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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_586/2020  
 
 
Urteil vom 20. August 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. März 2020 (SBK.2019.280 / CH / va). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete gegen einen Postboten u.a. wegen übler Nachrede und Verleumdung Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nahm eine Strafuntersuchung am 8. Juli 2019 nicht an die Hand. Gleichentags verfügte sie die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung. Die am 9. Juli 2019 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigten Nichtanhandnahmeverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 
Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Oktober 2019 um Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Postboten, was die Oberstaatsanwaltschaft am 10. Dezember 2019 abwies. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Januar 2020 wegen Verspätung nicht ein. Das Bundesgericht wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (6B_302/2020 vom 25. Juni 2020). 
Am 14. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen einen seiner im Verfahren gegen den Postboten befragten Nachbarn wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung. Er wirft diesem vor, im angestrebten Straf verfahren gegen den Postboten wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm die Strafsache mit Verfügung vom 4. November nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Die Person, die einen Strafantrag stellt, ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit b Ziff. 6 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich als Privatkläger und Geschädigter am Strafverfahren beteiligt und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen Dies genügt indes zur Begründung seiner Legitimation von vornherein nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, ob und welche Zivilforderungen er aus den Vorwürfen gegen den Beschuldigten stellen und wie sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte. Namentlich beziffert er in der Beschwerde weder Schadenersatz oder Genugtuung noch behält er sich solche auch nur vor. Um welche Zivilansprüche es konkret gehen könnte, die sich unmittelbar aus den angezeigten Straftaten gegen den Beschuldigten (Irreführung der Rechtspflege, falsche Anschuldigung, Begünstigung) herleiten liessen, ist aufgrund der Natur der Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist folglich mangels Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. 
 
4.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll. 
Soweit der Beschwerdeführer beiläufig die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten rügt, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Rüge wäre in den mittels Nichtanhandnahmeverfügungen vom 8. Juli 2019 rechtskräftig erledigten Strafverfahren zu erheben gewesen. Aus dem angefochtenen Entscheid geht im Übrigen hervor, dass die Aussagen des Beschuldigten für den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügungen vom 8. Juli 2019 nicht massgeblich gewesen seien. Es sei folglich unerheblich, dass der Beschuldigte nicht förmlich befragt worden sei. Was an diesen Erwägungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Im Übrigen finden sich in seinen Erörterungen keine Ausführungen, die sich auf Parteirechte im vorliegend Verfahren beziehen und zudem den formellen Anforderungen genügen würden (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill