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen vermag (zit. Urteil des EGMR  Hasanbasic, § 59). Der Beschwerdeführer gab unter diesem Gesichtspunkt schon vier Jahre nach seiner Einreise Anlass zu Klagen, verwarnte ihn doch die vormalige kantonale Fremdenpolizei schon im Jahr 1996 wegen Schulden, verweigerte ihm im Jahr 1999 aus diesem Grund die Niederlassungsbewilligung und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2000, 2003, 2005, 2006, 2013 und 2014 nur unter der Bedingung, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und sich klaglos verhalte. Im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 5. März 2018 sind 37 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 166'724.50 sowie gepfändete Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'763.45 verzeichnet. Des Weiteren musste der Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen das SVG verurteilt werden, insbesondere wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug bzw. ohne Führerausweis.  
Die erheblich ins Gewicht fallenden öffentlichen Interessen an seiner Ausreise sind gegenüber das durch den langjährigen Aufenthalt begründete private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz abzuwägen. Auszugehen ist davon, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht intakt ist, jedoch auch die Ehefrau daran festhält (oben, E. 3.3.2). Eine enge Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem noch minderjährigen Sohn ist unbelegt geblieben (oben, E. 3.3.3). Angesichts dessen, dass das Familienleben des Beschwerdeführers, dessen Ehe nicht intakt ist und der keine enge Beziehung zu seinem im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vierzehnjährigen Sohn hat, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Ausreise sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt. Entgegen seiner Darstellung ist seine Ehefrau auch nicht krank, sondern haben keine Auffälligkeiten hinsichtlich ihrer Konzentrations- oder Merkfähigkeit bestanden und hätten keine Hinweise auf Wahn, Ich-Störung oder Sinnestäuschungen vorgelegen. Aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer alleinigen Betreuung der Kinder durch die Ehefrau in der Schweiz beeinträchtigt würde. Das bis anhin gelebte Familienleben kann auch durch Kurzbesuche und durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Dem Beschwerdeführer, der in Serbien 19 Jahre seines Lebens verbracht hat, die heimische Sprache spricht und oft für Besuche in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, ist eine Rückreise zumutbar. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall-Mannhart