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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_957/2020  
 
 
Urteil vom 20. August 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Flims, Via dil Casti 2, 7017 Flims Dorf, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub. 
 
Gegenstand 
Gästetaxe der Gemeinde Flims/GR, Abgabeperiode 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 14. Oktober 2020 (A 20 10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die im Kanton Zürich wohnhaften A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer und Eigentümerin eines 5-Zimmer-Hauses in der Gemeinde Flims (Kanton Graubünden). Am 18. Juni 2015 stellte die Gemeinde Flims ihnen die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Gästetaxe des Jahres 2015 in der Höhe von Fr. 1'516.-- zu. Die Rechnung setzte sich aus einer Grundtaxe von Fr. 220.-- sowie einem anhand der Nettofläche von 144 m2 berechneten variablen Teil von Fr. 1'296.-- zusammen (Fr. 9.-- pro 1 m2). 
 
B.  
Gegen die Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2015 erhoben A.A.________ und B.A.________ am 1. Juli 2015 Einsprache. In der Folge informierte die Gemeinde Flims A.A.________ und B.A.________ darüber, dass bei der erstmaligen Rechnungsstellung rund 300 Einsprachen gegen die Gästetaxe der Gemeinden Flims, Laax und Falera eingegangen seien. Die Gemeinden hätten für einige wenige Ferienwohnungen Einspracheentscheide erlassen, welche von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen wurden. Ein Urteil zugunsten dieser Eigentümerinnen und Eigentümer würde auf alle seit dem Rechnungsjahr 2015 verschickten Gästetaxenrechnungen angewendet werden. 
Die vier Rechtsmittelverfahren betreffend die Gemeinden Flims, Laax und Falera wurden sowohl vom Verwaltungsgericht mit den Urteilen A 16 8, A 16 9, A 16 10 und A 16 11 vom 25. Oktober 2017 als auch vom Bundesgericht mit den Urteilen 2C_1049/2017, 2C_1050/2017, 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 beurteilt und die Beschwerden abgewiesen. Im Nachgang zu den Urteilen des Bundesgerichts lud die Gemeinde Flims im September 2019 mit einem Informationsschreiben die übrigen Einsprechenden ein, ihre Einsprachen gegen die Veranlagung der Gästetaxe für das Jahr 2015 zurückzuziehen, damit die Gemeinde nicht für jede Einsprache einen abweisenden Entscheid erlassen müsse. A.A.________ und B.A.________ teilten der Gemeinde Flims daraufhin mit, dass sie an ihrer Einsprache vom 1. Juli 2015 festhielten. Am 27. Januar 2020 wies die Gemeinde Flims die Einsprache von A.A.________ und B.A.________ ab. Ebenso blieb die von A.A.________ und B.A.________ beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde ohne Erfolg (Urteil vom 14. Oktober 2020). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. November 2020 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 14. Oktober 2020. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz oder alternativ an die Gemeinde Flims zurückzuweisen, um die Gästetaxe für das Jahr 2015 in sinngemässer Anwendung der Bemessungsgrundlage und im Umfang der bisherigen Kurtaxengesetzgebung zu erheben. Eventualiter sei die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde Flims festzustellen. Für die Jahre 2015-2020 sei überdies eine Überprüfung der gesamten Tourismusfinanzierung der Gemeinde Flims und der Beziehungen zur B.________ AG durch eine unabhängige Revisionsstelle unter Kostenfolgen zulasten der Gemeinde Flims anzuordnen. In prozessualer Hinsicht seien die Gemeinde Flims und die Flims Laax Falera Management AG zu verpflichten, sämtliche Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben detailliert und aufgeteilt nach Gäste- und Tourismustaxen für die vergangenen Jahre seit der Einführung des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde Flims zu edieren. 
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Gemeinde Flims beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, subeventualiter sei auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten. In der Replik der Beschwerdeführer vom 5. März 2021 und in der Duplik der Gemeinde Flims vom 30. April 2021 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer stellen zunächst einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung zur Neubeurteilung der Angelegenheit. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 II 409 E. 1.4.1). Unter diesem Blickwinkel verlangen die Beschwerdeführer die Erhebung einer betragsmässig herabgesetzten Gästetaxe für das Jahr 2015 in sinngemässer Anwendung der bisherigen Kurtaxengesetzgebung. Bei dieser Ausgangslage liegt ein zulässiges Rechtsbegehren vor.  
 
1.3. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde Flims (nachfolgend: Tourismusgesetz, TG/Flims) festzustellen, handelt es sich ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Würde das Bundesgericht dem Hauptantrag um Aufhebung des angefochtenen Urteils entsprechen, wäre damit gesagt, dass die Gästetaxe in den gerügten Punkten verfassungswidrig ist (vgl. auch E. 3.2 hiernach). Es kann daher im Rahmen dieses Leistungsbegehrens darüber befunden werden, ob das Tourismusgesetz verfassungswidrig ist. Auf das Feststellungsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten.  
 
1.4. Darüber hinaus verlangen die Beschwerdeführer, dass für die Jahre 2015-2020 eine Überprüfung der gesamten Tourismusfinanzierung der Gemeinde Flims und der Beziehungen zur B.________ AG durch eine unabhängige Revisionsstelle unter Kostenfolgen zulasten der Gemeinde Flims anzuordnen sei. Für diesen Antrag fehlt es in der Beschwerde an der entsprechenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, gestützt auf welche bundesverfassungs- oder kantonalrechtliche Grundlage sie diese Revision verlangen können. Auf das Begehren um Anordnung einer unabhängigen Revision ist deshalb schon mangels Begründung nicht einzutreten.  
 
1.5. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten im Umfang des Leistungsbegehrens und des (prozessualen) Editionsantrags einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und lit. d BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung des kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a, lit. b und lit. e BGG). Dies ist der Fall, wenn das angewendete kantonale Recht als solches dem übergeordneten Recht widerspricht, aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist, weil dadurch Art. 9 BV verletzt ist (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). 
 
3.  
Gegenstand der vorliegenden Verfahrens ist eine kommunale Gästetaxe für das Jahr 2015. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer gästetaxenpflichtig sind (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). 
 
3.1. Die seit dem 1. Januar 2015 erhobene Gästetaxe dient der Förderung des Tourismus in der Gemeinde Flims (vgl. Art. 1 TG/Flims; Art. 39 TG/Flims). Die Einnahmen aus der Gästetaxe dürfen zweckgebunden nur zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet werden, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können (vgl. Art. 2 Abs. 1 TG/Flims; vgl. auch Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG/GR; BR 720.200; Stand der Fassung: 1. Januar 2013]). Nach der gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei der Gästetaxe um eine Kostenanlastungssteuer, die den Gästen der Gemeinde Flims deshalb auferlegt wird, weil sie zu den tourismusbedingten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen steuerpflichtigen Personen ("einfache Gruppenäquivalenz"). Zur Diskussion steht dabei nicht ein konkreter Leistungsaustausch. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die betreffenden gästetaxenpflichtigen Personen von den fraglichen Aufwendungen des Gemeinwesens generell stärker profitieren als andere ("abstrakte Nutzennähe"), und dass sie als hauptsächliche Verursacherinnen und Verursacher derselben erscheinen ("abstrakte Kostennähe"; vgl. Urteile 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 4.1; 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 f.; vgl. auch BGE 124 I 289 E. 3b; 122 I 305 E. 4b; 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2017 E. 3.1; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3).  
 
3.2. Als verfassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungssteuer kann die vorliegend zu beurteilende kommunale Gästetaxe nur solange standhalten, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden ("Voraussetzung der Zweckgebundenheit"). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die gästetaxenpflichtige Person bei (steuerrechtlichem) Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte ("Kriterium der Mässigkeit der Abgabe"). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Gästetaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV) unzulässig ist (vgl. Urteile 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 4.2; 2C_843/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 6.2; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).  
 
3.3. Aus der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Zweckbindung ergibt sich für das steuererhebende Gemeinwesen die Pflicht, über die Verwendung der Erträge der erhobenen Kur- oder Gästetaxe Rechenschaft abzulegen (vgl. BGE 122 I 305 E. 6c/aa). Dies dient nicht nur der Transparenz gegenüber den gästetaxenpflichtigen Personen, sondern ist auch Voraussetzung dafür, dass sich das steuererhebende Gemeinwesen der Rechtmässigkeit der Kostenanlastungssteuer versichern kann. Die Form der Rechenschaftspflicht ist verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Nach den allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemässe Rechnungslegung ist jedoch darauf zu achten, dass die relevanten Informationen klar und verständlich dargelegt werden. Der Grundsatz der Zuverlässigkeit gebietet, dass die Informationen richtig sind und nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. Urteile 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3; 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 5.3).  
 
4.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz setze sich mit diversen ihrer Vorbringen nicht auseinander. Daher habe die Vorinstanz den Editionsantrag zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerdeführer rügen damit sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln. 
 
4.1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Tourismusorganisation Flims Laax Falera Management AG müsse die Mittel im Rahmen des Tourismusgesetzes verwenden, da sie hauptsächlich aus den Einnahmen der Gästetaxe finanziert werde. Die Vorinstanz nehme zu diesem Vorbringen keine Stellung. Ferner sei der Nachweis der Mittelverwendung in den Bundesgerichtsverfahren 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 aufgrund der Daten der Vorjahre und aus der Gemeindebuchhaltung erfolgt. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die Einnahmen im Jahr 2015 zusätzlich mit den effektiven Ausgaben verglichen werden müssten und die Gemeinde Flims zur Offenlegung (gesetzlich) verpflichtet sei. Die Vorinstanz hätte daher die Gemeinde Flims und die Flims Laax Falera Management AG verpflichten müssen, sämtliche Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben detailliert und aufgeteilt nach Gäste- und Tourismustaxen für die vergangenen Jahre seit der Einführung des Tourismusgesetzes zu edieren.  
 
4.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
4.2.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).  
 
4.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Beweisführungs- sowie einen Begründungsanspruch ein. Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Mit Blick auf die Begründung ist es sodann nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).  
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt, das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Gemeinde Flims in Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht detailliert aufgeschlüsselt habe, welche Einnahmen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 aus der Gästetaxe resultiert hätten. Ebenso habe die Gemeinde Flims nachvollziehbar dargelegt, wofür die Mittel verwendet worden seien (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils mit Verweisung auf die Urteile 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 5.4). Überdies, so die Vorinstanz weiter, gebe die Gemeinde Flims selbst nach Abzug der an die Flims Laax Falera Management AG überwiesenen Mittel für touristische Einrichtungen und Veranstaltungen mehr aus, als sie Einnahmen aus der Gästetaxe generiere. Auch diese Feststellung habe das Bundesgericht bestätigt (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils mit Verweisung auf die Urteile 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 5.4 und E. 5.5.3).  
 
4.4. Es trifft zu, dass das Bundesgericht zumindest für die Veranlagungsperiode 2015 rechtskräftig festhielt, dass eine bundesrechtswidrige Verwendung nicht dargetan sei (vgl. Urteile 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 5.6). Zwar bildet die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit ein eigenständiges Rechtsmittelverfahren. Jedoch fusst sie auf denselben Sachverhaltsfeststellungen wie die rechtskräftig erledigten Verfahren 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den Editionsantrag in vorweggenommener Beweiswürdigung abweisen. Es kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass sie ihre Überzeugung mit Blick auf das vorliegend einzig zu beurteilende Jahr 2015 durch die weiteren Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben für die Jahre seit der Einführung des Tourismusgesetzes nicht geändert hätte. Der Beweisführungsanspruch ist somit nicht verletzt.  
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, sie müssten jedes Jahr das Rechtsmittelverfahren gegen ihre Veranlagung durchlaufen, um die Mittelverwendung auch in Zukunft auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen zu können, ist ihnen nicht zu folgen. Legt die Gemeinde Flims nicht von sich aus hinreichend Rechenschaft über die Mittelverwendung ab (vgl. E. 3.3 hiervor; E. 4.5 i.f. hiernach), regelt das Gesetz des Kantons Graubünden vom 19. April 2016 über das Öffentlichkeitsprinzip (BR 171.000) den Zugang zu amtlichen Dokumenten. 
 
4.5. Im Weiteren ist der Begründungsanspruch nicht verletzt. Wie bereits dargelegt, geht die Vorinstanz mit Verweisung auf die Urteile 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 in verfassungskonformer Weise davon aus, dass die Gemeinde Flims - selbst nach Abzug der an die Flims Laax Falera Management AG überwiesenen Mittel - für touristische Einrichtungen und Veranstaltungen mehr ausgebe, als sie durch die Gästetaxe einnehme. Diesen Umstand bestreiten die Beschwerdeführer nicht. In diesem Lichte musste die Vorinstanz nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingehen, wonach die Tourismusorganisation Flims Laax Falera Management AG die Mittel im Rahmen des Tourismusgesetzes verwenden müsse. Ebenso musste die Vorinstanz nicht weiter begründen, weshalb die Einnahmen im Jahr 2015 nicht noch zusätzlich mit den effektiven Ausgaben verglichen werden müssten. Die Vorinstanz darf sich unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs auf die für den Entscheid relevanten Punkte beschränken. Mit Blick auf die Offenlegungspflicht gemäss Art. 22 Abs. 5 GKStG/GR kommt die Vorinstanz dem Begründungsanspruch sodann nach. Sie erwägt, diese Bestimmung sei erst seit dem 1. Juli 2018 in Kraft und demnach für die Veranlagungsperiode 2015 nicht massgebend (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt.  
 
5.  
Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sowie des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV
 
5.1. Die Beschwerdeführer legen in materieller Hinsicht dar, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Kapazitätsbesteuerung im Gesetz des Kantons Graubünden über die Gemeinde- und Kirchensteuern bisher nicht vorgesehen gewesen sei. Der Kanton Graubünden habe das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern immer wieder und in dringlicher Weise angepasst. Deshalb dränge es sich auf, zu prüfen, ob die Kapazitätsbesteuerung des Tourismusgesetzes gegen das Gesetz des Kantons Graubünden über die Gemeinde- und Kirchensteuern verstosse. Sodann betrügen die Einnahmen aus der Gästetaxe etwa 15 % des ordentlichen Budgets, was nicht mehr massvoll sei. Die Höhe der Gästetaxe sei im Rahmen eines Benchmarking mit jenen anderer Tourismusgemeinden zu vergleichen. Letztlich sei die Flims Laax Falera Management AG den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens zu unterstellen.  
 
5.2. Nach Art. 10 Abs. 1 TG/Flims haben gästetaxenpflichtige Ferienwohnungseigentümerinnen und -eigentümer - unabhängig von der Dauer und der Häufigkeit des Aufenthaltes - die Gästetaxe in Form einer Jahrespauschale zu entrichten.  
 
5.2.1. Die Pauschale beruht auf einer fingierten durchschnittlichen Zahl von Übernachtungen pro Ferienwohnung und Jahr. Die obligatorische Jahrespauschale setzt sich zusammen aus einer Grundtaxe von Fr. 220.-- sowie einem Betrag pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr von Fr. 9.-- (vgl. Art. 10 Abs. 3 TG/Flims i.V.m. Art. 6 lit. c der Ausführungsbestimmungen zum Tourismusgesetz). Bei Wohnungen über 180 Quadratmeter Nettowohnfläche wird die darüber hinausgehende Nettowohnfläche bei der Berechnung der Gästetaxe nicht mehr berücksichtigt (vgl. Art. 11 Abs. 2 TG/Flims).  
 
5.2.2. Auch wenn zur Bemessung der Gästetaxe auf eine Pauschale abgestellt wird, bleibt die konkrete Übernachtung von Gästen auf dem Gemeindegebiet von Flims Steuerobjekt (vgl. Art. 8 TG/Flims i.V.m. Art. 5 TG/Flims; vgl. auch Art. 22 Abs. 2 GKStG/GR). Lediglich aus Praktikabilitätsüberlegungen wird zur Bemessung auf eine schematisierende Pauschale abgestellt, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert. Solche Schematisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus verbreitet (vgl. Urteile 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2). Die Pauschale ist jedoch in möglichst enger Anlehnung an die tatsächlichen Verhältnisse auszugestalten (vgl. Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4 i.f.).  
 
5.2.3. Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots und des Gebots der Rechtsgleichheit. Ersteres ist verletzt, wenn sich die als verfassungswidrig gerügte Bestimmung nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist, einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 146 II 111 E. 5.1.1; 129 I 1 E. 3). Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss deshalb nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.1.1; 143 I 361 E. 5.1).  
 
5.3. Wie bereits in den Bundesgerichtsverfahren 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 erläutert, hat die Vorinstanz für die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der gesetzlich vorgesehenen Pauschale zur Plausibilisierung eine fingierte Durchschnittszahl von 40 Übernachtungen herangezogen und - anknüpfend an die Nettowohnfläche und den Grundriss der jeweiligen Wohnung - mit einer bestimmten Zahl von Betten sowie einem fiktiven Taxensatz pro Logiernacht multipliziert. Im Lichte der Rechtsprechung ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Gemeinde Flims angesichts des weit ausgebauten touristischen Angebots einen Ansatz zwischen Fr. 4.-- und Fr. 6.-- pro Logiernacht herangezogen hat (vgl. Urteile 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 6.3). Insofern hat die Vorinstanz - auch wenn nicht in dem von den Beschwerdeführern gewünschten Umfang - durchaus ein Benchmarking vorgenommen (vgl. auch Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.8 [Kurtaxe von Fr. 6.-- pro Logiernacht in der Einwohnergemeinde Leukerbad]).  
 
5.4. Sodann macht die Gemeinde Flims zutreffend geltend, bei der Gästetaxe handle es sich gerade nicht um eine Kapazitätsbesteuerung, da Art. 8 TG/Flims die Anzahl der Übernachtungen als Steuerobjekt festlege (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Die Vorinstanz hatte demnach keine Veranlassung, zu prüfen, ob die Kapazitätsbesteuerung gegen das Gesetz des Kantons Graubünden über die Gemeinde- und Kirchensteuern verstosse. Mangels hinreichend begründeter Verfassungsrügen besteht auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein Raum für eine solche Überprüfung. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, lediglich darzutun, eine solche Überprüfung hätte sich aufgrund einer in dringlicher Weise durchgeführten Gesetzesänderung aufgedrängt (vgl. E. 2. hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). Ausserdem bezieht sich das Kriterium der Mässigkeit der Abgabe auf die Grössenordnung der Steuer, welche die gästetaxenpflichtige Person bei (steuerrechtlichem) Wohnsitz in der Gemeinde Flims von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte. Daher lässt sich die Mässigkeit der Abgabe entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht durch den blossen Umstand infrage stellen, dass die Einnahmen aus der Gästetaxe etwa 15 % des ordentlichen Budgets der Gemeinde Flims betrüge.  
 
5.5. Im Lichte des Dargelegten sowie der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gästetaxe der Gemeinde Flims ist keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV ersichtlich. Die Gästetaxe der Gemeinde Flims erfüllt für das Jahr 2015 sowohl die Voraussetzung der Zweckgebundenheit sowie das Kriterium der Mässigkeit der Abgabe (vgl. E. 3.2 hiervor). Auch dem Editionsantrag ist nicht stattzugeben. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Flims Laax Falera Management AG sei den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens zu unterstellen, fehlt es an einem begründeten Zusammenhang zur Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2015.  
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger