Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_244/2020  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinden, 
alle vertreten durch die Finanzverwaltung U.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 7. September 2020 (ZSU.2020.184). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 3. August 2020 erteilte das Bezirksgericht Muri "der Gesuchstellerin" (gemeint: dem Kanton Aargau, der Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinden) gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes V.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'226.60 nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente die definitive Steuerveranlagung für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2015. 
 
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 7. September 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
Gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5A_785/2020) hat der Beschwerdeführer am 22. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.   
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer geht nicht ansatzweise auf die Erwägungen des Obergerichts (Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels, Fehlen von Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG etc.) ein und er legt nicht dar, inwiefern dieses verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Im Wesentlichen schildert er bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht, insbesondere die Auseinandersetzung mit seinem Bruder um gemeinsame Firmen und diverse Gerichtsverfahren, was den Rügeanforderungen nicht genügt. Er will mit seiner Beschwerde dem Bundesgericht ein Update hinsichtlich neuer Beweismittel geben. Diese sind nicht zu berücksichtigen, denn neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Nicht nachvollziehbar sind seine Ausführungen zu angeblichen Verletzungen von Anzeigepflichten durch die Behörden. Sodann verweist der Beschwerdeführer für die Berechnung der Steuern auf seine vorgängigen Beschwerdeschriften. Darauf ist nicht einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Im Übrigen geht er nicht darauf ein, dass die Steuerberechnung (bzw. die Rechtmässigkeit der Veranlagungsverfügung) nicht Thema des Rechtsöffnungsverfahrens ist, was ihm bereits das Obergericht erläutert hat. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg