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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_729/2022  
 
 
Urteil vom 20. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, 
Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich und 
direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Juli 2022 
(SB.2022.00051, SB.2022.00052). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1975; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, wurde er nach Ermessen veranlagt. Die Veranlagungsverfügungen vom 31. März 2021 wurden ihm gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Post CH AG am 1. April 2021 zur Abholung gemeldet, aber nicht abgeholt.  
 
1.2. Am 27. Mai 2021 erhob der Steuerpflichtige Einsprache, auf welche das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zufolge Verspätung nicht eintrat. Der mit eingeschriebener Briefpost versandte Einspracheentscheid vom 2. Juli 2021 konnte dem Steuerpflichtigen nicht zugestellt werden.  
 
1.3. Der Steuerpflichtige reagierte erst mit Eingabe vom 7. April 2022, die er an die Veranlagungsbehörde adressierte. Darin rügte der Steuerpflichtige, die Veranlagungsverfügungen seien "viel zu hoch ausgefallen", weshalb eine Neubeurteilung vorzunehmen sei. Die Veranlagungsbehörde leitete das Schreiben von Amtes wegen an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich weiter. Da der erforderliche Rechtsmittelwille nicht ohne Weiteres ersichtlich war - der angebliche Rechtsvertreter gab an, den Steuerpflichtigen nicht zu vertreten -, setzte das Steuerrekursgericht dem Steuerpflichtigen mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 eine nicht erstreckbare Frist bis zum 23. Juni 2022. Bis dahin habe er seinen Rechtsmittelwillen zu bekunden, ansonsten die Sache als erledigt betrachtet werde. Gleichzeitig habe er sich zur Wahrung der Rechtsmittelfrist zu äussern, ansonsten vom Verzicht auf eine Stellungnahme ausgegangen werde. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Post CH AG wurde die Präsidialverfügung dem Steuerpflichtigen am 9. Juni 2022 zur Abholung gemeldet. Dieser holte die Verfügung nicht ab und blieb innerhalb der angesetzten Frist untätig, weshalb das Steuerrekursgericht die Angelegenheit am 27. Juni 2022 androhungsgemäss abschrieb.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte der Steuerpflichtige seinen Rechtsmittelwillen. Er erklärte, die Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 zufolge Abwesenheit und Unkenntnis über den Zustellungsversuch nicht abgeholt zu haben. Aufgrund eines Burnouts leide er an erheblichen Problemen. Die streitbetroffenen Veranlagungsverfügungen seien "ungerecht bzw. unmenschlich" ausgefallen. Mit einzelrichterlichem Urteil SB.2022.00051 / SB.2022.00051 vom 18. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, dass das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich die Sache rechtsfehlerfrei als erledigt abgeschrieben habe. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG wurde das Urteil dem Steuerpflichtigen am 13. August 2022 zugestellt.  
 
1.5. Mit Eingabe vom 10. September 2022 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. In seiner nur einige wenige Zeilen umfassenden Beschwerdeschrift äussert er sich zur Aufrechnung von Fr. 20'000.-- im Rahmen der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Aufrechnung sei "völlig überrissen". Er empfinde das Vorgehen der Veranlagungsbehörde als "unerhörte Frechheit".  
 
1.6. Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2).  
 
2.2. Um fristwahrend zu wirken, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeschrift gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder gerichtlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen in den Fällen von Art. 46 Abs. 1 BGG still.  
 
2.3. Wie dargelegt, hat der Steuerpflichtige den angefochtenen Entscheid vom 18. Juli 2022 am 13. August 2022 in Empfang genommen. Die 30-tägige, um den Fristenstillstand bis zum 15. August 2022 erstreckte Beschwerdefrist (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist damit am 14. September 2022 verstrichen. Bis dahin hat der Steuerpflichtige dem Bundesgericht einzig die erwähnte kurze Eingabe vom 10. September 2022 zukommen lassen. Daraus gehen weder ein klarer Antrag noch eine Begründung hervor, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen könnte.  
Streitgegenstand kann im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die Frage sein, ob das Verwaltungsgericht in Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verfassungsrechtlich haltbar erwogen habe, dass das Steuerrekursgericht die Sache rechtsfehlerfrei als erledigt abgeschrieben hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 I 127 E. 4.3). 
Der Steuerpflichtige nimmt indes im bundesgerichtlichen Verfahren auf den so umschriebenen Streitgegenstand keinerlei Bezug. Er beanstandet vielmehr Bestand und Höhe der Aufrechnung, sodass seine Eingabe von vornherein am Kern der Sache vorbeizielt. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3), ist offensichtlich, dass auch die minimalen Ansprüche an eine rechtsgenügliche Begründung fehlen. 
 
2.4. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
 
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher