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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_929/2020  
 
 
Urteil vom 20.November 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Brunner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________,, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Dr. Marc Veit und/oder 
Dr. Simone Nadelhofer, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe DBA (CH-IN), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. Oktober 2020 (A-4876/2019, A-4877/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 27. August 2013 (bzw. 31. Oktober 2018) ersuchte die indische Steuerverwaltung (Ministry of Finance; MoF) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31) um die amtshilfeweise Übermittlung verschiedener näher bezeichneter Informationen zu A.A.________ und B.A.________. Das Amtshilfeersuchen steht im Zusammenhang mit Kontenbeziehungen, die A.A.________ und B.A.________ zur Bank B.________ SA unterhalten sollen; es bezweckt die Festsetzung der Einkommenssteuern für die Steuerjahre 2011 und 2012.  
 
1.2. Mit Schlussverfügungen vom 20. August 2019 erklärte die ESTV, der indischen Steuerverwaltung für die Zeit zwischen dem 1. April 2011 und dem 31. März 2012 die anbegehrte Amtshilfe leisten zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 27. Oktober 2020 teilweise gut und wies die ESTV im Sinne der Erwägungen an, dem indischen Ministry of Finance (nur) insoweit Amtshilfe zu leisten, als bekannt zu geben sei, um welche Art von Trusts es sich beim "C.________" und beim "D.________" handle, dass A.A.________ und B.A.________ als "Beneficiaries" dieser Trusts aufgeführt seien und dass sie im gesuchsbetroffenen Zeitraum keine Ausschüttungen von diesen Trusts erhalten hätten; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, hielt die Vorinstanz jedoch an, das indische Ministry of Finance darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN in Verfahren betreffend A.A.________ und B.A.________ verwendet werden dürften.  
 
1.3. A.A.________ und B.A.________ fechten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2020 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. November 2020 beim Bundesgericht an.  
 
2.  
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das angefochtene Urteil werfe gleich zwei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zu klären sei einerseits, ob " gegenüber der Schweiz, insbesondere gestützt auf die interne Notiz [betreffend Gespräche zwischen der ESTV und dem indischen Ministry of Finance vom 19. August 2016], für über 500 offene Amtshilfegesuche die Zusicherung abgegeben [habe], diese erst nach der geplanten Revision von Art. 7 lit. c StAhiG erneut zu stellen" (vgl. hierzu E. 3.1 hiernach); anderseits stelle sich die Grundsatzfrage, ob "Informationen über einen unwiderruflichen diskretionären Trust im Rahmen von Amtshilfegesuchen gegen Begünstigte übermittelt werden [könnten], obwohl im ersuchenden Staat erwiesenermassen keine Steuerpflicht der Begünstigten bestehe" (vgl. hierzu E. 3.2 hiernach). 
 
3.1. Die Frage, ob " gegenüber der Schweiz, insbesondere gestützt auf die interne Notiz, für über 500 offene Amtshilfegesuche die Zusicherung abgegeben hat, diese erst nach der geplanten Revision von Art. 7 lit. c StAhiG erneut zu stellen" ist an sich eine blosse Tatfrage, die den Rechtsmittelweg an das Bundesgericht nicht zu öffnen vermag (Art. 84a BGG). Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kann jedoch entnommen werden, dass die Beschwerdeführer eigentlich die Frage beantwortet haben möchten, ob das Amtshilfeersuchen in einer Konstellation wie der vorliegenden gegen den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art. 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]). Die gleiche Frage beschäftigte das Bundesgericht in einem kürzlich entschiedenen Verfahren (vgl. Urteil 2C_141/2018 vom 24. Juli 2020). Das Bundesgericht erwog dabei, "[que] l'Inde n'a pas, contrairement à la France, formulé d'engagement exprès qu'elle s'abstiendrait de formuler une demande d'assistance sur la base de renseignements obtenus par des actes punissables en regard du droit Suisse" (a.a.O., E. 6.2.3); folgerichtig verneinte es das Vorliegen eines treuwidrigen Verhaltens s in einer Konstellation wie der vorliegenden. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern aus der von den Beschwerdeführern angerufenen internen ESTV-Notiz Zusicherungen s abgeleitet werden könnten, die sich nicht auch aus den im oben erwähnten Urteil bereits berücksichtigten gemeinsamen Erklärungen des indischen Revenue Secretary und des damaligen schweizerischen Staatssekretärs für internationale Finanzfragen vom 15. Oktober 2014 und vom 15. Juni 2016 ergäben, ist insoweit nicht (mehr) von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen.  
 
3.2. Grundsätzlichen Charakter messen die Beschwerdeführer daneben der Frage zu, ob "Informationen über einen unwiderruflichen diskretionären Trust im Rahmen von Amtshilfegesuchen gegen Begünstigte übermittelt werden [können], obwohl im ersuchenden Staat erwiesenermassen keine Steuerpflicht der Begünstigten besteht". Die Frage der Beschwerdeführer basiert auf der tatsächlichen Annahme, dass sie zwar als Begünstigte der streitbetroffenen diskretionären Trusts ("C.________" und "D.________") zu qualifizieren seien, in jedoch keiner Steuerpflicht unterliegen würden; unterstellt wird mithin, das die Beschwerdeführer in keinen Wohnsitz hätten bzw. zumindest in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht dort ansässig gewesen seien. Eine solche Feststellung lässt sich dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen, im Gegenteil: Aus dessen Rubrum geht hervor, dass die Beschwerdeführer zumindest heute Wohnsitz in der indischen Provinz Goa haben, und die vorinstanzlichen Erwägungen zur voraussichtlichen Erheblichkeit der vom Amtshilfeersuchen erfassten Informationen basieren auf der (impliziten) Annahme, dass auch 2011 und 2012 eine solche Ansässigkeit bestanden hat (Art. 1 DBA CH-IN; vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.7). In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, dass diese Annahme unzutreffend wäre. Die Beschwerdeführer werfen mithin keine Rechtsfrage auf, die im vorliegenden Fall streitentscheidend sein könnte.  
 
3.3. Den Beschwerdeführern gelingt es nach dem Gesagten nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Der materiellen Behandlung ihrer Beschwerde steht damit der Unzulässigkeitsgrund von Art. 84a BGG entgegen.p  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen nicht einzutreten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern zu überbinden (Art. 65 f. BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner