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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_521/2021  
 
 
Urteil vom 20. August 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner, 
4. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing, 
5. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung usw.; willlkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 15. Dezember 2020 (STK 2020 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Nachgang zu einem Polizeieinsatz vom 21. September 2012 mit Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik erstattete A.________ Strafanzeige gegen die am Einsatz beteiligten Beamten. Die Staatsanwaltschaft Schwyz eröffnete ein Strafverfahren, stellte dieses aber am 2. Mai 2016 ein. Das hiergegen letztinstanzlich angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde von A.________ am 20. Februar 2017 (Urteil 6B_979/2016) teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Anklageerhebung oder Begründung der Verfahrenseinstellung an das Kantonsgericht Schwyz zurück. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und Entführung gegen die beschuldigten Polizeibeamten. Das Strafgericht Schwyz sprach diese am 11. Dezember 2019 frei. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung von A.________ am 15. Dezember 2020 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Beschuldigten seien wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Fesselung sowie deren Aufrechterhaltung während des Transports und im Spital als Amtsmissbrauch sowie Freiheitsberaubung und Entführung. Er rügt eine Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, namentlich des Folterverbots und des rechtlichen Gehörs, sowie die willkürliche Feststellung des Sachverhalts. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1 ff.; Urteil 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von kantonalem Recht sowie von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen. Die Willkürrüge ist in der Beschwerde präzise vorzubringen und substanziiert zu begründen, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4; Urteil 6B_180/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.1.2). 
 
1.1.2. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig.  
Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 312 StGB). Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (FREY/OMLIN, Amtsmissbrauch - die Ohnmacht der Mächtigen, AJP 2005 S. 87). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteile 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
1.1.3. Polizeiliches Handeln ist im Polizeigesetz des Kantons Schwyz vom 22. März 2000 (PolG; SRSZ 520.110) geregelt. Gemäss § 1 Abs. 2 lit. e PolG leistet die Kantonspolizei den Verwaltungs- und Justizstellen Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorgesehen ist. Die Fesselung von Personen ist zufolge § 18 Abs. 1 PolG namentlich zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sie (die Personen) Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen könnten (lit. a); oder fliehen oder befreit werden könnten (lit. b). Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen erlaubt (§ 18 Abs. 2 PolG). Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen (§ 20 Abs. 1 PolG). Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würden (§ 20 Abs. 2 PolG).  
 
1.1.4. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Freiheitsberaubung bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Deren unzulässige Beschränkung liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Nicht verlangt wird, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige Minuten reichen aus (Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Eine Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Ebenso können eine fürsorgerische Unterbringung oder polizeiliche Vorführung und vorläufige Festnahme eine Freiheitsberaubung rechtfertigen. Diese grundsätzlich rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigeit. In subjektiver Hinsicht erfordert die Freiheitsberaubung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 53 ff. zu Art. 183 StGB).  
 
1.2. Die Vorinstanz führt in tatsächlicher Hinsicht unter Verweis auf das Erstgericht aus, es sei unbestritten, dass die Polizeibeamten aufgrund eines Zuführungsbefehls des Betreibungsamts beim Beschwerdeführer vorgesprochen hätten, wobei sie keine Kenntnis von der Höhe des geschuldeten Betrags gehabt hätten. Gestützt auf die stimmigen Aussagen der Beamten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer sogleich unvermittelt schnellen Schrittes durch die Wohnung zum Hinterausgang gegangen sei, was die Beamten als Fluchtversuch interpretiert hätten. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer unaufgefordert in sein Fahrzeug begeben, um dieses, nach eigenen Angaben, umzuparkieren. Hierauf habe ihm einer der Beamten bedeutet, sofort wieder auszusteigen. Gemäss deren glaubhaften Aussagen sowie denjenigen von Zeugen habe der Beschwerdeführer daraufhin begonnen, mit den Händen zu fuchteln und er sei laut geworden, während die Beamten versucht hätten, mit ihm zu sprechen. Dies habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt. Alsdann habe er sich auf die Ladebrücke des Fahrzeugs begeben und die Beamten hätten ihn wiederum aufgefordert, vom Fahrzeug herunter zu steigen. Schliesslich, rund 10 Minuten nach ihrem Erscheinen, hätten die Beamten dem mit verschränkten Armen in der Nähe des Fahrzeugs vor ihnen stehenden Beschwerdeführer Handschellen angelegt, wobei es gemäss Aussagen der Beamten sowie von Zeugen zu einem kurzen Handgemenge gekommen sei. Da der Beschwerdeführer auf dem Weg zum Polizeifahrzug zu Boden gegangen sei und sich nicht mehr gerührt habe, sei er schliesslich unter Beibehaltung der Fesselung in Begleitung eines Beamten durch die Ambulanz ins Spital verbracht worden.  
Die Vorinstanz erwägt, die Beamten hätten das unaufgeforderte Einsteigen des Beschwerdeführers in sein Fahrzeug als weiteren Fluchtversuch interpretiert. Ebenso hätten sie angesichts seines lauten Gestikulierens sowie der bekannten Vorgeschichte in ähnlichen Situationen das Besteigen der Ladebrücke als Gefährdungssituation einstufen dürfen, zumal unbestritten sei, dass sich dort potenziell gefährliche Werkzeuge befunden hätten. Die Fesselung des Beschwerdeführers sei zudem professionell erfolgt und habe zu keinen Verletzungen geführt. Insbesondere bestünden keine medizinischen Anhaltspunkte für eine Bewusstlosigkeit. Vielmehr sei, auch aufgrund von Zeugenaussagen, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bloss den Bewusstlosen gemimt habe. Dies decke sich denn auch mit seiner Aussage, wonach er sich aus Eigenschutz habe fallen lassen. Zwar habe einer der Beamten, im Unterschied zu seinen Kollegen und einem Zeugen, ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Fesselung nicht gewehrt habe. Dieser Beamte habe die Fesselung aber nicht selbst gesehen. Ein Widerspruch zu den Aussagen der anderen Beamten sei mithin nicht auszumachen. Auch hätten die Beamten keine unzulässige Gewalt angewandt. Namentlich sei inzwischen erstellt, dass sich die bei der Fesselung entstandene kleine Delle auf der Motorhaube eines nahestehenden Fahrzeugs mühelos habe zurückdrücken lassen. Dies habe der anwesende Fahrzeughalter bestätigt, sodass insoweit auch von keinem Vertuschungsversuch der Beamten gesprochen werden könne. Die Aussage eines Beamten, wonach die Delle von selbst zurückgesprungen sei, lasse sich daher nicht mehr als nachweislich falsch und klar beschönigend bezeichnen, zumal der Beamte eingeräumt habe, dies nicht selbst beobachtet zu haben. Dass die Fesselung unangekündigt erfolgt sei, sei gemäss schlüssigen Angaben der Beamten dem Umstand geschuldet gewesen, dass eine Ankündigung unter den gegebenen Umständen kontraproduktiv gewesen wäre und die Fesselung zusätzlich erschwert hätte. 
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gebe es auch keine Anzeichen dafür, dass einer der Beamten bei der Fesselung die Nerven verloren hätte. Es sei vielmehr der Beschwerdeführer gewesen, der laut geworden sei und wild gestikuliert habe. Hierauf habe der Einsatzleiter entscheiden, den Beschwerdeführer mitzunehmen, wobei angesichts dessen Verhalten eine Fesselung erfolgt sei. Da gemäss dem psychiatrischen Konsilium vom 21. September 2012 keine abschliessende Beurteilung zu Stimmung, psychotischen Zuständen, Suizidalität sowie Eigen- und Fremdgefährdung habe vorgenommen werden können, könne letzteres jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen werden. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Beamten mit Blick auf die Vorgeschichte gegenüber der Ärztin bewusst falsche Angaben über den Beschwerdeführer gemacht hätten. Dieser sei sodann angesichts der Diagnose eines psychischen Ausnahmezustands im Sinne einer akuten Belastungsreaktion, differenzialdiagnostisch eines dissoziativen Stupors zur weiteren Abklärung in eine psychiatrische Klinik überwiesen worden. 
Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer als unnötig gerügte Fesselung während der ärztlichen Untersuchung führt die Vorinstanz aus, gemäss übereinstimmenden Angaben der Beamten hätten sie sich zu dieser Zeit nicht in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers aufgehalten. Ein Fehlverhalten, namentlich im Sinne einer Einschüchterung, sei nicht erstellt. Ebenso wenig hätten die Beschuldigten erkennbar in der Absicht gehandelt, den Beschwerdeführer durch die inkriminierten Zwangshandlungen zu demütigen oder zu kränken. Es sei vielmehr darum gegangen, ihn auftragsgemäss dem Betreibungsamt zuzuführen. 
 
1.3. Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sind schlüssig. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den vom Bundesgericht gerügten Unklarheiten und mit dessen Kritik am Vorverfahren auseinander und kommt überzeugend zum Schluss, dass die Beamten von einer Gefährdungssituation ausgingen und ausgehen durften. Ebenso nimmt sie nachvollziehbar an, dass die Polizisten in Ausübung einer Amtspflicht und nicht in der Absicht handelten, den Beschwerdeführer zu schikanieren oder zu demütigen. Was er dagegen vorbringt, belegt keine Willkür.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits im vorinstanzlichen sowie im Einstellungsverfahren vorgebrachten, vom Bundesgericht teilweise verworfenen Einwände zu wiederholen und den Erwägungen der Vorinstanz seine eigenen gegenüber zu stellen. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es habe keine Fluchtgefahr bestanden, geht die Vorinstanz schlüssig vom Gegenteil aus. Auch ändert an der von den Beamten geschilderten und vorinstanzlich bejahten Bedrohungslage nichts, dass der Beschwerdeführer auf der Ladebrücke nicht konkret zu einem gefährlichen Werkzeug gegriffen und die Beamten nicht damit bedroht hat. Ferner war die Fesselung, nicht zuletzt angesichts des renitenten Verhaltens mit lautem und wildem Gestikulieren während rund zehn Minuten und der offensichtlichen Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers für die Polizisten nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beamten die Fesslung nicht ankündigten, um die Situation nicht weiter eskalieren zu lassen. Dies ist einleuchtend. Ohnehin musste der Beschwerdeführer angesichts des polizeilichen Auftrags zur Vorführung beim Betreibungsamt und seines heftigen Widerstands mit einer Fesselung rechnen. Die Vorinstanz begründet ebenso, weshalb sie, trotz der zahlenmässigen Überlegenheit der Beamten, von einem verhältnismässigen Gewalteinsatz ausgeht. Es ist denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten körperlichen Verletzungen davon trug. Gegenteiliges ist anhand der Akten auch nicht erstellt. Die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der angewandten Gewalt gegen den Kopf zusammengebrochen sei, kontrastiert mit seiner Aussage, dass er sich aus Eigenschutz habe fallen lassen. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz von keiner unnötigen Gewaltanwendung anlässlich der Fesselung des Beschwerdeführers ausgeht. Inwiefern diesbezüglich relevant sein soll, ob der Beschwerdeführer mit dem Kopf oder Oberkörper auf die Motorhaube eines nahe stehenden Fahrzeugs gedrückt wurde, ist unerfindlich. Wenn er sodann einwendet, angesichts der Öffnungszeiten des Betreibungsamtes habe keine Eile bestanden und die Beamten hätten ihm alles in Ruhe erklären können, so hat das Bundesgericht dieses Argument bereits im Urteil 6B_979/2016 (E. 2.3.1) verworfen. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer damit sein renitentes, gewalttätiges Verhalten (Fuchteln) gegenüber den Beamten zu verkennen. Auch sein Vorbringen, er habe nicht verstanden, worum es überhaupt gehe, sodass es verständlich sei, dass er seine Hände weggezogen habe, ist nicht plausibel. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_979/2016 (E. 2.3.1) festgehalten hat, hatte der Beschwerdeführer schon vor dem Aufgebot der Polizei nachdrücklich in Aussicht gestellt, dass er nicht freiwillig beim Betreibungsamt erscheinen würde. Immerhin räumt er damit aber ein, dass er sich der Fesslung widersetzte.  
 
1.3.2. Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Fesselung des Beschwerdeführers während des Transports und im Spital sind nachvollziehbar.  
Daran ändert nach dem vorstehend Gesagten nichts, dass sich der Beschwerdeführer nach der Fesselung ruhig verhielt. Die Beamten sind keine medizinischen Experten und sie mussten einen sicheren Transport ohne Fremd- oder Selbstgefährdung gewährleisten. Dies kann ihnen nicht vorgeworfen werden. Auch, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ohnmächtig war oder nur simulierte, konnten die Beamten nicht einschätzen. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Beamten anlässlich der ärztlichen Untersuchung vor Ort blieben, um die Sicherheit der Pflegenden und Ärzte zu gewährleisten. Angesichts der Tatsache, dass sie sich, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, nicht in unmittelbarer Nähe zum Beschwerdeführer aufhielten, ist nunmehr auch plausibel, weshalb sie die Fesselung im Spital trotz längerer Untersuchungsdauer - zum Schutz der Pflegenden und Ärzte - nicht lösten. Dabei spielt keine Rolle, dass der Beschwerdeführer kein (bekannter) Gewalttäter war. Eine Gefahr für ihn oder Dritte konnte auch aufgrund seines Gesundheitszustands, etwa einer Psychose, bestehen, was die Beamten, wie ausgeführt, nicht schlüssig beurteilen konnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ohnmacht hätte weiter abgeklärt werden müssen, verweist die Vorinstanz schlüssig auf den Bericht der zuständigen Ärztin, wonach sich der Bewusstseinszustand des Beschwerdeführers nicht mehr erstellen lasse. Die kantonale Justiz verzichtet unter diesen Umständen zu Recht auf weitere Abklärungen. 
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich mit seiner neuerlichen, allgemein gehaltenen Kritik an der Schwyzer Justiz, welcher er Voreingenommenheit vorwirft. Auch damit hat sich das Bundesgericht bereits auseinandergesetzt (6B_979/2016 E. 2.3.5). Entgegen seiner Auffassung ist eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren oder auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung weder ersichtlich noch genügend dargetan. Auch von einer Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz, wie er geltend macht, kann keine Rede sein. 
 
1.4. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz weder Bundes- oder Völkerrecht noch wendet sie kantonales Recht willkürlich an, wenn sie eine Amtspflichtverletzung seitens der Beschuldigten - und infolge dessen eine Freiheitsberaubung und Entführung - verneint. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden.  
Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend ausführt und unbestritten ist, handelte die Polizei auf Ersuchen des Betreibungsamtes Zwecks Durchführung einer Betreibung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 und 3 SchKG. In der Folge stützt sich die Kompetenz zur Festhaltung und Verbringung des Beschwerdeführers ins Spital sodann in erster Linie auf kantonales Polizeirecht. Soweit er geltend macht, spätestens mit Eintreffen der Ambulanz sei seine Festhaltung gestützt auf Art. 91 SchKG nicht mehr rechtmässig, geht sein Einwand daher an der Sache vorbei. Entgegen seiner Auffassung verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie erwägt, es habe aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers eine Gefahrensituation für die Beamten bestanden, welche die Anwendung polizeilicher Gewalt als rechtmässig erscheinen lasse. Dies gilt namentlich auch nach der Fesselung und bei der Überführung des Beschwerdeführers ins Spital sowie während der ärztlichen Untersuchung. Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz annimmt, die Anwesenheit der Polizei sei zum Schutz des Ambulanz- und Spitalpersonals erforderlich, und die Fesselung sei trotz Gegenwart der Polizei angemessen gewesen. Es steht willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Ansprache der Ärzte und der Polizei reagierte (so bereits im Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.3.4). Unter diesen Umständen kann ohne Verletzung von Bundesrecht weiterhin eine Fremd- oder Selbstgefährdung bejaht und die Fesselung des Beschwerdeführers als gerechtfertigt bezeichnet werden. 
Im Übrigen verneint die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und damit der Freiheitsberaubung schlüssig. Es ist nicht erkennbar oder rechtsgenüglich substanziiert, dass die Beschuldigten in der Absicht gehandelt hätten, dem Beschwerdeführer durch die inkriminierten Zwangshandlungen einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen oder ihre Amtsgewalt zu missbrauchen, namentlich den Beschwerdeführer unnötig zu demütigen oder zu kränken. Dass er das polizeiliche Vorgehen so empfunden hat, ändert an dessen Rechtmässigkeit nichts. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei wegen eines Schuldbetrages von lediglich Fr. 66.-- wie ein Verbrecher behandelt worden. Zum einen ist unbestritten, dass die Beamten von der Geringfügigkeit des Betrages keine Kenntnis hatten. Zum andern scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass er sich deren Vorgehen aufgrund seines nicht nachvollziehbaren Verhaltens letztlich selbst zuzuschreiben hat (vgl. dazu etwa: Urteil 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.3). Jedenfalls ist den Beamten nach dem Gesagten kein strafbares Verhalten vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen zu wiederholen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern dieser Recht verletzen soll (oben E. 1.1.1). 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt