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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_699/2022  
 
 
Urteil vom 20. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Wiedererwägung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Juli 2022 (VB.2022.00334). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1976 geborene libanesiche Staatsangehörige A.________ erhielt am 25. November 1996 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin. Am 5. Dezember 2001 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.  
Nachdem er sich von seiner Schweizer Ehefrau hatte scheiden lassen, heiratete er am 4. April 2004 in seiner Heimat eine Landsfrau, B.________, die am 19. November 2005 mit dem gemeinsamen Sohn (geb. 2005) in die Schweiz einreiste. Am 1. Dezember 2007 wurden die Eheleute Eltern eines weiteren Sohnes. Das Paar liess sich am 13. März 2012 scheiden, heiratete jedoch am 4. April 2013 erneut, bevor es sich am 2. Dezember 2019 wieder scheiden liess. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder wurde der Mutter übertragen, während sich die Eltern die elterliche Sorge teilten. 
A.________ und seine Familie wurden mit Sozialhilfe im Betrag von Fr. 400'000.-- unterstützt (Stand: April 2021). Am 1. Juli 2020 wurde A.________ vom Bezirksgericht Zürich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen Wuchers und (Sozialhilfe-) Betrugs, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Nötigung sowie mehrfachen, teilweise versuchten Steuerbetrugs verurteilt. Zudem liegen zahlreiche ungetilgte Verlustscheine und weitere Schulden gegen ihn vor. 
 
1.2. Aufgrund namentlich seiner Staffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldenwirtschaft widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 23. April 2021 die Niderlassungsbewilligung von A.________. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. Juli 2021 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Auf die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. Oktober 2021 nicht ein, nachdem der Prozesskostenvorschuss nicht bezahlt worden war.  
 
1.3. Am 28. Januar 2022 trat das Migrationsamt auf ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ mangels wesentlicher Veränderung der Sach- und Rechtslage nicht ein.  
Am 31. Januar 2022 heiratete A.________ zum dritten Mal B.________, die inzwischen über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. 
Den gegen den Entscheid des Migrationsamtes vom 28. Januar 2022 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Mai 2022 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Mit Urteil vom 6. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. 
 
1.4. Mit Eingabe vom 6. September 2022 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen dargelegt, unter denen eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet ist, auf ein neues Gesuch einzutreten. Sie hat festgehalten, dass ein Anspruch auf Neubeurteilung namentlich dann besteht, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert hätten und die Beweismittel, mit welchen eine Neubeurteilung begründet werde, nicht bereits im (kantonalen) Widerrufsverfahren oder bei früheren Widererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen (neuen) Umstände (vertiefte Beziehung zu seinen Kindern und der Kindsmutter, Wiederaufnahme des Familienlebens, neu aufgenommene Erwerbstätigkeit) nicht geeignet seien, einen Anspruch auf Neubeurteilung zu begründen.  
 
2.3. In seiner Begründung, die lediglich zwei Zeilen umfasst, führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Ausweisung ihn von seiner Familie trennen würde, er eine gut bezahlte Stelle habe und seine Schulden zurückzahlen wolle.  
Damit setzt er sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Recht verletzen sollen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov